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AS 2019 1431

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom 1. Mai 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 52 Bst. e (Betrifft nur den französischen und italienischen Text)

Gliederungstitel vor Art. 64

4. Abschnitt

Erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose

Art. 64 Sachüberschrift und Abs. 3 Stellenwechsel (Art. 30 Abs. 1 Bst. l, 31 Abs. 3 und 85a Abs. 2 AIG; Art. 43 und 61 AsylG)

3 Für den Stellenwechsel von Ausländerinnen und Ausländern, Flüchtlingen oder

Staatenlosen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und von Staatenlosen, die in der Schweiz anerkannt sind, sowie von Flüchtlingen oder Staatenlosen, die mit einer rechtskräfti- gen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65c sinngemäss.

1 SR 142.201

2019-0092 1431

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2019

Art. 65 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufge- nommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 AsylG)

1 Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz

vorläufig aufgenommen wurden, Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und Staatenlose, die in der Schweiz anerkannt sind, dürfen eine Erwerbstä- tigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist. 1bis Flüchtlinge und Staatenlose, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.

Art. 65a Sachüberschrift Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Auf- genommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 AsylG)

Art. 65b Sachüberschrift Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 AsylG)

Art. 65c Sachüberschrift Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 AsylG)

Art. 71g Aktualisierung des biometrischen Ausländerausweises Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Verän- derung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102a Absatz 4 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.

Art. 86 Abs. 1

1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedin-

gungen und Auflagen verbinden.

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2019

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

1. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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