AS 2020 1765
Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien)
Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien)
vom 20. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die finanzielle Unterstützung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen infolge der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19).
Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende abonnierte Zeitungen: a. Zeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20102 (PG) in Verbindung mit Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Postverordnung vom 29. August 20123 (VPG); b. Tages- und Wochenzeitungen, die die Anforderungen nach Artikel 36 Ab- sätze 1 und 2 VPG erfüllen, mit Ausnahme der Anforderung, dass die von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigte Auflage nicht mehr als 40 000 Exemplare pro Ausgabe aufweist.
Art. 3 Höhe der Unterstützung und Verwendungszweck
1 Der Bund leistet zur Unterstützung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen
folgende einmalige Beiträge: a. 12,5 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe a; b. 5 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b.
SR 783.03
2020-1507 1765
Covid-19-Verordnung Printmedien AS 2020
2 Die Beiträge werden zur Finanzierung von befristeten Übergangsmassnahmen und
unabhängig von der Zustellermässigung nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG4 geleistet. 3 Sie werden nur geleistet, wenn sich die betreffende Herausgeberin oder der betref- fende Herausgeber gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich verpflichtet, für das Geschäftsjahr 2020 keine Dividende auszuschütten.
Art. 4 Übergangsmassnahmen
1 Die Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen
nach Artikel 2 Buchstabe a durch die Schweizerische Post werden vollständig vom Bund getragen.
2 An den Kosten für die Tageszustellung durch die Schweizerische Post von abon-
nierten Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b beteiligt sich der Bund mit 27 Rappen pro zugestelltem Zeitungsexemplar.
3 Nicht zu den vom Bund getragenen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 zählen die
Kosten für Fremdbeilagen. 4 Übersteigt die Anzahl Exemplare einer Zeitung in der Tageszustellung nach Arti- kel 2 Buchstabe a oder b in einem Rechnungsmonat den Durchschnitt der Vorjah- resmenge um mehr als 10 Prozent, so werden im Rahmen dieser Verordnung die entsprechenden Kosten nicht vom Bund getragen.
Art. 5 Verfahren
1 Die Herausgeberinnen und Herausgeber von Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b
reichen dem BAKOM ein schriftliches Gesuch um Unterstützung nach dieser Ver- ordnung ein.
2 Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Herausgeberin oder der Herausge-
ber rückwirkend ab Inkrafttreten dieser Verordnung Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.
3 Das BAKOM meldet der Schweizerischen Post die anspruchsberechtigten Titel
nach Artikel 2.
4 Die Schweizerische Post meldet dem BAKOM die Zustellkosten nach Artikel 4 für
die Tageszustellung der Zeitungen nach Artikel 2. Die allfällige Zustellermässigung nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG5 ist separat auszuweisen.
5 Das BAKOM überweist der Schweizerischen Post die Beiträge nach dieser Ver-
ordnung. Die Schweizerische Post schreibt diese Beiträge den Herausgeberinnen und Herausgebern von Zeitungen nach Artikel 2 auf der nächsten Rechnung gut.
4 SR 783.0 5 SR 783.0
Covid-19-Verordnung Printmedien AS 2020
Art. 6 Vollzug
1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung.
2 Es prüft, ob die Herausgeberin oder der Herausgeber die Bedingung nach Artikel 3 Absatz 3 einhält. Hält sie oder er die Bedingung nicht ein, so verpflichtet das BAKOM die Herausgeberin oder den Herausgeber, die nach dieser Verordnung erhaltenen Beiträge zurückzuzahlen.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Covid-19-Verordnung Printmedien AS 2020