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AS 2019 1381

Stromversorgungsverordnung

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Änderung vom 3. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. d

2 Zum Übertragungsnetz gehören insbesondere auch:

d. Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netz- ebene oder zu einem Kraftwerk, ausgenommen Schaltfelder beim Übergang zu einem Kernkraftwerk, soweit sie für die Sicherheit des Betriebs dieses Kernkraftwerks von Bedeutung sind.

Art. 4 Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher mit Grundversorgung

1 Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung

orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfris- tigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.

2 Soweit der Verteilnetzbetreiber seine Endverbraucher mit Grundversorgung nach

Massgabe von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG mit inländisch produzierter Elektrizi- tät aus erneuerbaren Energien beliefert, darf er höchstens die Gestehungskosten der einzelnen Erzeugungsanlagen in den Tarifanteil für die Energielieferung einrechnen. Dabei dürfen die Gestehungskosten einer effizienten Produktion nicht überschritten werden und allfällige Unterstützungen sind abzuziehen. Stammt die Elektrizität nicht aus eigenen Erzeugungsanlagen, so bestimmt sich der Abzug nach Artikel 4a. 3 Soweit der Verteilnetzbetreiber die Elektrizität für Lieferungen nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG aus Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh beschafft, rechnet er in Abweichung zum Gestehungskos- tenansatz (Abs. 2) die Beschaffungskosten, einschliesslich der Kosten für Her- kunftsnachweise, ein, und zwar bis höchstens zum jeweils massgeblichen Vergü-

1 SR 734.71

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tungssatz gemäss den Anhängen 1.1–1.5 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20172 (EnFV). Für vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommene Erzeugungsanlagen sind die per 1. Januar 2013 geltenden Vergütungssätze massge- blich.

4 Soweit der Verteilnetzbetreiber seine Endverbraucher mit Grundversorgung nach

Artikel 6 Absatz 5bis StromVG beliefert, verwendet er für die Stromkennzeichnung die für diese Elektrizität ausgestellten Herkunftsnachweise.

5 Nicht nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG eingerechnet werden dürfen die Kosten

von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, die im Einspeisevergütungssystem sind, von einer Mehrkostenfinanzierung oder von vergleichbaren kantonalen oder kom- munalen Unterstützungen profitieren.

Art. 4a Abzug von Unterstützungen bei der Einrechnung von Beschaffungskosten in den Tarifanteil für die Energielieferung 1 Stammt die nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG gelieferte Elektrizität nicht aus Erzeugungsanlagen des Verteilnetzbetreibers, so berücksichtigt er Einmalvergütun- gen oder Investitionsbeiträge bei der Bestimmung der höchstens einrechenbaren Kosten wie folgt: a. Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen:

1. Wurde die Einmalvergütung vor der Beschaffung definitiv festgesetzt,

so wird dieser Betrag abgezogen.

2. Wurde die Einmalvergütung noch nicht definitiv festgesetzt, so wird ein

Abzug vorgenommen, sobald das Projekt in die Warteliste aufgenom- men wird; die Höhe des Abzugs bestimmt sich nach den Artikeln 7 und 38 EnFV3.

3. Werden die Beschaffungskosten eingerechnet (Art. 4 Abs. 3), so wer-

den, unabhängig davon, ob eine Einmalvergütung zugesprochen wor- den ist, pauschal 20 Prozent des jeweils massgeblichen Vergütungssat- zes abgezogen. b. Investitionsbeiträge für Wasserkraft- und Biomasseanlagen:

1. Wurde der Investitionsbeitrag vor der Beschaffung definitiv festgesetzt,

so wird dieser Betrag abgezogen.

2. In den übrigen Fällen wird ab Zusicherung dem Grundsatz nach ein

Abzug in der Höhe des verfügten Höchstbetrags (Art. 54 Bst. b und 75 Bst. b EnFV) vorgenommen.

2 Wird eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag später abweichend vom

nach Absatz 1 abgezogenen Betrag festgesetzt, so kann der Abzug mit Wirkung ab dem Zeitpunkt dieser Festsetzung entsprechend angepasst werden. Dies gilt nicht, sofern ein Pauschalabzug gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 vorzunehmen ist.

2 SR 730.03 3 SR 730.03

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3 Weitere vergleichbare Unterstützungen, einschliesslich kantonale oder kommunale Unterstützungen, werden sinngemäss berücksichtigt.

Art. 4b Mitteilung von Änderungen der Elektrizitätstarife 1 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grund- versorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen. 2 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, der ElCom Erhöhungen der Elektrizitäts- tarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung bis spätestens zum 31. August zu melden.

Art. 4c Nachweis- und Meldepflicht im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektrizität nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG 1 Der Verteilnetzbetreiber weist der ElCom auf Verlangen nach, dass bei der Liefe- rung von Elektrizität nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG sowohl für eigene als auch für andere Erzeugungsanlagen je Anlage höchstens die Kosten gemäss Artikel 4 Absatz 2 oder 3 in den Tarifanteil für die Energielieferung eingerechnet worden sind. 2 Stammt die gelieferte Elektrizität nicht aus Erzeugungsanlagen des Verteilnetzbe- treibers, so meldet dieser der ElCom zwecks Plausibilisierung jährlich je Erzeu- gungstechnologie die Liefermenge und den durchschnittlich in die Tarife eingerech- neten Preis. In Bezug auf Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als

10 MW meldet er diese Angaben für jede Erzeugungsanlage einzeln.

Art. 5a Szenariorahmen Der Szenariorahmen (Art. 9a StromVG) ist mit einer Periodizität von vier Jahren nach seiner Genehmigung zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuführen.

Art. 5b Grundsätze für die Netzplanung Die Grundsätze für die Netzplanung beschreiben insbesondere die für die Bemes- sung der Stromnetze anzuwendende Methodik und die Beurteilungskriterien.

Art. 5c Koordination der Netzplanung Die für die Koordination der Netzplanung erforderlichen Informationen umfassen insbesondere Informationen zum bestehenden Netz, zu geplanten Netzprojekten sowie zu Prognosen über Produktion und Verbrauch.

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Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 Orientierung der ElCom

1 Verteilnetzbetreiber sind für Netze mit einer Nennspannung von 36 kV und weni-

ger von der Orientierungspflicht gegenüber der ElCom nach Artikel 8 Absatz 3 StromVG befreit.

Art. 6a Mehrjahrespläne 1 Die nationale Netzgesellschaft weist im Mehrjahresplan ihre Netzprojekte aus und legt Folgendes dar: a. die Projektbezeichnung; b. die Art der Investition, insbesondere ob es sich um eine Optimierung, eine Verstärkung oder einen Ausbau des Netzes handelt; c. den jeweiligen Stand der Planung, Bewilligung oder Realisierung; d. den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme; e. die geschätzten Projektkosten; f. den Bedarf für das Projekt mittels Nachweis der wirtschaftlichen und techni- schen Wirksamkeit des Projekts.

2 Die Mehrjahrespläne der Verteilnetze mit einer Nennspannung von über 36 kV

sind von den Netzbetreibern innerhalb von neun Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat zu erstellen.

Art. 6b Öffentlichkeitsarbeit der Kantone In der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 StromVG kann nur für Öffentlichkeitsarbeit, die der Kanton über seinen eigenen Grundauftrag hinaus leistet, und für Öffentlichkeitsarbeit, die er in Erfüllung eines Auftrags des Bundes leistet, eine Entschädigung zugunsten des Kantons festgelegt werden.

Art. 7 Abs. 3 Bst. n und o

3 In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten

notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: n. Kosten für innovative Massnahmen; und o. Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion.

Art. 8a Abs. 1 Einleitungsteil, Bst. a Einleitungssatz und Ziff. 3 sowie 2 Bst. c und 3– 3ter

1 Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern,

Erzeugungsanlagen und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen. Diese bestehen aus folgenden Elementen:

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a. einem beim Endverbraucher, bei der Erzeugungsanlage oder beim Speicher installierten elektronischen Elektrizitätszähler, der:

3. Schnittstellen aufweist, insbesondere eine für die bidirektionale Kom-

munikation mit einem Datenbearbeitungssystem und eine andere für den betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber, die ihm mindestens ermöglicht, Messwerte im Moment ihrer Erfassung sowie die Lastgänge nach Ziffer 2 abzurufen, und 2 Die Elemente eines solchen intelligenten Messsystems funktionieren so zusammen, dass: c. die Messdaten des betroffenen Endverbrauchers, Erzeugers oder Speicherbe- treibers, namentlich die Lastgangwerte, für diesen verständlich dargestellt werden;

3 Keine intelligenten Messsysteme müssen eingesetzt werden bei:

a. Bauten und Anlagen, die dem Bundesgesetz vom 23. Juni 19504 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen; b. bei Anschlüssen am Übertragungsnetz. 3bis Die ElCom kann befristete und unbefristete Ausnahmen von der Pflicht zum Einsatz intelligenter Messsysteme gewähren, wenn der Einsatz vom Aufwand her unverhältnismässig oder in Bezug auf die konkreten messtechnischen Anforderun- gen unzweckmässig wäre. Solche Ausnahmen können sich in einer konkreten Situa- tion beziehen: a. auf einzelne Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber oder auf Gruppen davon; b. auf das gesamte Messsystem oder auf einzelne Elemente und Eigenschaften des Messsystems. 3ter Kann ein intelligentes Messsystem nicht installiert werden, weil der Endverbrau- cher, Erzeuger oder Speicherbetreiber dessen Einsatz verweigert, so kann der Netz- betreiber die dadurch entstehenden Mehrkosten der Messung vom Zeitpunkt der Verweigerung an individuell in Rechnung stellen.

Art. 8c Abs. 1 Einleitungssatz, 4– 6 1 Stimmt ein Endverbraucher, ein Erzeuger oder ein Speicherbetreiber zu, dass bei ihm ein intelligentes Steuer- und Regelsystem für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zum Einsatz gelangt, so vereinbart er mit dem Netzbetreiber insbesondere:

4 Aufgehoben

5 Im Hinblick auf die Abwendung einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des

sicheren Netzbetriebs darf der Netzbetreiber auch ohne Zustimmung des betroffenen Endverbrauchers, Erzeugers oder Speicherbetreibers ein intelligentes Steuer- und Regelsystem installieren.

4 SR 510.518

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6 Im Fall einer solchen Gefährdung darf er dieses System auch ohne Zustimmung

des betroffenen Endverbrauchers, Erzeugers oder Speicherbetreibers einsetzen. Ein solcher Einsatz hat Vorrang vor Steuerungen durch Dritte. Der Netzbetreiber infor- miert die Betroffenen mindestens jährlich sowie auf Anfrage über die nach diesem Absatz getätigten Einsätze.

Art. 12 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 13a Bst. b Als anrechenbare Kosten gelten: b. die Kapital- und Betriebskosten von Steuer- und Regelsystemen, die im Sinn von Artikel 8c eingesetzt werden, einschliesslich der ausgerichteten Vergü- tung (Art. 8c Abs. 1 Bst. c).

Art. 13b Anrechenbare Kosten von innovativen Massnahmen für intelligente Netze

1 Als innovative Massnahme für intelligente Netze gilt das Erproben und Nutzen

neuartiger Methoden und Produkte aus Forschung und Entwicklung zum Zwecke einer zukünftigen Erhöhung der Sicherheit, Leistungsfähigkeit oder Effizienz des Netzes.

2 Die Kosten solcher Massnahmen gelten bis zu einem Betrag von höchstens

1 Prozent der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten des Netzbetreibers im

betreffenden Jahr als anrechenbare Kosten, wobei jährlich höchstens die folgenden Beträge angerechnet werden dürfen: a. eine Million Franken für innovative Massnahmen der nationalen Netzgesell- schaft; und b. 500 000 Franken für innovative Massnahmen der übrigen Netzbetreiber.

3 Die Netzbetreiber dokumentieren ihre innovativen Massnahmen und veröffentli-

chen die Dokumentation. Sie beschreiben namentlich das Projekt, die angewendete Methode, den erwarteten und den erzielten Nutzen sowie die Auslagen. Die ElCom kann Mindestanforderungen festlegen.

Art. 13c Anrechenbare Kosten von Massnahmen zur Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion

1 Als anrechenbare Kosten von Massnahmen zur Sensibilisierung im Bereich der

Verbrauchsreduktion gelten die Kosten, die dem Verteilnetzbetreiber dadurch ent- stehen, dass er die Messdaten der Endverbraucher in seinem Netzgebiet so bearbei- tet, dass diese ihren individuellen Elektrizitätsverbrauch während verschiedener Zeitperioden mit demjenigen anderer Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchs- charakteristik vergleichen können.

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2 Die Kosten solcher Massnahmen gelten bis zu einem Betrag von höchstens

0,5 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten des Netzbetreibers im betreffenden Jahr, höchstens aber bis zu einem Betrag von 250 000 Franken pro Jahr, als anre- chenbare Betriebskosten.

Art. 13d Anrechenbare Kosten von Informationsmassnahmen und von Öffentlichkeitsarbeit

1 Als anrechenbare Kosten von Informationsmassnahmen gelten die Kosten des

Netzbetreibers für die Bereitstellung von Informationen im Rahmen eines Vorha- bens nach Artikel 15 Absatz 3bis Buchstabe b StromVG, namentlich über Umfang, Notwendigkeit und zeitlichen Ablauf des Vorhabens sowie über dessen voraussicht- liche Auswirkungen auf Umwelt, Raum und Betroffene, soweit diese Informationen notwendig sind, um den vom Vorhaben Betroffenen die Meinungsbildung und die allfällige Mitwirkung am Verfahren zu ermöglichen.

2 Als anrechenbare Kosten von Öffentlichkeitsarbeit gelten die vom BFE bei den

Netzbetreibern erhobenen Gebühren für die Öffentlichkeitsarbeit der Kantone nach Artikel 6b.

3 Die anrechenbaren Kosten nach diesem Artikel sind nach den Grundsätzen der

Artikel 12 und 13 den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen.

Art. 18 Netznutzungstarife 1 Die Netzbetreiber sind verantwortlich für die Festlegung der Netznutzungstarife.

2 Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarem Be-

zugsprofil eine Kundengruppe. Auf Spannungsebenen unter 1 kV gehören Endver- braucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einem Jahresverbrauch bis zu

50 MWh derselben Kundengruppe an (Basiskundengruppe).

3 DieNetzbetreiber müssen den Endverbrauchern der Basiskundengruppe einen

Netznutzungstarif mit einer nichtdegressiven Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 70 Prozent anbieten. 4 Sie können ihnen zusätzliche Netznutzungstarife zur Auswahl stellen, den Endver- brauchern mit Leistungsmessung auch solche mit einer nichtdegressive Arbeitskom- ponente (Rp./kWh) von weniger als 70 Prozent.

Art. 24 Abs. 2 2 Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien legt in Richtlinien transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Einspeisung von Elektrizität zum Referenzmarktpreis nach Artikel 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 EnFV5 fest. Diese Richtlinien müssen vom BFE genehmigt werden.

5 SR 730.03

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Art. 31e Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 31i 4b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. April 2019

Art. 31i Übertragung von Schaltfeldern

1 Die nationale Netzgesellschaft überträgt Schaltfelder beim Übergang zu einem

Kernkraftwerk, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 3. April 2019 in ihrem Eigentum stehen, die jedoch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d nicht zum Über- tragungsnetz gehören, innerhalb von zwei Jahren gegen volle Entschädigung an den Eigentümer des Kraftwerks. Für die Abwicklung der Übertragung gilt Artikel 33 Absätze 5 und 6 StromVG sinngemäss. 2 Wird der Leistungsbetrieb eines Kernkraftwerks innerhalb der Übergangsfrist von Absatz 1 endgültig eingestellt, so muss das Schaltfeld beim Übergang zu diesem Kraftwerk nicht mehr übertragen werden.

Art. 31j Intelligente Mess-, Steuer- und Regelsysteme

1 Der Netzbetreiber kann Messsysteme, die elektronische Messmittel mit Lastgang-

messung der Wirkenergie, ein Kommunikationssystem mit automatisierter Daten- übermittlung und ein Datenbearbeitungssystem aufweisen, aber den Artikeln 8a und 8b noch nicht entsprechen, bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen und verwenden, wenn: a. sie vor dem 1. Januar 2018 installiert wurden; oder b. deren Beschaffung vor dem 1. Januar 2019 initiiert wurde. 2 Solange noch keine Messsysteme erhältlich sind, die den Artikeln 8a und 8b ent- sprechen, kann der Netzbetreiber nötigenfalls Messsysteme gemäss Absatz 1 einset- zen und bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen. 3 Die Kosten der Messeinrichtungen, die den Artikeln 8a und 8b nicht entsprechen, aber nach den Absätzen 1 und 2 und nach Artikel 31e Absatz 1 zweiter Satz einge- setzt werden dürfen, bleiben anrechenbar.

4 Für den Einsatz von intelligenten Messsystemen bei Speichern gelten die Regeln

von Artikel 31e über die Einführung von intelligenten Messsystemen sinngemäss. 5 Für den Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen bei Erzeugungsanla- gen und Speichern gelten die Regeln von Artikel 31f sinngemäss.

Art. 31k Lieferung von Elektrizität nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG Vom Recht, Endverbraucher mit Grundversorgung nach den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG mit Elektrizität zu beliefern, dürfen die Verteilnetz-

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betreiber erstmals für das Tarifjahr 2019 und letztmals für das Tarifjahr 2022 Ge- brauch machen.

II

1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2019 in Kraft.

2 Die Artikel 6 Absatz 1 und 6a treten am 1. Juni 2021 in Kraft.

3 Die Änderungen der Artikel 4–4c und 24 Absatz 2 erster Satz gelten bis zum

31. Dezember 2022; danach sind diese Änderungen hinfällig.

3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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