AS 2021 126
Verwaltungsvereinbarung vom 30. Juni 2011 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 30. Juni 2011 In Kraft getreten am 1. März 2012
In Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des am 22. Oktober 20101 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit, haben die zuständigen schweizerischen und japa- nischen Behörden, nämlich für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherungen, für Japan das Nationale Amt für Polizei, das Ministerium für Innere Angelegenheiten und Kommunikation, das Ministerium für Finanzen, das Ministerium für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie und das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt, Folgendes vereinbart:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen (1) Der in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendete Begriff «Abkommen» be- zieht sich auf das am 22. Oktober 2010 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit. (2) Alle anderen in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
SR 0.831.109.463.11 1 SR 0.831.109.463.1
2021-0491 AS 2021 126
Soziale Sicherheit. Verwaltungsvereinbarung mit Japan AS 2021 126
Art. 2 Verbindungsstellen Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens sind:
1. in Japan:
(a) für die Volksrente und die Arbeitnehmerrentenversicherung, der Minis- ter für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt sowie der Japanische Volks- rentendienst, (b) für die genossenschaftliche Rente für Staatsbeamte, der Verband der ge- nossenschaftlichen Rentensysteme für Staatsbeamte, (c) für die genossenschaftliche Rente für Präfektur- und Kommunalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status, der Verband der genossen- schaftlichen Rentensysteme für Präfektur- und Kommunalbeamte, und (d) für die genossenschaftliche Rente für Personal an privaten Schulen, die Gesellschaft für die Förderung der Privatschulen in Japan und für deren genossenschaftliche Rentenversicherung;
2. in der Schweiz:
(a) für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Schweizerische Aus- gleichskasse in Genf (IVST), (b) für die Invalidenversicherung, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf IVST, und (c) für das anwendbare Recht, das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Art. 3 Zuständige Träger Zuständige Träger im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens sind:
1. in Japan:
(a) für die Volksrente und die Arbeitnehmerrentenversicherung der Minister für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt sowie der Japanische Volksren- tendienst, (b) für die Krankenversicherungssysteme, die Versicherungseinrichtungen, bei welchen die Arbeitnehmer oder selbständig erwerbstätigen Personen, mit Ausnahme der Personen, die unter die Buchstaben (c) bis (e) dieser Ziffer fallen, angeschlossen sind oder waren, (c) für das genossenschaftliche Rentensystem für Staatsbeamte, der Verband der genossenschaftlichen Rentenversicherungsinstitutionen für Staatsbe- amte sowie jede Rentenversicherungsinstitution für Staatsbeamte, (d) für das genossenschaftliche Rentensystem für Präfektur- und Kommu- nalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status, die Rentenversiche- rungsgenossenschaft für Präfektur- und Kommunalbeamte sowie jede Rentenversicherungsinstitution für Präfektur- und Kommunalbeamte, und
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(e) für das genossenschaftliche Rentensystem für Personal an privaten Schu- len, die Gesellschaft für die Förderung der Privatschulen in Japan und für deren genossenschaftliche Rentenversicherung;
2. in der Schweiz:
(a) für die Krankenversicherung, der zuständige Krankenversicherer, (b) für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die zustän- dige Ausgleichskasse oder IV-Stelle, und (c) für das anwendbare Recht, die zuständige Ausgleichskasse.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 4 Versicherungsdeckung von Arbeitnehmern und selbständig erwerbstätigen Personen Gelten die gesetzlichen Bestimmungen des einen Vertragsstaates für eine unselbstän- dig oder selbständig erwerbstätige Person nach Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 des Abkommens, so stellt der zuständige Träger oder die Verbin- dungsstelle dieses Vertragsstaates auf Antrag der betreffenden Personen eine mit der Gültigkeitsdauer versehene Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt ist. Die Bescheinigung belegt, dass die betreffende unselbständig oder selbständig erwerbstä- tige Person von der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften zur Versicherungs- pflicht im anderen Vertragsstaat befreit ist.
Titel III Bestimmungen betreffend Leistungen
Art. 5 Anträge, Rechtsmittel und Erklärungen (1) Wird bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger in Japan ein Leistungsantrag, ein Rechtsmittel oder eine andere Erklärung nach schweizerischen Rechtsvorschriften eingereicht, so wird dieser Antrag, das Rechtsmittel oder die Er- klärung mit Vermerk des Eingangsdatums unverzüglich durch die japanische Verbin- dungsstelle an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf weitergeleitet. Im Fall von Leistungsanträgen übermittelt der zuständige japanische Träger über die japanische Verbindungsstelle der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf alle ver- fügbaren Informationen, einschliesslich Angaben zu Versicherungszeiten, welche die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf für die Feststellung von Leistungsansprü- chen benötigt. (2) Wird bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein Leistungsantrag, ein Rechtsmittel oder eine Erklärung nach den japanischen Rechtsvorschriften einge- reicht, so wird dieser Antrag, das Rechtsmittel oder die Erklärung mit Vermerk des Eingangsdatums unverzüglich an die japanische Verbindungsstelle weitergeleitet.
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Im Fall von Leistungsanträgen übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf dem zuständigen Träger in Japan alle verfügbaren Informationen, einschliesslich Angaben zu Versicherungszeiten, welche der zuständige Träger für die Feststellung von Leistungsansprüchen benötigt. (3) Persönliche, in den Anträgen enthaltene Daten werden durch die Verbindungs- stelle des Vertragsstaates geprüft, in dem der Antrag eingegangen ist. Die Verbin- dungsstelle bestätigt die urkundlich belegte Richtigkeit der Angaben. Die Art der un- ter diesen Artikel fallenden Informationen und alle allenfalls damit verbundenen Verfahren werden durch die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten gemeinsam be- stimmt. (4) Zusätzlich zum Antrag und den Informationen gemäss Absätzen 1 und 2 liefert die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dem der Antrag eingereicht worden ist, der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates ein Übermittlungsformular in eng- lischer Sprache.
Art. 6 Bescheinigung durch einen zuständigen Träger Ein Dokument, das durch einen zuständigen Träger eines Vertragsstaates als korrekte und genaue Kopie bescheinigt wird, wird von einem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates als solche ohne weitere Bescheinigung akzeptiert.
Art. 7 Bescheinigung von Versicherungszeiten und Austausch von Informationen (1) Vorbehältlich anders lautender Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung bescheinigt die Verbindungsstelle eines Vertragsstaates auf Antrag der Verbindungs- stelle des anderen Vertragsstaates in Bezug auf Artikel 13 und 17 des Abkommens die Versicherungszeiten einer Person, die nach den geltenden Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats zurückgelegt wurden. (2) Vorbehältlich anders lautender Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung liefert die Verbindungsstelle eines Vertragsstaates, im Rahmen der in diesem Ver- tragsstaat anwendbaren Rechtsvorschriften, auf Anfrage der Verbindungsstelle oder des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates alle weiteren verfügbaren in Ab- satz 1 dieses Artikels nicht erwähnten Informationen.
Art. 8 Pauschalabfindungen durch die Schweiz Können Staatsangehörige von Japan, Personen mit nach den japanischen Einwande- rungsbestimmungen gesetzlich anerkanntem ständigem Wohnsitz in Japan oder deren Hinterlassene zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung nach Arti- kel 18 des Abkommens wählen, so teilt ihnen die Verbindungsstelle der Schweiz den Betrag mit, der ihnen anstelle der Rente gewährt würde, sowie die bei der Berechnung des Betrags berücksichtigten Versicherungszeiten.
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Titel IV Verschiedene Bestimmungen
Art. 9 Austausch von statistischen Angaben Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander jährlich die Sta- tistiken zu den nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Beschei- nigungen sowie über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Anzahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen. Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten einigen sich über das Formular zur Übermittlung der statistischen Angaben.
Art. 10 Formulare und Einzelheiten des Verfahrens Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten entscheiden gemeinsam und in Zu- sammenarbeit der zuständigen Behörden über die erforderlichen Formulare und Ein- zelheiten des Verfahrens für die Durchführung des Abkommens.
Art. 11 Medizinische Informationen Reicht eine Person einen Antrag für eine Invaliditätsleistung nach schweizerischen Rechtsvorschriften bei einem zuständigen Träger in Japan ein, so übermittelt dieser den Antrag an die Verbindungsstelle in der Schweiz, einschliesslich der ihr zur Ver- fügung stehenden medizinischen Informationen und Unterlagen. Der zuständige Trä- ger teilt der betroffenen Person zudem mit, dass für die Bestimmung des Invaliditäts- grads ein ärztlicher Bericht in der dafür vorgesehenen Form eingereicht werden muss. Nach Erhalt des ärztlichen Berichts und der Überprüfung, dass dieser durch einen Arzt ausgestellt worden ist, sendet der zuständige Träger in Japan den Bericht über die Verbindungsstelle in Japan an die Verbindungsstelle in der Schweiz.
Art. 12 Zustellung von Verfügungen Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats stellt der zuständige Träger seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmit- telbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.
Titel V Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten (1) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
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(2) Namensänderungen der Verbindungsstellen oder der zuständigen Träger sollen einander von den zuständigen Behörden schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass es einer Anpassung der Verwaltungsvereinbarung bedarf.
Doppelte Ausfertigung in englischer Sprache, 30. Juni 2011.
Für die Für die zuständige Behörde der Schweiz: zuständigen Behörden in Japan: Bundesamt für Sozialversicherungen Nationales Amt für Polizei Yves Rossier Yukinori Morita Ministerium für Innere Angelegenheiten und Kommunikation Tsuyoshi Takahara Ministerium für Finanzen Tetsuro Shigeto Ministerium für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie Yorihiko Katsuno Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt Akio Koide