AS 2021 184
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung)
Änderung vom 31. März 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Bst. b 1 Der Bund beteiligt sich gestützt auf Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. Sep- tember 2020 im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflich- tungskredits an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmas- snahmen für Unternehmen entstehen, sofern: 2 Er beteiligt sich nicht an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen: b. die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Per- sonal beschäftigen.
Art. 2a Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt wer- den, können beantragen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buch- stabe c, 4 Absatz 1 Buchstabe c, 5, 5a und 8–8c je Sparte separat beurteilt werden.
Art. 3 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz
1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass:
a. es vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegrün- det wurde;
Art. 5b Entfallende Anspruchsvoraussetzungen für behördlich geschlossene Unternehmen
1 Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur
Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, entfallen bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019: a. bis 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b, 5 Absätze 1 und 1bis sowie 5a; b. über 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 5 Ab- sätze 1 und 1bis. 2 Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen nach Artikel 2a können be- antragen, dass die Schliessung je Sparte beurteilt wird.
Art. 6 Bst. a Einleitungssatz Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es: a. im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen:
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Art. 8 Höchstgrenzen für Darlehen, Bürgschaften und Garantien Darlehen, Bürgschaften und Garantien belaufen sich insgesamt auf höchstens 25 Pro- zent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchs- tens 10 Millionen Franken pro Unternehmen. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.
Art. 8a Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken Die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mil- lionen Franken belaufen sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahres- umsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 1 Million Franken pro Unter- nehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.
Art. 8b Berechnung der nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
1 Der nicht rückzahlbare Beitrag an ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über
5 Millionen Franken berechnet sich, indem der Umsatzrückgang nach Artikel 5 mit
einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird.
2 Unternehmen, die in mehr als 12 Monaten einen Umsatzrückgang zu verzeichnen
hatten, können den Umsatzrückgang für diejenigen Monate von Januar bis Juni 2021 hinzuzählen, die nicht in die Berechnung nach Artikel 5 eingeflossen sind; dabei be- misst sich der Umsatzrückgang im Vergleich zu den entsprechenden Perioden im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019.
3 Der pauschale Fixkostenanteil beträgt:
a. für Reisebüros, Grosshandel und Handel mit Motorfahrzeugen: 8 Prozent; b. für den übrigen Detailhandel: 15 Prozent; c. für alle anderen Unternehmen: 25 Prozent. 4 Die Kantone können tiefere Fixkostenanteile festlegen, wenn sie feststellen, dass mit den pauschalen Fixkostenanteilen nach Absatz 3 eine Überentschädigung entstehen würde. 5 Für ein Unternehmen, dessen Tätigkeiten in mehrere Bereiche nach Absatz 3 fallen, gilt ein einheitlicher Fixkostenanteil. Dieser bestimmt sich nach dem Geschäftsbe- reich, in dem der grösste Anteil des Jahresumsatzes nach Artikel 3 Absatz 2 erzielt wurde. Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach Artikel 2a, so gilt der Fixkostenan- teil der jeweiligen Sparte.
Art. 8c Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
1 Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken belaufen sich
die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jah- resumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 5 Millionen Franken pro Un- ternehmen. Die Beiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.
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2 Für Unternehmen nach Absatz 1 belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 30 Prozent des Jahresumsatzes und auf höchstens 10 Millionen Franken, wenn: a. der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahres- umsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist; oder b. seit dem 1. März 2020 neues liquiditätswirksames Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent des 5 Millionen Franken übersteigenden Beitrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen eingebracht wird.
Art. 8d Gesamte Höchstgrenze 1 Ein Unternehmen darf die Hilfen nur bis zum einmaligen Erreichen der Höchstgren- zen nach den Artikeln 8, 8a und 8c beziehen.
2 Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Artikel 8 als auch nach Artikel 8a
oder 8c Absatz 1, so dürfen diese insgesamt weder 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 noch 15 Millionen Franken überschreiten. 3 Bezieht ein Unternehmen Hilfen nach den Artikeln 8 und 8c Absatz 2, so darf der Beitrag insgesamt weder 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 noch 15 Millionen Franken überschreiten.
Art. 8e Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Artikel 12 Absatz 1septies des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 massgeblich ist der steuerbare Jah- resgewinn 2021 vor Verlustverrechnung nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer. Vom steuerbaren Jahresge- winn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Verlust.
Art. 8f Einzufordernde Belege für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken Von Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken fordern die Kantone mindestens folgende Belege ein, sofern sie diese nicht selbst beibringen: a. Handelsregisterauszug; b. Betreibungsregisterauszug; c. Jahresrechnungen 2018 und 2019 (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) und, soweit vorhanden, 2020; unterliegt das Unternehmen der Revisionspflicht: die revidierten Jahresrechnungen; d. vollständige Spartenaufteilung, falls ein Antrag nach Artikel 2a gestellt wird;
2 SR 642.11
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e. Quartalsabrechnungen der Mehrwertsteuer für die Jahre 2018, 2019, 2020 und
2021 oder, falls keine solchen vorliegen, ein anderer Beleg für den geltend
gemachten Umsatzrückgang.
1 Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser: b. nach Eintritt von Darlehens-, Bürgschafts- und Garantieverlusten geeignete Massnahmen ergreift, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu kön- nen; 1bis Gewährt der Kanton auf seinen Forderungen aus Härtefallmassnahmen nach Ab- satz 1 Buchstabe a Rangrücktritte oder stimmt er solchen zu, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnah- men entstehen, wenn diese Rangrücktritte im Rahmen von Nachlassverfahren, ausser- gerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens oder von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen er- folgen und dadurch die finanziellen Risiken für den Kanton und den Bund nicht erhöht werden. Betreffen solche Rangrücktritte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). 1ter Verzichtet der Kanton teilweise oder ganz auf die Geltendmachung von Forderun- gen gegenüber dem Unternehmen, stimmt er einem Nachlassvertrag zu oder überlässt er dem Unternehmen Verlust- oder Pfandausfallscheine unter dem Nennwert, so be- teiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus die- sen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn die Eintreibung der Forderung aussichtslos erscheint oder der Verwaltungsaufwand und die Kosten im Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Betreffen sol- che Verzichte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das SECO.
Art. 13 Abs. 2 und 3
2 Die kantonale Zuständigkeit bleibt von einer Sitzverlegung des Unternehmens in
einen anderen Kanton unberührt. 3 Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der Kanton am Wohnsitz des Einzelunternehmers oder der Einzelunternehmerin zuständig.
Art. 14 Relevanter Umsatz zur Bestimmung des Finanzierungsanteils des Bundes Der Umsatz, der für die Bestimmung des Finanzierungsanteils des Bundes nach Arti- kel 12 Absatz 1quater des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 relevant ist, be- misst sich nach Artikel 3.
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Art. 15 und 16 Abs. 2 Bst. d Aufgehoben
Art. 17 Abs. 3 und 4
3 Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten
für die Wiedereinbringung fallen im Umfang der tatsächlich erfolgten Kostenbeteili- gung zugunsten von Bund und Kantonen an.
4 Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben und freiwil-
lige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen fallen im Umfang der tatsäch- lich erfolgten Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a und 2 1 Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unter- stützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen: a. UID-Nummern, Namen und Umsatzzahlen der unterstützten Unternehmen; 2 Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte In- formatiklösung. Sie erfolgt im Jahr 2021 monatlich, ab 2022 halbjährlich. Bis zum 30. Juni 2021 wird sie ergänzt durch wöchentliche Reportings zu den erfolgten Zusi- cherungen.
Art. 19 Rückforderung Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen die- ser Verordnung oder des Vertrags nach Artikel 16 nicht eingehalten worden sind.
Art. 22a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2021 1 Das Dividendenverbot nach Artikel 6 Buchstabe a in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 gilt für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zu- gesichert werden.
2 Die Gewinnbeteiligung nach Artikel 8e in der Fassung der Änderung vom 31. März
2021 gilt für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden.
II Der Anhang wird aufgehoben.
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III Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 3
31. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 Dringliche Veröffentlichung vom 31. März 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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