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AS 2020 4733

Verordnung über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2

Verordnung über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (VPTS)

Änderung vom 18. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Juni 20201 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 Bst. e und 4

2 Die SwissCovid-App erfüllt unter Verwendung einer Schnittstelle zum Betriebs-

system des Mobiltelefons folgende Funktionen: e. Stellt sie fest, dass mindestens ein lokal gespeicherter Identifizierungscode mit einem privaten Schlüssel der Liste generiert wurde, und sind die Annä- herungsbedingungen nach dem Anhang Ziffer 1 erfüllt, so gibt die App die Benachrichtigung aus; der Abstand der Annäherung wird anhand der Stärke der empfangenen Signale geschätzt.

4 Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz 1 Ist eine Infektion nachgewiesen, so kann eine berechtigte Stelle mit der Einwilli- gung der infizierten Person beim Codeverwaltungssystem einen einmaligen und zeitlich begrenzt gültigen Freischaltcode anfordern; dabei übermittelt sie dem Code- verwaltungssystem das Datum des Auftretens der ersten Symptome oder, falls die infizierte Person keine Symptome zeigt, das Testdatum. 2 Die berechtigte Stelle gibt den Freischaltcode der infizierten Person bekannt. ...

3 ... Vom erfassten Datum zieht es die Anzahl Tage nach dem Anhang Ziffer 2 ab. ...

1 SR 818.101.25

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Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2. V AS 2020

Art. 7 Abs. 1 Bst. b

1 Die Benachrichtigung umfasst:

b. die Angabe, an welchen Tagen dies der Fall war;

Art. 8a Art des Zugriffs auf das Codeverwaltungssystem Der Zugriff auf das Codeverwaltungssystem kann erfolgen über: a. eine Fachperson der berechtigten Stelle über das Frontend; oder b. eine Schnittstelle zwischen dem Codeverwaltungssystem und einem System der berechtigten Stelle.

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e–h Zugriff auf das Codeverwaltungssystem über das Frontend

1 Den Freischaltcode können folgende Personen, die für die jeweilige berechtigte

Stelle handeln, über das Frontend anfordern: e. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Arztpraxen; f. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Laboratorien mit einer Bewilligung nach Artikel 16 EpG; g. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen nach Artikel 24 Ab- satz 1 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202; h. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Infoline nach Artikel 7 Absatz 1 Buch- stabe c.

Art. 9a Zugriff auf das Codeverwaltungssystem über die Schnittstelle Das BAG ermöglicht den berechtigten Stellen nach Artikel 9 Absatz 1, ihr System über die Schnittstelle an das Codeverwaltungssystem anzuschliessen, sofern das betreffende System ein angemessenes Sicherheitsniveau aufweist.

Art. 16a Nachführung des Anhangs Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt den Anhang zu dieser Verordnung entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 SR 818.101.24

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Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2. V AS 2020

III Die Epidemienverordnung vom 29. April 20153 wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 1 Bst. abis

1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG

notwendig ist, Zugriff auf das System «Meldungen»: abis. im Abrufverfahren, beschränkt auf Meldungen zum Coronavirus Sars- CoV-2 und nur zum Zweck der Generierung des Freischaltcodes: die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der Infoline nach Artikel 7 Absatz 1 Buch- stabe c der Verordnung vom 24. Juni 20204 über das Proximity-Tracing- System für das Coronavirus Sars-CoV-2;

IV

1 Diese Verordnung tritt am 19. November 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.5

2 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe abis der Epidemienverordnung (Ziff. III) gilt bis zum 30. Juni 2022.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 818.101.1 4 SR 818.101.25

5 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Nov. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2. V AS 2020

Anhang (Art. 5 Abs. 2 Bst. e und 6 Abs. 3)

Epidemiologische Annäherungsbedingungen und relevanter Zeitraum

1. Epidemiologische Annäherungsbedingungen

Die epidemiologischen Annäherungsbedingungen sind erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es bestand zu mindestens einem Mobiltelefon einer infizierten teilnehmen- den Person eine räumliche Annäherung von 1,5 Metern oder weniger. b. Die Summe der Dauer aller Annäherungen nach Buchstabe a innerhalb eines Tages erreicht oder übersteigt 15 Minuten.

2. Beginn des epidemiologisch relevanten Zeitraums

Anzahl abzuziehender Tage: zwei.

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