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AS 2019 3095

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)

Änderung vom 20. September 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 2. September 20091 über den Kataster der öffentlich-recht- lichen Eigentumsbeschränkungen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Hauptfunktion, Zusatzinformationen und Zusatzfunktionen

1 Der Kataster enthält zuverlässige Informationen über die von Bund und Kantonen

bezeichneten rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und macht diese Informationen zugänglich (Art. 3).

2 Er kann Zusatzinformationen enthalten (Art. 8b).

3 Er kann von den Kantonen als amtliches Publikationsorgan im Bereich der öffent- lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verwendet werden.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Inhalt, Massgeblichkeit und Informationstiefe

Art. 3 Bst. e Aufgehoben

Art. 3a Massgeblichkeit Widersprechen sich der Inhalt des Katasters und die rechtskräftigen Beschlüsse über die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, so gehen die Letzteren vor.

1 SR 510.622.4

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Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. V AS 2019

Art. 7 Abs. 1

1 Die Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen.

Vorbehalten bleibt ihre Publikation nach Artikel 2 Absatz 3 vor Eintritt der Rechts- kraft.

Gliederungstitel vor Art. 8a 3a. Abschnitt: Hinweis auf das Grundbuch, Zusatzinformationen

Art. 8a Hinweis auf das Grundbuch Der Kataster weist in genereller Weise auf Eigentumsbeschränkungen hin, die im Grundbuch angemerkt sind.

Art. 8b Zusatzinformationen 1 Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters können im Kataster dargestellt werden:

a. Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-rechtli- cher Eigentumsbeschränkungen; b. als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten des Bundesrechts nach Anhang 1 GeoIV2 und Geobasisdaten des kantonalen Rechts; c. Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen dienen. 2 Die für den Kataster verantwortliche Stelle stellt Zusatzinformationen über die rechtlichen Vorwirkungen von laufenden Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigen- tumsbeschränkungen dar, die ihr von der zuständigen Fachstelle des Bundes zur Verfügung gestellt werden. Die Artikel 5–8 sind sinngemäss anwendbar.

3 Das Bundesamt für Landestopografie kann Mindestvorschriften über die Zusatzin-

formationen erlassen.

4 Die Artikel 17 und 18 GeoIG sind auf die Zusatzinformationen nicht anwendbar.

Art. 9 Abs. 2

2 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt die betreffenden Geobasisdaten

zusätzlich in einem Download-Dienst zur Verfügung.

Art. 10 Auszug 1 Der Auszug besteht aus einer digitalen oder analogen Darstellung der Inhalte und Zusatzinformationen des Katasters über ein Grundstück, soweit es flächenmässig ausgeschieden werden kann, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile.

2 SR 510.620

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Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. V AS 2019

2 Er enthält mindestens:

a. die Geobasisdaten nach Artikel 3 Buchstaben a und b; b. die genaue Bezeichnung der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c; c. die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen nach Artikel 3 Buchstabe d; d. Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-rechtli- cher Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a.

3 Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden der Infor-

mationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung überlagert. 4 Der Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und wel- che Inhalte weggelassen werden.

5 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen über die Erstellung und

Darstellung von Auszügen.

Art. 11 und 12 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1

1 Der Kanton kann die Beglaubigung von Auszügen vorsehen. Er bezeichnet die für

die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge zuständige Stelle.

Art. 15 Aufgehoben

6. Abschnitt (Art. 16)

Aufgehoben

Art. 18a Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung von Auf- gaben betreffend den liechtensteinischen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigen- tumsbeschränkungen an das Bundesamt für Landestopografie abschliessen, nament- lich betreffend die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung und die Ober- aufsicht über den Kataster im Sinne von Artikel 18.

Art. 20 Abs. 1 Bst. b und 3 Einleitungssatz

1 Von den Bundesbeiträgen werden im Rahmen der bewilligten Kredite:

b. mindestens 90 Prozent als Globalbeiträge an die Betriebs- und Weiterent- wicklungskosten der Kantone ausgerichtet.

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Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. V AS 2019

3 Die Mittel für die Globalbeiträge an die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone werden so bemessen, dass sie durchschnittlich rund die Hälfte der ge- schätzten Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone decken. Sie werden wie folgt auf die einzelnen Kantone aufgeteilt:

Art. 26–30 Aufgehoben

Art. 31 Begleitgremium

1 Zur Koordination der Einführung und der Weiterentwicklung des Katasters sowie

zur Überwachung und Begleitung der Evaluation nach Artikel 43 GeoIG setzt das Bundesamt für Landestopografie ein Begleitgremium ein.

2 Dieses setztsich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen

Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie des Koordinationsorgans nach Artikel 48 GeoIV3.

3 Es berät das Bundesamt für Landestopografie während der Einführung und der

Weiterentwicklung bis vier Betriebsjahre nach Abschluss der Evaluation.

4 Das Bundesamt für Landestopografie legt die Aufgaben und die Organisation des

Begleitgremiums im Einzelnen fest.

Art. 32 Frist für die Evaluation Die Frist für die Evaluation nach Artikel 43 Absatz 1 GeoIG endet am 31. Dezember 2021.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

20. September 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 510.620

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