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AS 2019 1083

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 1. April 2019

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 10. April 20171 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 3. April 2019 in Kraft. 2

1. April 2019 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.112 2 Dringliche Veröffentlichung vom 2. April 2019 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2019-0976 1083

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis AS 2019 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Anhang (Art. 2–8)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie die Impfzonen und die Sperrzonen sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom (EU) 2016/2008 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51, zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81, ABl. L 18 vom 21.1.2019, S. 43.

1 EU-Mitgliedstaaten, in denen Impfzonen festgelegt sind

Die Impfzonen sind die Gebiete mit präventiver Impfung gegen Dermatitis nodula- ris, die in Anhang I Teil I des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und als «Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz» bezeichnet werden. Solche Gebiete sind in folgenden EU-Mitgliedstaaten festgelegt: Bulgarien Griechenland

2 EU-Mitgliedstaaten, in denen Sperrzonen festgelegt sind

Die Sperrzonen sind die von Dermatitis nodularis betroffenen Gebiete, die in An- hang I Teil II des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und als «Befallszonen» bezeichnet werden. Solche Gebiete sind in folgenden EU-Mitglied- staaten festgelegt: Bulgarien Griechenland

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