AS 2020 2361
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Änderung vom 27. Mai 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über neuartige Lebensmittel wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. a
1 Ohne Bewilligung verkehrsfähig sind neuartige und neuartige traditionelle Le-
bensmittel gemäss Anhang.
2 Das BLV:
a. führt den Anhang nach, wenn:
1. ein neuartiges Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 17 Ab-
satz 1 LGV erfüllt,
2. ein neuartiges traditionelles Lebensmittel die Anforderungen nach Arti-
kel 4 erfüllt;
II
1 Die Anhänge 1 und 2 werden aufgehoben.
2 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.
1 SR 817.022.2
2019-3896 2361
Neuartige Lebensmittel. V des EDI AS 2020
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern Alain Berset
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Neuartige Lebensmittel. V des EDI AS 2020
Anhang (Art. 6 Abs. 1)
Ohne Bewilligung in der Schweiz verkehrsfähige neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel Die in der Liste aufgeführten neuartigen und neuartigen traditionellen Lebensmittel bedürfen keiner Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der zweiten Spalte aufgeführt sind.
Lebensmittel Einzuhaltende Vorschriften
Sämtliche Lebensmittel, die Die Vorschriften gemäss den einzelnen Durchführungs- nach der Verordnung (EU) beschlüssen und Meldungen sind einzuhalten. Die im 2015/22832 in Verkehr ge- Durchführungsbeschluss oder in der Meldung genannte bracht werden dürfen. Person, an die sich der Beschluss oder die Meldung richtet, gilt als Bewilligungsinhaberin oder -inhaber. Das genannte Produkt darf nur durch diese Person oder mit deren Einver- ständnis durch andere Personen in Verkehr gebracht wer- den. Insekten der folgenden Arten: Sachbezeichnung Tenebrio molitor im Larven- Die Sachbezeichnung muss einen Hinweis auf die Tierart stadium (Mehlwurm) unter Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Acheta domesticus, adulte Bezeichnung enthalten. Form (Heimchen, Grille) Werden Insekten als Zutat verwendet, so muss in der Locusta migratoria, adulte Sachbezeichnung des Lebensmittels darauf hingewiesen Form (Europäische Wander- werden. heuschrecke) Kennzeichnung Lebensmittel, die Insekten als Zutat enthalten, müssen analog zu Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden. Anforderungen Sie müssen aus einer Zucht stammen. Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum tiefgefroren und einer Hitzebehandlung oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen wurden, das gewährleistet, dass vegetative Keime abgetötet werden. Sie dürfen als Ganzes oder in zerkleinerter, gemahlener Form abgegeben werden.
2 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.
3 SR 817.022.16
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Neuartige Lebensmittel. V des EDI AS 2020
Lebensmittel Einzuhaltende Vorschriften
Chiasamen (Salvia hispanica) Verwendungszweck Chiasamen gemäss der untenstehenden Spezifikation dürfen ganz, gestampft oder gemahlen als Zutat in allen Lebens- mitteln verwendet werden. Zudem dürfen Chiasamen auch unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Kennzeichnung Chiasamen sind in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das sie enthält, als «Chiasamen (Salvia hispanica)» zu bezeichnen. Zusätzlich ist für Chiasamen, die unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, eine Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g Chiasamen nicht überschritten werden darf. Werden unverarbeitete Chiasamen offen an die Konsumen- tinnen und Konsumenten abgegeben, so kann mündlich auf die tägliche Höchstmenge hingewiesen werden, wenn:
1. schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass
die Informationen betreffend die Einschränkung der täg- lichen Aufnahmen mündlich eingeholt werden können, und
2. die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen
oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen kann. Höchstgehalt Die Tagesportion eines Lebensmittels darf nicht mehr als
15 g Chiasamen als Zutat enthalten. Zusätzlich dürfen
folgende Höchstgehalte an Chiasamen als Zutat in Lebens- mitteln nicht überschritten werden: – Lebensmittel ausser Getränke: 10 % – Getränke: 3 % Spezifikation für Chiasamen Chia (Salvia hispanica) ist eine einjährige krautige Som- merpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Chiasamen weisen folgende Zusammensetzung auf: Trockensubstanz 91–96 % Eiweiss 19–25,6 % Fett 28–34 % Kohlenhydrate4 24,6–41,5 % Ballaststoffe (Rohfasern 5) 20–32 % Asche 4–6 %
4 Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt (EU: verfügbare Kohlenhydrate = Zucker + Stärke). 5 Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdau- licher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht.
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