AS 2019 243
Verkehrsregelnverordnung
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom 21. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe b und 2, 9 Absätze 1 bis, 2 und 3, 30 Absatz 1, 31 Absätze 2bis und 2ter, 41 Absatz 2bis, 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG) sowie auf Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833,
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 5, 28, 59a, 61, 64, 65a, 67, 68, 73, 87, 90 sowie 91a wird «landwirt- schaftlich» durch «land- und forstwirtschaftlich» ersetzt, mit den nötigen grammati- kalischen Anpassungen.
Art. 3 Abs. 4 Einleitungssatz, Bst. a und b Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3b Abs. 3 3 Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 2 VTS 4 geprüft ist.
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Verkehrsregelnverordnung AS 2019
Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 10775 oder SN EN 10786 geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.
Art. 16 Abs. 4 4 Bei nächtlichen dringlichen Dienstfahrten darf das Blaulicht ohne Wechselklang- horn verwendet werden, solange der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Ver- kehrsregeln abweicht und sein besonderes Vortrittsrecht nicht beansprucht.
Art. 29 Abs. 1
1 Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder
Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 109 Abs. 6 und 110 Abs. 3 Bst. b VTS).
Art. 58 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 60 Abs. 3
3 Auf Raupenfahrzeugen dürfen ausserhalb der bewilligten Plätze ausnahmsweise
Verletzte und weitere Personen zu Hilfeleistungen transportiert werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist.
Art. 61 Abs. 4
4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für Fahrten mit
Raupenfahrzeugen, für Fahrten im Rahmen von nichtmilitärischen Veranstaltungen mit militärischen Fahrzeugen, die nicht unter der Obhut des Eidgenössischen Depar- tements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport stehen, oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motor- wagen zum Sachentransport, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
5 SN EN 1077, 2007, Helme für alpine Skiläufer und für Snowboarder. Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 6 SN EN 1078, 2013, Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Roll- schuhen. Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
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Art. 67 Abs. 1 Bst. f–h, 2 Bst. a und b Ziff. 4 sowie 4
1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens
betragen: f. 32,00 t bei Anhängern mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattelan- hänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger; g. 24,00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zent- ralachsanhänger und Starrdeichselanhänger; h. 18,00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger.
2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
Tonnen
a. Betrifft nur den italienischen Text b. angetriebene Einzelachsen bei:
4. Anhängern, die für den Einsatz im Gelände gebaut sind 11,50
4 Das Gewicht auf den Antriebsachsen muss mindestens betragen (minimales Adhä-
sionsgewicht): a. 22 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeugkombinationen mit einer bau- artbedingten Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bis 40 km/h; b. 25 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Art. 68 Abs. 3 3 An land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und Motorkarren sind zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten kann an land- und forstwirtschaft- lichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Ar- beitsanhänger mitgeführt werden.
Art. 72 Abs. 2
2 Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden,
wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahr- zeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.
Art. 77 Abs. 1, 3 und 3bis
1 Betrifft nur den italienischen Text.
3 Das Mitführen von Schlittenanhängern ist nur an Traktoren, Motorwagen mit
Allradantrieb und Raupenfahrzeugen zulässig. Es ist von der für Ausnahmebewilli- gungen zuständigen Behörde (Art. 79) zu bewilligen. Die Behörde bestimmt die
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Strecken und verfügt die zur Sicherheit nötigen Auflagen. Sie kann Personentrans- porte bewilligen. 3bis Keiner Bewilligung bedarf das Mitführen der folgenden Anhänger, wenn sie die Breite des Zugfahrzeugs nicht überschreiten: a. Schlittenanhänger für den Warentransport bis zu einem Betriebsgewicht von höchstens 150 kg; b. Schlittenanhänger auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten; c. einplätzige Handrettungsschlitten.
Gliederungstitel vor Art. 86
3. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
Art. 86 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c, 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 3
1 Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und
forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur land- und forst- wirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich: a. Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- o- der Forstwirtschaftsbetriebs; c. Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs.
2 Den Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:
a. Aufgehoben 3 Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu land- und forstwirtschaft- lichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Personen und Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur land- und forstwirtschaft- liche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.
Art. 87 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Bst. a und d sowie
3 Einleitungssatz
Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbe- triebs
1 Mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs im Zusammen-
hang stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, nament- lich zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet.
2 Zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs gehören auch die
folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten:
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Verkehrsregelnverordnung AS 2019
a. Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land-, haus- und forstwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien; d. Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügel- oder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Land- oder Forstwirt- schaftsbetrieb gehören.
3 Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs sind
gleichgestellt:
Art. 88 Einleitungssatz und Bst. b Nichtlandwirtschaftliche und nichtforstwirtschaftliche Fahrten mit land- und forst- wirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich: b. Fahrten für Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, wie Einsammeln von Milch oder andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der Produkte, Transport von Holz für Sägereien oder Händler, Abholen des Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte für Kundenmühlen;
Art. 89 Genossenschaften Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Genossenschaften können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten und damit land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Betriebe ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.
Gliederungstitel vor Art. 91
5. Teil: Verschiedene Bestimmungen
1. Abschnitt: Sonntags- und Nachtfahrverbot
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 2 SVG)
Art. 91a Abs. 1 Bst. g und k
1 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
g. Transporte von Lebensmitteln (Art. 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20147, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt; k. Fahrten mit Raupenfahrzeugen zur Pistenbereitung.
7 SR 817.0
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II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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