Lexipedia

AS 2020 1831

AS 2020 1831

Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW)

Änderung vom 26. Mai 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Anhang 3 der Verordnung des BLW vom 29. November 20191 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird ge- mäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.2

26. Mai 2020 Bundesamt für Landwirtschaft: Christian Hofer

1 SR 916.202.1

2 Dringliche Veröffentlichung vom 29. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2020-1402 1831

Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und AS 2020 den produzierenden Gartenbau. V des BLW

Anhang 3 (Art. 3)

Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK3 aufgeführt sind

Ziff. 5.2

5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

5.2 Besondere Bestimmungen betreffend den Befall von Pflanzen

von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum L.

5.2.1 Wer den Verdacht hat oder feststellt, dass Pflanzen von Solanum lycopersi-

cum L. oder Capsicum annuum L. vom ToBRFV befallen sind, muss dies so schnell wie möglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden. Betrifft der Befallsverdacht oder die Feststellung des Befalls einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Okto- ber 20184 (PGesV), so muss der Verdacht beziehungsweise die Feststellung dem EPSD gemeldet werden

5.2.2 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis davon, dass Pflanzen von

Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L. vom ToBRFV befallen sind, so meldet er dies so schnell wie möglich dem EPSD.

5.2.3 Wird aufgrund einer Verdachtsmeldung oder aus anderen Gründen vermutet,

dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L. vom ToBRFV befallen sind, so müssen die folgenden Massnahmen angeordnet werden: a. das Unterquarantänestellen der betroffenen Kulturen sowie der in sol- chen Kulturen geernteten Früchte und Samen; b. Hygienemassnahmen, insbesondere eine Zutrittsregelung, wie Schleu- sen und die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen, sowie die Desinfektion der Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten im potenziell befallenen Betriebsteil einerseits und in den anderen Betriebsteilen an- derseits.

5.2.4 Bestätigt die Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums, dass der

nach Ziffer 5.2.3 vermutete Befall nicht nachweisbar ist, werden die Quaran- täne und die Hygienemassnahmen aufgehoben.

5.2.5 Wird bei Pflanzen von Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L.

ein ToBRFV-Befallsherd festgestellt, so sind geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus anzuordnen. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere:

3 SR 916.201 4 SR 916.20

Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und AS 2020 den produzierenden Gartenbau. V des BLW

a. die Vernichtung aller Pflanzenmaterialien von Solanum lycopersi- cum L. und Capsicum annuum L., die befallen sind oder bei denen da- von auszugehen ist, dass sie befallen sind, in einer Kehrichtverbren- nungsanlage oder mit einem anderen Verfahren, das die erforderliche phytosanitäre Sicherheit gewährleistet; b. die Desinfektion des Standortes sowie der Geräte und Gegenstände, die mit dem Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind; c. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Solanum lycopersi- cum L. und Capsicum annuum L. auf den betroffenen Betriebsteilen so- lange diese nicht als saniert gelten.

5.2.6 Auf Betrieben, die vom EPSD für die Ausstellung von Pflanzenpässen

zugelassen sind, ist der EPSD für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.3 und 5.2.5 zuständig. Auf anderen Betrieben sowie an allen an- deren Standorten wie privaten Gärten ist der zuständige kantonale Dienst für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.3 und 5.25 zuständig.

Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und AS 2020 den produzierenden Gartenbau. V des BLW

AS 2020 1831 | Lexipedia | Lexipedia