AS 2018 965
Lärmschutz-Verordnung
Lärmschutz-Verordnung (LSV)
Änderung vom 21. Februar 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
1 Der Bund gewährt Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an
bestehenden Gebäuden bei:
3 Die Gewährung der Beiträge ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Art. 23 Abs. 3
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen
kann eine längere oder kürzere Dauer vereinbart werden.
Art. 48a Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
21. Februar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 814.41
2017-2961 965
Lärmschutz-Verordnung AS 2018
966