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AS 2019 3049

Grundbuchverordnung

Grundbuchverordnung (GBV)

Änderung vom 20. September 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Grundbuchverordnung vom 23. September 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1

1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt

für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.

Art. 27 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Elektronischer Zugang 1 Die Kantone können vorsehen, dass die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.

3 Aufgehoben

Art. 28 Erweiterter elektronischer Zugang: Zugriffsberechtigung

1 Die Kantone können vorsehen, dass die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und

der Hilfsregister den folgenden Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall elektronisch zugänglich gemacht werden: a. Urkundspersonen und ihren Hilfspersonen, im Geometerregister eingetrage- nen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern und ihren Hilfspersonen, Steuerbehörden und anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;

1 SR 211.432.1

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Grundbuchverordnung AS 2019

b. Banken, Pensionskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Insti- tutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom

4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sowie der

Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit nach dem Bundesgesetz vom

20. Juni 20033 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft zu den

Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benöti- gen; c. im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu den Daten, die sie zur Ausübung des Berufs im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Geschäften benötigen; d. weiteren Personen zu den Daten der Grundstücke:

2. an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ih-

rer Geschäftstätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen; e. Immobilienverwalterinnen und -verwaltern, die durch Personen nach Buch- stabe d als Hilfspersonen zum Zugang ermächtigt worden sind.

2 Zugang zu den Belegen können sie nur den Berechtigten nach Absatz 1 Buchsta-

ben a und d Ziffer 1 gewähren. Sie treffen Massnahmen, um die Vertraulichkeit der Belege zu gewährleisten.

Art. 29 Erweiterter elektronischer Zugang: Modalitäten

1 Die Kantone regeln die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs,

insbesondere: a. die Art und Weise des Zugriffs; b. die Zugriffskontrolle; c. den Verwendungszweck der bezogenen Daten; d. den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten; e. die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte; f. die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.

2 Sie geben die Zugriffberechtigungen in geeigneter Form öffentlich bekannt.

Art. 30 Erweiterter elektronischer Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch

1 Beim erweiterten elektronischen Zugang werden Zugriffe vom System automatisch

protokolliert. Die Protokolle enthalten mindestens folgende Angaben: Identität und Funktion der Person oder Behörde, die auf das System zugreift, sowie Grundstücks- nummer und Zugriffszeitpunkt. Sie werden während zwei Jahren aufbewahrt.

2 SR 211.412.11 3 SR 935.12

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2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können für ihre Grundstücke ohne

Interessennachweis schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt einen Auszug aus den Protokollen verlangen. 3 Stellt eine Behörde eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige kantona- le Aufsichtsbehörde. 4 Stellt der Kanton oder der private Aufgabenträger eine unrechtmässige Datenbear- beitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so entzieht er die Zu- griffsberechtigung unverzüglich.

Art. 30a Statistische Datenerhebung Die Mitwirkungspflichten der Grundbuchämter bei den Erhebungen des Bundesam- tes für Statistik richten sich nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 4 und seinen Ausführungsbestimmungen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

20. September 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 431.01

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