AS 2021 216
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
Änderung vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20191, beschliesst:
I Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19512 wird wie folgt geändert:
Art. 8a Pilotversuche
1 Das Bundesamt für Gesundheit kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und
Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungs- typs Cannabis bewilligen: a. die örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt sind; b. die es erlauben, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie sich neue Regelungen auf den Umgang mit diesen Betäubungsmitteln zu nicht medizinischen Zwe- cken auswirken und wie sich der gesundheitliche Zustand der Teilnehmer ent- wickelt; c. die so durchgeführt werden, dass der Gesundheits- und Jugendschutz, der Schutz der öffentlichen Ordnung sowie die öffentliche Sicherheit gewährleis- tet sind; und d. in denen wenn möglich Cannabisprodukte verwendet werden, die Schweizer Herkunft sind und den Regeln der Schweizer Biolandwirtschaft entsprechen. 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche. Dabei kann er von den Artikeln 8 Absätze 1 Buchstabe d und 5, 11, 13, 19 Absatz 1 Buchstabe f und 20 Absatz 1 Buchstaben d und e abweichen.