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Verordnung über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich

Verordnung über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich (IBH-V)

Änderung vom 16. Oktober 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. September 20171 über die Informationssysteme im Be- rufsbildungs- und im Hochschulbereich wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 56b Absatz 3, 65 Absatz 1 und 68 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), auf Artikel 67 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20113 (HFKG) und auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19874 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Art. 1 Abs. 1 Bst. e und 2

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in den folgenden Informati-

onssystemen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI): e. Informationssystem für Stipendien an ausländische Forschende und Kunst- schaffende in der Schweiz.

2 Die Informationssysteme gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d sind Subsysteme des

zentralen Systems «BerufsbildungsCompetenz-Center (BeCC)».

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Art. 12 Bst. a Ziff. 4 Das SBFI führt ein Informationssystem: a. zur Abwicklung von Gesuchen um Anerkennungen oder Niveaubestätigun- gen ausländischer Diplome und Ausweise nach den folgenden Bestimmun- gen:

4. Artikel 70 HFKG im Hochschulbereich;

Art. 14 Bst. d Die Daten im Informationssystem werden bearbeitet durch: d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), die Gesuche um Anerkennung aus- ländischer Lehrdiplome und Diplome in Sonderpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie bearbeiten.

Gliederungstitel nach Art. 19 5a. Abschnitt: Informationssystem für Stipendien an ausländische Forschende und Kunstschaffende in der Schweiz

Art. 19a Zweck Das SBFI führt ein Informationssystem: a. zur Eingabe von Gesuchen um Gewährung und Verlängerung von Stipendi- en an ausländische Forschende und Kunstschaffende nach dem Bundesge- setz vom 19. Juni 1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz, zur Prüfung und Begutachtung dieser Ge- suche und zum Entscheid über diese Gesuche; b. zur Verwaltung der Stipendien; c. zur Erstellung und Auswertung von Statistiken über die Tätigkeit nach den Buchstaben a und b.

Art. 19b Daten

1 Im Informationssystem werden Daten bearbeitet:

a. zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller; b. zur betreuenden Professorin oder zum betreuenden Professor im Herkunfts- land (Referenzperson); c. zur betreuenden Professorin oder zum betreuenden Professor in der Schweiz; d. zum Forschungsprojekt oder zu den Werkproben; e. zur Beurteilung des Gesuchs. 2 Über die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller werden folgende Daten bearbeitet:

a. Angaben zur Person:

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1. Name, Vorname, akademischer Titel, Fotografie, Passnummer, Zivil-

stand, Anzahl Kinder, Arbeitgeber,

2. Adresse, Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kontaktperson,

Krankenkasse,

3. Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität,

4. Muttersprache, Sprachkenntnisse,

5. schulischer und beruflicher Werdegang, Bildungsabschlüsse, For-

schungsaufenthalte, Auslandaufenthalte, andere Ausbildungsbeiträge,

6. Zukunftspläne;

b. Dokumente:

1. Kopien der Zeugnisse, Zertifikate und Diplome,

2. Motivationsschreiben,

3. Unterstützungsschreiben der Referenzperson, (fachliche und persönli-

che Beschreibung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, Be- schreibung des Forschungsfelds und der Bedeutung für die Hochschule beziehungsweise Beschreibung der Werkprobe und der Bedeutung für die Laufbahn des Kunstschaffenden),

4. Forschungsprojekt bei Gesuchen um Wissenschaftsstipendien bezie-

hungsweise Werkprobe bei Gesuchen um Kunststipendien,

5. Bewertung und Kommentar der Gutachterin und des Gutachters:

– bei Forschenden: betreffend die wissenschaftliche Qualität, Origi- nalität, Methodologie und Durchführbarkeit des Projekts sowie die Eignung des gewählten Hochschulinstituts – bei Kunstschaffenden: Bewertung und Kommentar der Gutachterin und des Gutachters betreffend Originalität, Potential und Qualität der Werkproben,

6. Kommentar der entsprechenden schweizerischen diplomatischen Ver-

tretung im EDA-Aussennetz.

3 Über die betreuende Professorin oder den betreuenden Professor in der Schweiz

werden folgende Angaben zur Person bearbeitet: a. Name, Vorname, akademischer Titel, E-Mail-Adresse; b. Arbeitgeber, Adresse.

4 Über die Referenzperson werden folgende Angaben zur Person bearbeitet:

a. Name, Vorname, akademischer Titel, E-Mail-Adresse; b. Arbeitgeber, Adresse; c. Verhältnis zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller.

Art. 19c Datenbearbeitung Die Daten im Informationssystem werden bearbeitet durch:

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a. die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI zur Erfassung und Nachführung der Ge- suchsdaten gemäss Artikel 19b; b. die mit den entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der schweizerischen diplomatischen Vertretungen im EDA- Aussennetz; c. die mit den entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Kultur zur Prüfung der Gesuche um Gewährung und Verlängerung von Kunststipendien über das Online- Begutachtungssystem; d. die mit der Prüfung, Begutachtung und Auswahl von Stipendiengesuchen betrauten Mitglieder der Eidgenössischen Stipendienkommission für auslän- dische Studierende über das Online-Begutachtungssystem; e. die mit den entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der schweizerischen Hochschulen; f. die mit den entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SBFI.

Art. 19d Weitergabe der Daten an andere Behörden Den zuständigen kantonalen Migrationsämtern dürfen für die Gesuche um Aufent- haltsbewilligungen der Stipendiatinnen und Stipendiaten folgende Daten einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers weitergegeben werden: a. Name, Vorname, akademischer Titel, Passnummer, Zivilstand, Anzahl Kin- der; b. Adresse, Wohnsitz, E-Mail-Adresse; c. Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität; d. Muttersprache.

Art. 19e Aufbewahrung 1 Der positive Entscheid des SBFI wird für die Erstellung eines Duplikats für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller 50 Jahre aufbewahrt.

2 Die übrigen Daten werden 15 Jahre nach dem Entscheid anonymisiert oder ge-

löscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

16. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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