AS 2020 831
Übereinkommen vom 20. März 1958 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden
Übereinkommen vom 20. März 1958 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden
SR 0.741.411; AS 2017 5085
Änderung von Anhang 4 Angenommen am 6. Dezember 2019 In Kraft getreten am 6. März 2020 Übersetzung Anhang 4
Ziff. 3.
3. Jede Typengenehmigung umfasst ... durch das Zeichen «*» getrennt.
3.1 Die Darstellung der Abschnitte für alle UN-Regelungen, mit Ausnahme
der UN-Regelung Nr. 0 über die Internationale Gesamtfahrzeug-Typen- genehmigung, ist die folgende: Abschnitt 1: Der Grossbuchstabe ... ... Abschnitt 3: Eine vier- bis sechsstellige fortlaufende Nummer (ggf. mit vor- angestellten Nullen). Die Reihenfolge beginnt mit 0001. ... Alle Nummern bestehen aus arabischen Zahlen.
3.2 Die Darstellung der Abschnitte der Genehmigungsnummer für eine
Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung ist in der UN-Rege- lung Nr. 0 aufgeführt.
2018-2719 831
Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2020 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen