AS 2019 3803
Bundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV)
Änderung vom 13. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 4bis–5bis 4bis Er kann Kosten für eine bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses begonnen oder absolviert wurde, ganz oder teilwei- se übernehmen, sofern die Probezeit erfolgreich bestanden wurde.
5 Erkann von den Angestellten Aus- und Weiterbildungskosten zurückfordern,
wenn diese: a. die Aus- oder Weiterbildung abbrechen; oder b. das Arbeitsverhältnis während der Aus- oder der Weiterbildung oder inner- halb der folgenden Fristen seit Abschluss der Aus- oder der Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Ver- waltungseinheit nach Artikel 1 eingehen:
2. Kostenanteil ab 50 000 Franken: innerhalb von vier Jahren.
5bis Für die Rückforderung von Kosten gemäss Absatz 4 bis laufen die Fristen ab dem Tag nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit.
Art. 11 Abs. 2 Bst. c
2 Der ärztliche Dienst nimmt folgende Aufgaben wahr:
c. Er führt im Auftrag der Verwaltungseinheiten vertrauensärztliche Untersu- chungen bei Erkrankungen, Unfällen und Wiedereingliederungen durch.
1 SR 172.220.111.3
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Art. 31a Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 35 Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus (Art. 10 Abs. 2 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) im
Einvernehmen mit der betroffenen Person ein neues Arbeitsverhältnis begründen. Artikel 52a BPV ist nicht anwendbar.
2 Weibliche Angestellte haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge
Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG Anspruch auf ein neues Ar- beitsverhältnis zu den gleichen Anstellungsbedingungen bis längstens zum
65. Altersjahr. Der Anspruch ist spätestens sechs Monate vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Stelle geltend zu machen.
3 Die Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 enden ohne Kündigung spätestens am Ende
des Monats, in dem die Angestellten das 70. Altersjahr vollenden.
Art. 44 Abs. 2 Bst. i Aufgehoben
Art. 51b Aufgehoben
Art. 52a Abs. 3 3 Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr zurück- gelegt hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
Art. 53 Abs. 2
2 Die Departemente können die Bewertungskompetenzen für die Funktionen der
Klassen 1–31 ganz oder teilweise an das EPA delegieren.
Art. 56 Abs. 3 und 4
4 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arzt-
zeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige
2 SR 831.10
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Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.
Art. 56a Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlungsfrist bei Krankheit und Unfall (Art. 29 BPG)
1 Arbeitet eine angestellte Person nach Beginn der Arbeitsverhinderung wegen
Krankheit oder Unfall zwischenzeitlich wieder entsprechend ihrem Beschäftigungs- grad, so verlängern sich die Fristen nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.
2 Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen
Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen be- ginnen die Fristen nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 neu zu laufen, wenn die ange- stellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entspre- chend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Abwesenheiten von insgesamt weniger als 30 Tagen wegen Krankheit oder Unfall werden nicht berücksichtigt.
3 War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Absatz 2 während
weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während
90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes
bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden. 4 Bei einem Übertritt in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a beginnen die Fristen nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 nicht neu zu laufen. 5 Wird einer angestellten Person nach Artikel 31a Absatz 5 gekündigt, so besteht die Lohnfortzahlungspflicht nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 so lange weiter, wie sie nach dem gekündigten Arbeitsverhältnis gedauert hätte. Der Lohn nach dem neuen Arbeitsverhältnis und die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie von PUBLICA werden dabei angerechnet.
6 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung nach Artikel 56
Absätze 1 und 2 spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Art. 57 Abs. 1 und 4
1 Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56
Absatz 2 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.
4 Die zuständige Stelle kann den Lohnanspruch nach Artikel 56 Absätze 1 und 2
kürzen oder in schweren Fällen entziehen, wenn die angestellte Person ohne triftigen Grund ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a ver- weigert.
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Art. 60a Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Änderung des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption
1 Die Eltern und die eingetragenen Partner und Partnerinnen haben ab der Geburt
oder der Adoption eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent. Der Beschäfti- gungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.
4 Die Eltern und die eingetragenen Partner und Partnerinnen haben Anspruch auf
eine einmalige Erhöhung des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion im Umfang der insgesamt vorgenommenen Reduktionen nach Absatz 1, jedoch um höchstens
20 Prozent. Dieser Anspruch ist innerhalb von drei Jahren nachdem die letzte Re-
duktion des Pensums nach Absatz 1 wirksam wurde, geltend zu machen.
Art. 62 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 65 Abs. 4 4 Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen. Sie vereinbaren mit den Angestellten den Zeitpunkt des Ausgleichs der Mehrarbeit und der Überzeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmen die Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Interessen der Angestellten und unter Vorbehalt von Absatz 5 den Zeitpunkt des Ausgleichs.
Art. 78 Abs. 4 und 4bis 4 Gehen Personen während der Zeit, für die sie eine Entschädigung nach den Absät- zen 1–2bis erhalten, ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ein, so müssen sie denjenigen Anteil der Entschädigung zurückzahlen, der der Dauer der Überlappung von Entschädigungsdauer und neuem Arbeitsverhältnis entspricht. Die betroffenen Personen melden ihrem früheren Arbeitgeber unverzüg- lich den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags. 4bis Das EFD erhebt einmal pro Jahr die Daten der Fälle, in denen eine Entschädi- gung nach den Absätzen 1–2bis ausgerichtet wurde und in den vergangenen
12 Monaten ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 1 Ab-
satz 1 begründet wurde. Es informiert die Verwaltungseinheiten über die ausgerich- teten Entschädigungen.
Art. 79 Abs. 1bis 1bis Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1–2bis richtet sich nach Anhang 3.
Art. 83 Abs. 2 2 Dem positiven oder negativen Kaufkraftausgleich unterliegen ganz oder teilweise der Lohn, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage nach Artikel 51a, die
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Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit und die Vergütungen von Auslagen am Arbeits- ort.
Art. 88 Abs. 2
2 Als internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben; b. das Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik; c. das Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte; d. das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Minenräumung.
Art. 88a Abs. 2 2 Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerich- tet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.
Art. 88e Aufgehoben
Art. 103a Abs. 1bis 1bis Wird das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der vertraglichen Anstellungsbedin- gungen nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 gekündigt oder im gegenseitigen Einver- nehmen aufgelöst, so wird vermutet, dass das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.
Art. 116i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. November 2019
1 Weibliche Angestellte, die zwischen dem 1. Januar 1956 und dem 30. Juni 1956
geboren wurden, können den Anspruch auf eine Verlängerung des Arbeitsverhält- nisses nach Artikel 35 Absatz 2 innert einer Frist von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 13. November 2019 geltend machen.
2 Angestellte, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 13. No-
vember 2019 eine Zulage für Verwandtschaftsunterstützung ausgerichtet wird, erhalten diese solange die Bedingungen nach dem bisherigen Artikel 51b erfüllt sind, längstens bis am 31. Dezember 2020.
3 Angestellten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 13. Novem-
ber 2019 eine Lohnfortzahlung nach dem bisherigen Artikel 56 Absatz 3 erhalten,
3 SR 192.12
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wird diese weiter ausgerichtet, solange die Voraussetzungen nach dieser Bestim- mung erfüllt sind. 4 Gesuchsverfahren um Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung nach Artikel 88e, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 13. November 2019 noch hängig sind, werden als gegenstandslos abgeschrieben.
5 In Rechtsmittelverfahren um Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung nach
Artikel 88e, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 13. November
2019 noch hängig sind, gilt diese Bestimmung weiterhin.
II Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
13. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 3 (Art. 79 Abs. 1bis)
Bemessung der Entschädigung bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1. Die Bemessung der Entschädigung bei einer Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Anstellungsdauer in Jahren Entschädigung in Monatslöhnen
0–9 keine Entschädigung 10–15 1 Monatslohn 16–20 2 Monatslöhne 21–24 3 Monatslöhne über 25 4 Monatslöhne
Lebensalter Entschädigung in Monatslöhnen
Unter 40 Jahren keine Entschädigung 40–45 Jahre 1 Monatslohn 46–50 Jahre 2 Monatslöhne 51–55 Jahre 3 Monatslöhne über 55 Jahren 4 Monatslöhne
2. Die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechenden Entschädi-
gungen werden zusammengezählt.
3. Liegen triftige Gründe vor, namentlich eine soziale Härte, so kann die nach
Absatz 1 ermittelte Abgangsentschädigung auf maximal 12 Monatslöhne er- höht werden.
4. Unterbrüche bei der Anstellungsdauer werden nicht beachtet, sofern sie die
Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.
5. Angebrochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet.
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