Lexipedia

AS 2020 1765

Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien)

Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien)

vom 20. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die finanzielle Unterstützung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen infolge der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19).

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende abonnierte Zeitungen: a. Zeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20102 (PG) in Verbindung mit Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Postverordnung vom 29. August 20123 (VPG); b. Tages- und Wochenzeitungen, die die Anforderungen nach Artikel 36 Ab- sätze 1 und 2 VPG erfüllen, mit Ausnahme der Anforderung, dass die von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigte Auflage nicht mehr als 40 000 Exemplare pro Ausgabe aufweist.

Art. 3 Höhe der Unterstützung und Verwendungszweck

1 Der Bund leistet zur Unterstützung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen

folgende einmalige Beiträge: a. 12,5 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe a; b. 5 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b.

SR 783.03

2020-1507 1765

Covid-19-Verordnung Printmedien AS 2020

2 Die Beiträge werden zur Finanzierung von befristeten Übergangsmassnahmen und

unabhängig von der Zustellermässigung nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG4 geleistet. 3 Sie werden nur geleistet, wenn sich die betreffende Herausgeberin oder der betref- fende Herausgeber gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich verpflichtet, für das Geschäftsjahr 2020 keine Dividende auszuschütten.

Art. 4 Übergangsmassnahmen

1 Die Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen

nach Artikel 2 Buchstabe a durch die Schweizerische Post werden vollständig vom Bund getragen.

2 An den Kosten für die Tageszustellung durch die Schweizerische Post von abon-

nierten Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b beteiligt sich der Bund mit 27 Rappen pro zugestelltem Zeitungsexemplar.

3 Nicht zu den vom Bund getragenen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 zählen die

Kosten für Fremdbeilagen. 4 Übersteigt die Anzahl Exemplare einer Zeitung in der Tageszustellung nach Arti- kel 2 Buchstabe a oder b in einem Rechnungsmonat den Durchschnitt der Vorjah- resmenge um mehr als 10 Prozent, so werden im Rahmen dieser Verordnung die entsprechenden Kosten nicht vom Bund getragen.

Art. 5 Verfahren

1 Die Herausgeberinnen und Herausgeber von Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b

reichen dem BAKOM ein schriftliches Gesuch um Unterstützung nach dieser Ver- ordnung ein.

2 Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Herausgeberin oder der Herausge-

ber rückwirkend ab Inkrafttreten dieser Verordnung Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.

3 Das BAKOM meldet der Schweizerischen Post die anspruchsberechtigten Titel

nach Artikel 2.

4 Die Schweizerische Post meldet dem BAKOM die Zustellkosten nach Artikel 4 für

die Tageszustellung der Zeitungen nach Artikel 2. Die allfällige Zustellermässigung nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG5 ist separat auszuweisen.

5 Das BAKOM überweist der Schweizerischen Post die Beiträge nach dieser Ver-

ordnung. Die Schweizerische Post schreibt diese Beiträge den Herausgeberinnen und Herausgebern von Zeitungen nach Artikel 2 auf der nächsten Rechnung gut.

4 SR 783.0 5 SR 783.0

Covid-19-Verordnung Printmedien AS 2020

Art. 6 Vollzug

1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung.

2 Es prüft, ob die Herausgeberin oder der Herausgeber die Bedingung nach Artikel 3 Absatz 3 einhält. Hält sie oder er die Bedingung nicht ein, so verpflichtet das BAKOM die Herausgeberin oder den Herausgeber, die nach dieser Verordnung erhaltenen Beiträge zurückzuzahlen.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Covid-19-Verordnung Printmedien AS 2020

Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien) | Lexipedia | Lexipedia