AS 2019 1961
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
vom 14. Dezember 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Januar 2018 2, beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen des Europarats vom 18. September 20143 gegen die Manipu-
lation von Sportwettbewerben (Magglinger Konvention) wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 und 37 Absatz 1 des Übereinkommens, den folgenden Vorbehalt an: Vorbehalt zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nicht anzu- wenden. 4 Der Bundesrat macht dem Generalsekretär des Europarats die folgenden Mitteilun- gen: a. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 ist die interkantonale Lotterie- und Wettkommis- sion (Comlot), 3011 Bern, die zuständige Stelle, die mit dem Vollzug der Sportwettenregulierung und mit der Anwendung einschlägiger Massnahmen zur Bekämpfung der sportwettenbezogenen Manipulation von Sportwett- bewerben betraut ist. b. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 ist die interkantonale Lotterie- und Wettkom- mission (Comlot), 3011 Bern, die nationale Plattform, die sich mit der Manipulation von Sportwettbewerben befasst.
2017-2667 1961
Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation AS 2019 von Sportwettbewerben. BB
Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz im Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen nach Artikel 30 zu benennen und ihnen Instruktionen zu erteilen.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 BV).
Nationalrat, 14. Dezember 2018 Ständerat, 14. Dezember 2018 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. April 2019 unbenützt abge- laufen.4
2. Juli 2019 Bundeskanzlei