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AS 2021 293

Lärmschutz-Verordnung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Lärmschutz-Verordnung (LSV)

Änderung vom 12. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 2 erster (betrifft nur den italienischen Text) und zweiter Satz sowie 3

2 ... Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe b werden global im Rahmen von Pro-

grammvereinbarungen mit den Kantonen gewährt.

3 Aufgehoben

Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c

2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:

a. Aufgehoben c. die zu erzielende Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen.

Art. 23 Abs. 2 Bst. a und abis

2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen; abis. die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden;

Art. 24 Abs. 1 und 2 1 Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Sanie- rungsmassnahmen. Massgebend dafür sind: a. die Anzahl Personen, die durch die Sanierungsmassnahmen vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen geschützt werden; und

1 SR 814.41

2021-1626 AS 2021 293

Lärmschutz-Verordnung AS 2021 293

b. die Anzahl Personen, bei denen die Lärmbelastung durch diese Massnahmen wahrnehmbar gesenkt wird.

2 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 200 Franken pro

Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schall- schutzmassnahme gewährt.

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

2 Artikel 21 Absatz 3 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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