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AS 2019 4103

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)

Änderung vom 27. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 17. Februar 20101 für das Eidgenössische Fi- nanzdepartement wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt:

Generalsekretariat, Delegierte oder Delegierter für Mehrsprachigkeit und Delegierte oder Delegierter für Cybersicherheit

Art. 5 Bst. e, g und h Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr: e. Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 und für die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe. g. Es erbringt administrative Leistungen zugunsten des Informatiksteuerungs- organs des Bundes (ISB). h. Es nimmt die in den Artikeln 84 und 85 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20182 dem EFD übertragenen Aufgaben bei der Anerkennung der Ombudsstellen wahr.

2019-3012 4103

Organisationsverordnung für das EFD AS 2019

Art. 6a Delegierte oder Delegierter des Bundes für Cybersicherheit 1 Die oder der Delegierte des Bundes für Cybersicherheit führt die Geschäftsstelle Cybersicherheit Bund. Diese ist administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet.

2 Die oder der Delegierte untersteht direkt dem Weisungsrecht des Departements-

vorstehers oder der Departementsvorsteherin.

Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2 Bst. a und e

1 Das SIF verfolgt die folgenden Ziele:

b. Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Fi- nanzplatzes Schweiz, den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors. c. Es trägt, unter Beachtung der internationalen Akzeptanz, zur Verbesserung der steuerlichen Standortfaktoren der Schweiz bei.

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr:

a. Es unterstützt das EFD und den Bundesrat bei der Koordination und der stra- tegischen Führung in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangele- genheiten sowie in internationalen Zollangelegenheiten, soweit nicht Zu- ständigkeiten anderer Verwaltungseinheiten betroffen sind. e. Es erarbeitet für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Eid- genössische Zollverwaltung (EZV) und in Absprache mit diesen die Vorga- ben in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten.

Art. 11 Abs. 1 Bst. d

1 Das EPA hat die folgenden besonderen Aufgaben:

d. Es führt die gemäss Artikel 53 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013 delegierten Funktionsbewertungen der Klassen 1–31 für die Departemente durch.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a

1 Die ESTV verfolgt die folgenden Ziele:

a. Sie beschafft aus den in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt.

3 SR 172.220.111.3

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Organisationsverordnung für das EFD AS 2019

Art. 13 Bst. b, c und e Die ESTV hat die folgenden besonderen Aufgaben: b. Sie vertritt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit dem SIF die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit der Umsetzung des Steuerrechts befassen. c. Sie setzt den internationalen Informationsaustausch gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20154 über den internationalen automa- tischen Informationsaustausch in Steuersachen um. e. Sie erhebt die Unternehmensabgabe nach den Artikeln 70–70d des Bundes- gesetzes vom 24. März 20065 über Radio und Fernsehen.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a

1 Die EZV verfolgt die folgenden Ziele:

a. Sie beschafft aus den in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt.

Art. 15 Besondere Aufgaben Die EZV hat die folgenden besonderen Aufgaben: a. Sie handelt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit dem SIF und anderen in der Sache zuständigen Stellen völkerrechtliche Ver- träge in Angelegenheiten zolltechnischer Art aus und vollzieht sie, soweit nicht Zuständigkeiten anderer Verwaltungseinheiten betroffen sind. b. Sie vertritt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit dem SIF und anderen in der Sache zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zustän- digkeiten die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit zolltechnischen Fragen befassen. c. Sie vertritt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit an- deren in der Sache zuständigen Stellen die Schweiz in internationalen Orga- nisationen und Fachgremien, die sich mit Fragen der Grenzsicherheit befas- sen, und arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Behörden und Organen anderer Staaten sowie mit internationalen Organisationen und der Europäi- schen Union zusammen.

4 SR 653.1 5 SR 784.40

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Organisationsverordnung für das EFD AS 2019

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

27. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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