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AS 2020 4651

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Abkommens vom 7. September 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Originaltext

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Abkommens vom 7. September 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 20. Juni 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. Oktober 2020

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen, in der Absicht, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 7. September

19872 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Nor-

wegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Fassung der Protokolle vom 12. April 2005, 31. August 2009 und 4. September 2015, (nachfolgend «das Abkommen») abzu- schliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhin- terziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit

1 AS 2020 4649 2 SR 0.672.959.81

2019-2283 4651

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern AS 2020 vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Norwegen

dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»

Art. II

1. Der bestehende Absatz von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkom-

mens wird zu Absatz 1.

2. Der folgende neue Absatz 2 wird Artikel 9 des Abkommens hinzugefügt:

«2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unterneh- men des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstge- nannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbar- ten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mitei- nander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.»

Art. III Der folgende neue Absatz 3 wird Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens hinzugefügt: «3. Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Norwegen dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.»

Art. IV

1. Der erste Satz von Absatz 1 von Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Ab-

kommens wird durch folgenden Satz ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaat- lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.»

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern AS 2020 vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Norwegen

2. Der folgende neue Buchstabe c wird Artikel 25 Absatz 6 des Abkommens hinzu-

gefügt: «c) der vorliegende Fall Streitpunkte betrifft, bei denen Kapitel VI D.4 (Schwer zu bewertende immaterielle Werte) der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen Juli 20173 oder spätere Aktualisierungen dieser Richtlinien von einem Vertragsstaat anläss- lich einer Berichtigung nach Artikel 9 Absatz 1 angewendet werden: (i) in einem Steuerjahr, das nicht verjährt ist, aber Gewinne betrifft, die sich auf ein in diesem Vertragsstaat verjährtes Steuerjahr beziehen, oder (ii) auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht, das für schwer zu be- wertende immaterielle Werte längere Verjährungsfristen als die übli- cherweise anwendbaren Verjährungsfristen für die Berichtigung einer Veranlagung vorsieht.»

Art. V Der folgende neue Artikel 28a (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen hin- zugefügt:

«Art. 28a Anspruch auf Vorteile Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Be- stimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»

Art. VI

1. Absatz 2 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben.

2. Die bestehenden Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls zum Abkommen werden zu

den Absätzen 2, 3 und 4.

3 Diese Richtlinien können abgerufen werden unter www.oecd.org > publications.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern AS 2020 vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Norwegen

Art. VII

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem

Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll tritt am Datum der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Das Protokoll findet Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Ka- lenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjah- res beginnen.

2. Ungeachtet von Absatz 1 findet Artikel IV Absatz 1 des Protokolls vom Tag des

Inkrafttretens des Protokolls an Anwendung, ohne Berücksichtigung der Steuerperi- ode, auf die sich die Sache bezieht.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Oslo, am 20. Juni 2019, im Doppel in deutscher, norwegischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unter- schiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Norwegen: Alain-Denis Henchoz Jørgen Næsje

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