AS 2020 1399
Verordnung über die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen)
Verordnung über die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen)
vom 29. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturi-
tätsprüfungen im Jahre 2020 (Maturitätsprüfungen 2020) angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19).
2 Die Maturitätsprüfungen 2020 finden gemäss den Bestimmungen der Maturitäts-
Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19952 (MAV) und den entsprechenden kantonalen Regelungen statt. 3 Die Kantone können auf eigenen Beschluss die Maturitätsprüfungen 2020 teilweise in Abweichung von den Bestimmungen der MAV und gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durchführen.
4 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die Maturitätsprüfungen 2020:
a. unter Einhaltung der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus durchgeführt werden können; und b. eine Überprüfung der erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompe- tenzen erlauben, die derjenigen nach der MAV gleichwertig ist.
SR 413.16
2020-1212 1399
COVID-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen AS 2020
Art. 2 Abweichungen von den Bestimmungen des bisherigen geltenden Rechts
1 Die Kantone können bestimmen, dass in Abweichung von Artikel 14 Absatz 1
MAV3 keine Abschlussprüfungen (Maturitätsprüfungen im Sinne von Art. 14 MAV) stattfinden.
2 Führen die Kantone keine Abschlussprüfungen durch, so werden in Abweichung
von Artikel 15 Absätze 1 und 2 MAV die Maturitätsnoten wie folgt gesetzt: a in allen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem ein Fach unterrichtet wird; b. in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation; kann die Maturaarbeit nicht präsentiert werden, so werden nur der Arbeitsprozess und die schriftliche Arbeit bewertet.
Art. 3 Prüfung Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der vom Kanton beschlossenen Abwei- chungen nach Artikel 2 Absatz 1 die Maturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegen- heit zu geben, die Prüfungen gemäss Artikel 14 Absatz 1 MAV 4 und den entspre- chenden kantonalen Regelungen zu absolvieren.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 30. April 2020 um 00.00 Uhr Kraft. 5
2 Sie gilt bis zum 31. August 2020.
29. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 413.11 4 SR 413.11 5 Dringliche Veröffentlichung vom 29. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).