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Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
Änderung vom 12. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. August 19951 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Rekurskommission» ersetzt durch «Rekursinstanz».
2 Im ganzen Erlass einschliesslich des Ingresses wird der alleinstehende Ausdruck «Gesetz» oder «Gesetzes» ersetzt durch «WPEG», mit den nötigen grammatikali- schen Anpassungen.
Art. 4 Einleitungssatz Als Auslandjahr im Sinne von Artikel 4a Absatz 2 WPEG gelten zwölf zusammen- hängende Kalendermonate, während deren der Schweizer Bürger, ungeachtet seines Alters:
Art. 5 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 Absätze 1 und 3 MG2 sowie nach Arti- kel 6 der Verordnung vom 29. März 20173 über die Strukturen der Armee nicht in Formationen eingeteilt sind, sind ersatzpflichtig, wenn sie keinen jährlich obligatori- schen Dienst leisten und ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben.
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Wehrpflichtersatzabgabe. V AS 2020
Art. 5a Anrechnung von Schutzdienstleistungen
1 Schutzdienstleistenden wird die nach dem WPEG berechnete Ersatzabgabe für
jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Artikel 41 des Bevölke- rungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20194 besoldet ist, um
4 Prozent ermässigt.
2 Schutzdiensttage, die vor Beginn der Ersatzpflicht geleistet wurden, werden be- rücksichtigt.
3 Ist gemäss Absatz 1 eine hundertprozentige Ermässigung erreicht und verbleiben
weitere anrechenbare Schutzdiensttage, die noch nicht berücksichtigt wurden, so werden diese auf das Folgejahr übertragen.
Art. 8 Abs. 2 und 3
2 Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemes-
sungsgrundlage.
3 Aufgehoben
Art. 10 Aufgehoben
Art. 15 Aufgehoben
Art. 17 Abs. 4
4 Das Register ist laufend nachzuführen und mindestens einmal pro Jahr durch
Vergleich mit den militärischen und zivildienstlichen Stammkontrollen zu bereini- gen.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 1 Eröffnung von Mitteilungen, Auflagen und Verfügungen
1 Mitteilungen und Auflagen an Ersatzpflichtige, an deren Vertreterinnen oder
Vertreter oder an die Erben erfolgen schriftlich oder, mit deren Einverständnis, auf dem elektronischen Weg. Ist für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht richtigen Befolgung einer Auflage ein Rechtsnachteil vorgesehen, so ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen.
Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 1 Verfügung über Befreiung von der Ersatzabgabe
4 BBl 2019 8687
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1 Der Ersatzpflichtige kann jederzeit beantragen, dass sein Anspruch auf Befreiung von der Ersatzabgabe mit Wirkung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungen untersucht wird.
Art. 45 Abs. 1
1 Ersatzabgaben unter 20 Franken werden nicht erhoben.
Art. 49 Aufgehoben
Art. 50 Abs. 2
2 DieErteilung des Auslandurlaubes ist in der Regel aufzuschieben, wenn der
Wehrpflichtige im Rückstand ist mit der Bezahlung von: a. rechtskräftig festgesetzten und fälligen Ersatzabgaben; b. nach Artikel 25 Absatz 3 WPEG geschuldeten Ersatzabgaben; oder c. Ersatzabgaben, für die eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 Ab- satz 1 Buchstabe a WPEG erlassen worden ist.
Art. 52 Sachüberschrift und Abs. 4 Stundung, Ratenzahlung und Erlass
4 Eine Stundung oder Ratenzahlung ist zu widerrufen, wenn die Bedingungen und
Auflagen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden.
Gliederungstitel vor Art. 54
7. Abschnitt: Rückerstattung der Ersatzabgabe
Art. 54 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 5 Allgemeine Bestimmungen
2 Die Rückerstattung wird ohne Antrag ausgelöst aufgrund einer Meldung des Per-
sonalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA) oder aufgrund einer Meldung, die das Bundesamt für Zivildienst gestützt auf das Informations- system des Zivildienstes (E-ZIVI) erstattet.
5 Die kantonalen Ersatzbehörden können den ermittelten Rückerstattungsbetrag
sowie Rückzahlungen um allfällige Verlustscheine, Betreibungskosten und Ver- zugszinsen früherer Ersatzjahre kürzen. Weitere Verrechnungen mit anderen Forde- rungen sind ausgeschlossen.
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Art. 54a Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes 1 Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes erhalten für die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage einen Teil oder alle Ersatzabgaben zu- rückerstattet.
2 Als Ausweis der geleisteten Diensttage gelten das Dienstbüchlein oder die EO-
Abrechnungen. 3 Die Höhe der Rückerstattung ist abhängig von den effektiv absolvierten und anre- chenbaren Schutzdiensttagen ab dem Folgejahr des Wegfalls der Ersatzpflicht bis zum Ende der Schutzdienstpflicht. Zu viel geleistete Schutzdiensttage aus den elf Jahren Ersatzpflicht werden bei der Rückerstattung berücksichtigt.
4 Die Rückerstattung pro Schutzdiensttag beträgt den zweihundertfünfundsiebzigs-
ten Teil des Gesamtbetrages der Ersatzabgaben. 5 Die für die Rückerstattung an Militär- und an Zivildienstleistende geltenden Be- stimmungen (Art. 39 Abs. 3–5 WPEG sowie Art. 54 Abs. 4 und 5 dieser Verord- nung) sind sinngemäss auf die nach Absatz 1 rückerstattungsberechtigten Schutz- dienstleistenden anwendbar.
6 Die Rückerstattung wird ohne Antrag ausgelöst aufgrund der Meldungen des
Personalinformationssystems des Zivilschutzes (PISA ZS).
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 10. Abschnitts
Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. August 2020
1 Die Änderungen vom 12. August 2020 dieser Verordnung werden erstmals auf das
Ersatzjahr 2021 angewendet. 2 Erstes Jahr der Berücksichtigung von vor der Ersatzpflicht geleisteten Diensttagen nach Artikel 5a Absatz 2 ist das Rekrutierungsjahr 2021. Überträge aus früheren Jahren sind nicht möglich. Bei Ersatzpflichtigen, die 2018, 2019 oder 2020 im selben Jahr sowohl die Rekrutierung als auch die Grundausbildung und allenfalls weitere Diensttage im Zivilschutz absolviert haben, werden alle diese Diensttage berücksichtigt. 3 Artikel 5a Absatz 3 wird erstmals im Jahr 2020 angewendet. Überträge aus frühe- ren Jahren sind nicht möglich.
4 Die anteilsmässige Rückerstattung von Ersatzabgaben nach Artikel 54a wird
erstmals denjenigen höheren Unteroffizieren und Offizieren des Zivilschutzes ge- währt, die im Jahr 2021 in ihrem 41. Altersjahr aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden. 5 Die anteilsmässige Rückerstattung wird allen Personen gewährt, deren Dienstzeit
gemäss Artikel 99 Absatz 3 BZG5 verlängert wurde
5 SR 520.1
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
12. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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