AS 2020 2715
Verständigungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde des Grossherzogtums von Luxemburg
Übersetzung
Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Verständigungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde des Grossherzogtums von Luxemburg
Abgeschlossen am 12 Mai 2020 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Mai 2020
1. Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des
Grossherzogtums von Luxemburg haben folgende Verständigungsvereinbarung betreffend die Änderung des Abkommens vom 21. Januar 19931 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach «Abkommen» genannt) nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (hiernach «BEPS- Übereinkommen» genannt)2 abgeschlossen. Diese Verständigungsvereinbarung wird nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 32 Absatz 1 des BEPS- Übereinkommens abgeschlossen.
2. Vorbehältlich allfälliger Änderungen der Vorbehalte und Notifikationen der
beiden Vertragsstaaten für die Zwecke des BEPS-Übereinkommens wird das Ab- kommen durch das BEPS-Übereinkommen geändert wie in Anhang 1 dargelegt.
3. Diese Verständigungsvereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die beiden
zuständigen Behörden mit dem Inkrafttreten des BEPS-Übereinkommen nach Arti- kel 35 des BEPS-Übereinkommens in Kraft.
4. Die schweizerische zuständige Behörde notifiziert der luxemburgischen zustän-
digen Behörde sowie dem Depositar des BEPS-Übereinkommens den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren nach Artikel 35 Absatz 7 des BEPS-Übereinkommens.
5. Die Verständigungsvereinbarung findet Anwendung:
Anhang 1
Änderung des Abkommens nach dem «BEPS-Übereinkommen»
I Nach Artikel 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens) des BEPS-Übereinkommens wird der folgende Absatz der Präambel des Abkommens hinzugefügt: «von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Ab- kommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen,»
Die geänderte Präambel lautet wie folgt:
«Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Grossherzogtums von Lu- xemburg, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Ab- kommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»
II Nach Artikel 17 (Gegenberichtigung) des BEPS-Übereinkommens wird Absatz 2 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unterneh- men des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstge-
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom AS 2020 Einkommen und vom Vermögen.Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg
nannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbar- ten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mitei- nander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.»
III Nach Artikel 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung) des BEPS-Übereinkommens wird Artikel 23 des Abkommens der folgende neue Absatz 3 hinzugefügt: «3. Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a gelten nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Ver- tragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte oder dieses Vermö- gen von der Steuer befreit sind, oder wenn er Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 für solche Einkünfte anwendet.»
IV Nach Artikel 16 (Verständigungsverfahren) des BEPS-Überein-kommens wird der erste Satz von Absatz 1 von Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens durch folgenden Satz ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaat- lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.»
V Nach Artikel 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) des BEPS-Überein- kommens wird dem Abkommen der folgende neue Artikel 28A hinzugefügt:
«Art. 28A Anspruch auf Vorteile Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünsti- gung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgebenden Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»