AS 2019 3069
Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer
Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer
Änderung vom 18. September 2019
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 22. November 20131 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:
Art. 2 Rückerstattung für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System Für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteu- erzuschlags, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Kon- zession des Bundesamtes für Verkehr (BAV) durchgeführt werden.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Rückerstattung für Fahrten mit Strassenfahrzeugen mit Partikelfilter oder gleichwertigem System und für bestimmte EURO-IV-, EURO- V- und EEV-Fahrzeuge
1 Für Fahrten mit den folgenden Strassenfahrzeugen hat die Transportunternehmung
Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbe- förderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 3a Rückerstattung für Fahrten mit Schienenfahrzeugen Für Fahrten mit Schienenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung
1 SR 641.612
2019-0593 3069
Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2019
der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden.
Art. 3b Rückerstattung für Fahrten mit Schiffen 1 Für Fahrten mit Schiffen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rücker- stattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineral- ölsteuer, wenn die Fahrten: a. zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durch- geführt werden; oder b. zum Zweck der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit einer eid- genössischen Bewilligung durchgeführt werden, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 eine Abgeltung der un- gedeckten Kosten erfolgt.
2 Auf Grenzgewässern besteht der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 auch
für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, wenn mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.
Art. 3c Rückerstattung für Ersatz-, Verstärkungs- und Leerfahrten Der Anspruch auf Rückerstattung nach den Artikeln 2–3b gilt auch für Ersatz- und Verstärkungsfahrten sowie für durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.
Art. 10
1 Die Rückerstattung wird für die folgenden mit Maschinen und Fahrzeugen nach
Absatz 2 durchgeführten Arbeiten gewährt: a. Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau, einschliesslich Rück- bau und Renaturierung mit eigenem Material; ausgenommen ist das Depo- nieren von Fremdmaterial; b. Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels; c. Transporte innerhalb eines Areals des Naturwerkstein-Abbaubetriebs; d. Sägen der Blöcke zu Platten mit formwilden Rändern und ohne weitere Oberflächenbearbeitung (Unmassplatten).
2 DieRückerstattung wird insbesondere für folgende Maschinen und Fahrzeuge
gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Schrämmaschinen, Steinspaltwerkzeuge, Seilsägen, Gattersägen, Kompressoren, Dumper, Lastwagen.
2 SR 745.1
Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2019
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
18. September 2019 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer
Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2019
Anhang 1 (Art. 1)
Steuerbegünstigungen
Gruppe 1
Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer3 Steuersatz
Steuer Steuer- zu- schlag
je 1000 l bei 15 °C Fr.
Gruppe 1: öffentlicher Verkehr 2707.
1010 Benzol 154.– frei
2010 Toluol 154.– frei
3010 Xylol 154.– frei
4010 Naphthalin 154.– frei
5010 andere aromatische Kohlenwasser-
stoffmischungen 154.– frei
9110 Kreosotöle 154.– frei
9910 andere Erzeugnisse der Nr. 2707 154.– frei
2709 Erdöle oder Öle aus bituminösen
0010 Mineralien, roh 154.– frei
2710.
1211 Benzin und seine Fraktionen 154.– frei
1212 White Spirit 161.50 frei
1219 Öle dieser Nummer 172.80 frei
1911 Petroleum:
– in Strassenfahrzeugen verbraucht: – – nach Artikel 3 165.60 frei – – nach Artikel 2 439.50 frei – in Schienenfahrzeugen oder Schiffen verbraucht 165.60 frei
1912 Dieselöl:
– in Strassenfahrzeugen verbraucht: – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei – in Schienenfahrzeugen oder Schiffen verbraucht 172.80 frei
1919 Öle dieser Nummer:
– in Strassenfahrzeugen verbraucht: – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei – in Schienenahrzeugen oder Schiffen verbraucht 172.80 frei
2010 Mineralölanteil in Mischungen
dieser Nummer sowie Biodieselan- teil ohne Steuererleichterung
3 Siehe SR 632.10 Anhang
Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2019
Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer3 Steuersatz Steuer Steuer- zu- schlag
– in Strassenfahrzeugen verbraucht: – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei – in Schienenahrzeugen oder Schiffen verbraucht 172.80 frei
2711. Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt:
1110 – – Erdgas 36.90 frei
1210 – – Propan 38.80 frei
1310 – – Butane 38.80 frei
1410 – – Ethylen, Propylen, Butylen
und Butadien 38.80 frei
1910 – – andere 38.80 frei
je 1000 kg Fr. – in gasförmigem Zustand:
2110 – – Erdgas 66.70 frei
2910 – – andere 66.70 frei
je 1000 l bei 15 °C Fr.
2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische,
gasförmige
1011 91.80 frei
2110 91.80 frei
2210 91.80 frei
2310 91.80 frei
2411 91.80 frei
2911 91.80 frei
2905.
1110 Methanol 59.90 frei
3826.
0010 Mineralölanteil in Mischungen
dieser Nummer sowie Biodieselan- teil ohne Steuererleichterung – in Strassenfahrzeugen verbraucht: – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei – in Schienenfahrzeugen oder Schiffen verbraucht 172.80 frei
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