AS 2021 176
Abkommen vom 10. März 2021 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der GARDP Foundation über die Vorrechte und Immunitäten der GARDP Foundation in der Schweiz
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der GARDP Foundation über die Vorrechte und Immunitäten der GARDP Foundation in der Schweiz
Abgeschlossen am 10. März 2021 In Kraft getreten am 10. März 2021
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die GARDP Foundation andererseits, in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten der GARDP Foundation in der Schweiz zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Rechtsfähigkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit in der Schweiz der GARDP Foundation (nachfolgend GARDP), welche 2018 als Stiftung nach schwei- zerischem Recht gegründet wurde.
Art. 2 Handlungsfreiheit
1 Der Schweizerische Bundesrat garantiert der GARDP Unabhängigkeit und Hand-
lungsfreiheit. 2 Er gewährt der GARDP die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 3 Steuerliche Behandlung
1 Die GARDP, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den
direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegen- schaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der GARDP sind und von deren Dienststellen benützt werden.
SR 0.192.120.281.21
2021-0456 AS 2021 176
Vorrechte und Immunitäten in der Schweiz. AS 2021 176 Abk. mit der GARDP Foundation
2 Die GARDP ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Ge-
meinden befreit.
3 Die GARDP ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der
Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugssteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) nach Schweizer Recht befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
4 Die GARDP ist nicht von Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf impor-
tierte Gegenstände befreit.
5 Die GARDP ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben wer- den.
6 Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf
Gesuch der GARDP an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der GARDP auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen der GARDP und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 4 Ausländisches Personal Der Schweizerische Bundesrat befreit die GARDP für ihr ausländisches Personal von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen.
Art. 5 Verhinderung von Missbrauch
1 Die GARDP und die schweizerischen Behörden arbeiten jederzeit zusammen, um
den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vor- rechte und Immunitäten zu verhindern.
2 Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch dieses Abkommen
nicht beeinträchtigt.
Art. 6 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der GARDP auf ihrem Hoheitsgebiet keiner- lei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen der GARDP oder ihren Mitarbeitenden.
Art. 7 Sicherheit der Schweiz
1 Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen
zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten. 2 Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit
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der GARDP in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen der GARDP notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3 Die GARDP arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche
Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.
Art. 8 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 9 Streitbeilegung 1 Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Aus- legung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhand- lungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2 Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3 Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mit- glied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.
4 Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst.
5 Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Streitparteien verbindlich und endgültig.
Art. 10 Änderung des Abkommens
1 Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der ande-
ren Partei geändert werden. 2 In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 11 Kündigung des Abkommens
1 Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Ein-
haltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 2 Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt wer- den, jedoch immer auf den letzten Tag eines Kalenderjahres.
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Art. 12 Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 10. März 2021, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: GARDP Foundation: Corinne Cicéron Bühler Manica Balasegaram