AS 2020 3845
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Änderung vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 20201, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Vierten Titel
Art. 60b Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie 1 Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanz- verwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt. 2 Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich. 3 Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffent- lich-rechtlichen Vertrag.