AS 2018 4575
Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht
Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR)
Änderung vom 21. August 2018
Das Bundesstrafgericht (BStGer) beschliesst:
I Das Organisationsreglement BStGer vom 31. August 20101 wird folgt geändert:
Art. 3a Abs. 3 3 Für die Bestellung der Kammern und ihrer Präsidien und Vizepräsidien erarbeitet die Verwaltungskommission einen Vorschlag.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a
2 Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für:
a. die Antragstellung an das Gesamtgericht für die Bestellung der Kammern und deren Präsidenten und Präsidentinnen und Vizepräsidenten und Vize- präsidentinnen sowie für die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen (vorbehältlich Art. 42 Abs. 1bis StBOG) und für die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin (Art. 53 Abs. 2 Bst. e, f und g StBOG);
Art. 10 Abs. 2bis 2bis Das Generalsekretariat stellt für die Organisation der Akten eine vollständige Trennung zwischen den Kammern sicher, insbesondere auch im Bereich Informatik.
Art. 12 Bst. c Das Bundesstrafgericht besteht gemäss Artikel 33 StBOG aus: c. einer Berufungskammer.
1 SR 173.713.161
2018-2635 4575
Organisationsreglement BStGer AS 2018
Art. 13 Zusammensetzung der Kammern
1 Die Kammern setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugewiesenen Rich-
tern und Richterinnen zusammen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e StBOG); Artikel 42 Ab- satz 1bis StBOG bleibt vorbehalten.
2 Den Kammern können nebenamtliche Richter und Richterinnen im Sinne der
Artikel 41 Absatz 2 und 53 Absatz 2 Buchstabe f StBOG zugeteilt werden; die Artikel 41 Absatz 2bis und 42 Absatz 1bis StBOG bleiben vorbehalten.
3 Die Richter und Richterinnen der Strafkammern und der Beschwerdekammern sind
verpflichtet, aushilfsweise in der jeweils anderen Kammer (Art. 55 Abs. 3, erster Satz StBOG) mitzuwirken; dabei sind zuerst die nebenamtlichen Richter und Richte- rinnen einzusetzen.
4 Die Mitglieder der Beschwerdekammern helfen in der Berufungskammer aus,
soweit dies erforderlich und der Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterin- nen nicht möglich ist (Art. 55 Abs. 3 zweiter Satz StBOG). 5 Im Falle einer Meinungsverschiedenheit betreffend den Einsatz eines Richters oder einer Richterin in einer anderen Kammer als derjenigen, der er oder sie zugeteilt ist, können die Präsidenten oder die Präsidentinnen der betroffenen Kammern die Frage der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten. Der betroffene Richter oder die betroffene Richterin ist anzuhören.
6 Die Ausstandsgründe gemäss Artikel 56 der Strafprozessordnung (StPO)2 bleiben
vorbehalten.
Art. 14 Kammerpräsidium
1 Das Präsidium der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 StBOG.
2 Die Vertretung der Präsidenten oder Präsidentinnen und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 Absatz 2 StBOG.
3 Verwendet die StPO3 den Begriff «Präsidentin oder Präsident des betreffenden
Gerichts», so obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der betreffenden Kammer des Gerichts; er oder sie kann die Aufgabe an den Vorsit- zenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers delegieren.
Art. 18 Sachüberschrift Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 19
3. Abschnitt: Aufgaben der Beschwerdekammer
2 SR 312.0 3 SR 312.0
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Art. 19 Sachüberschrift Aufgehoben
Gliederungstitel von Art. 19a
4. Abschnitt: Aufgaben der Berufungskammer
Art. 19a
1 Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche
(Art. 38a StBOG). 2 Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 38b StBOG).
3 Entscheide, die nicht während der Hauptverhandlungen getroffen werden oder auf
die keine Verhandlung folgt, können auf dem Zirkulationsweg erfolgen, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers eine Beratung verlangen.
II Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
21. August 2018 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Tito Ponti Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi
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