AS 2021 276
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (Staaten und Gebiete mit gefährlicheren Virusmutationen, Präzisierungen bei der Test- und Quarantänepflicht)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (Staaten und Gebiete mit gefährlicheren Virusmutationen, Präzisierungen bei der Test- und Quarantänepflicht)
Änderung vom 12. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenver- kehrs vom 27. Januar 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d 1 In einem Staat oder Gebiet liegt ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit Sars- CoV-2 vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: d. In den letzten sieben Tagen sind wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist, die sich im betreffenden Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
Art. 3 Abs. 3 Bst. c und d
3 Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sind Personen, die:
c. lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen; diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 4 durch die Schweiz durchreisen und dabei einen Zwischenhalt einlegen; d. mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 4 ohne Zwischen- halt durch die Schweiz reisen.
1 SR 818.101.27
2021-1454 AS 2021 276
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2021 276
Art. 7 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b sowie 4 3 Personen nach Absatz 1, die bei der Einreise in die Schweiz keinen Test mit negati- vem Ergebnis vorweisen können, müssen sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen: b. mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard.
4 Personen in Einreisequarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn
sie sich mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard testen lassen und das Re- sultat negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfol- gen. Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für Personen, die aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 einreisen, die vorzeitige Beendigung der Quarantäne aussetzen.
1 Von der Test- und Quarantänepflicht nach Artikel 7 ausgenommen sind Personen:
h. die den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der letzten sechs Monate vor der Einreise in die Schweiz mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als ge- nesen gelten. 1ter Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnah- men von der Pflicht zur Quarantäne nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g und h nicht anwendbar.
5 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergeb- nisses befördern: e. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der letzten sechs Monate vor der Einreise in die Schweiz mit Sars-CoV-2 angesteckt ha- ben und als genesen gelten;
II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage2.
2 Diese neue Fassung ersetzt die Fassung vom 5. Mai 2021 (AS 2021 263).
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III Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2021 in Kraft.
12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)
Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko3
1. Staaten und Gebiete (Art. 2 Abs. 1 Bst. b–d)
Ägypten Andorra Argentinien Bahrain Belgien Cabo Verde Chile Costa Rica Estland Georgien Iran Katar Kolumbien Kroatien Kuwait Lettland Litauen Luxemburg Malediven Mexiko Mongolei Niederlande (Königreich der) Palästinensisches Gebiet (Besetztes) Paraguay Polen Schweden
3 Steht ein Staat auf der Liste, so schliesst dies all seine Gebiete, Inseln und Überseegebiete ein, auch wenn diese nicht separat aufgeführt sind.
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Serbien Seychellen Slowenien Tansania Türkei Ungarn Uruguay Zypern
2. Staaten und Gebiete mit einer Mutation von Sars-CoV-2,
von der eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) Brasilien Indien Kanada Nepal Südafrika
3. Gebiete der Nachbarstaaten
Gebiete in Deutschland: – Land Sachsen – Land Thüringen
Gebiete in Frankreich: – Region Bretagne – Region Centre-Val de Loire – Region Hauts-de-France – Region Île-de-France – Region Normandie – Region Nouvelle-Aquitaine – Region Occitanie – Region Pays de la Loire – Region Provence-Alpes-Côte d’Azur
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Gebiete in Italien: – Region Apulien – Region Basilikata – Region Kampanien
Gebiete in Österreich: – Land Oberösterreich – Land Salzburg