AS 2018 873
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und Medicines Patent Pool über die Vorrechte und Immunitäten von Medicines Patent Pool in der Schweiz
Übersetzung
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und Medicines Patent Pool über die Vorrechte und Immunitäten von Medicines Patent Pool in der Schweiz
Abgeschlossen am 12. Februar 2018 In Kraft getreten am 12. Februar 2018
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und Medicines Patent Pool (MPP) andererseits, in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten von MPP in der Schweiz zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Handlungsfreiheit
1 Der Schweizerische Bundesrat garantiert MPP Unabhängigkeit und Handlungs-
freiheit.
2 Er gewährt MPP die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der
Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 2 Steuerliche Behandlung
1 MPP, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den
direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegen- schaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum von MPP sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
2 MPP ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
befreit.
3 MPP ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz
von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Leistungen von Unter- nehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn die
SR 0.192.122.818.17
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Vorrechte und Immunitäten in der Schweiz. Abk. mit MPP AS 2018
Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den eigenen amtlichen Ge- brauch bestimmt sind.
4 MPP ist nicht von den Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importier-
ten Gegenständen befreit.
5 MPP ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit,
ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erho- ben werden.
6 Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf
Gesuch von MPP an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag von MPP auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen MPP und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 3 Ausländisches Personal Der Bundesrat befreit MPP für sein ausländisches Personal von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen.
Art. 4 Verhinderung von Missbrauch
1 MPP und die schweizerischen Behörden arbeiten jederzeit zusammen, um den
Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vor- rechte und Immunitäten zu verhindern.
2 Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch dieses Abkommen
nicht beeinträchtigt.
Art. 5 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit von MPP auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit für Handlungen und Unterlassungen von MPP oder seinen Mitarbeitenden.
Art. 6 Sicherheit der Schweiz
1 Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnah-
men zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten. 2 Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit MPP in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Inte- ressen von MPP notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3 MPP arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beein-
trächtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.
Vorrechte und Immunitäten in der Schweiz. Abk. mit MPP AS 2018
Art. 7 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 8 Streitbeilegung
1 Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkom-
mens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2 Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3 Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte
Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schwei- zerischen Bundesgerichts bezeichnet.
4 Das Gericht bestimmt sein Verfahren selbst.
5 Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
Art. 9 Änderung des Abkommens
1 Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der
anderen Partei geändert werden. 2 In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmun- gen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 10 Kündigung des Abkommens
1 Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter
Einhaltung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
2 Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt
werden, jedoch immer auf das Ende eines Kalenderjahres.
Vorrechte und Immunitäten in der Schweiz. Abk. mit MPP AS 2018
Art. 11 Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 12. Februar 2018, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Für Schweizerischen Bundesrat: Medicines Patent Pool: Corinne Cicéron Bühler Marie-Paule Kieny