AS 2021 293
Lärmschutz-Verordnung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Lärmschutz-Verordnung (LSV)
Änderung vom 12. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 2 erster (betrifft nur den italienischen Text) und zweiter Satz sowie 3
2 ... Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe b werden global im Rahmen von Pro-
grammvereinbarungen mit den Kantonen gewährt.
3 Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c
2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:
a. Aufgehoben c. die zu erzielende Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen.
Art. 23 Abs. 2 Bst. a und abis
2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a. die Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen; abis. die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden;
Art. 24 Abs. 1 und 2 1 Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Sanie- rungsmassnahmen. Massgebend dafür sind: a. die Anzahl Personen, die durch die Sanierungsmassnahmen vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen geschützt werden; und
1 SR 814.41
2021-1626 AS 2021 293
Lärmschutz-Verordnung AS 2021 293
b. die Anzahl Personen, bei denen die Lärmbelastung durch diese Massnahmen wahrnehmbar gesenkt wird.
2 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 200 Franken pro
Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schall- schutzmassnahme gewährt.
II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Artikel 21 Absatz 3 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2/2