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AS 2021 359

Safeguardsverordnung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Safeguardsverordnung (SaV)

vom 4. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031 (KEG), auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19962 (GKG) sowie auf die Artikel 17 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913 (StSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. Sep-

tember 19784 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationa- len Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnah- men im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 20005 zum Safeguard- sabkommen. 2 Sie hat zum Zweck sicherzustellen, dass Materialien und Tätigkeiten, die diesen Ab- kommen unterstehen, nur friedlichen Zwecken dienen.

SR 732.12

2021-1907 AS 2021 359

Safeguardsverordnung AS 2021 359

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

a. folgende Materialien:

1. Ausgangsmaterialien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Kernener-

gieverordnung vom 10. Dezember 20046 (KEV) und besondere spaltbare Materialien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b KEV,

3. Erze, aus denen Uran oder Thorium gewonnen werden;

b. Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a verwenden oder lagern:

5. weitere Anlagen nach Artikel 3 Buchstabe a;

c. folgende Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a noch nicht oder nicht mehr verwenden oder lagern:

2. ausser Betrieb genommene Anlagen nach Buchstabe b;

d. Orte ausserhalb von Anlagen, an denen Materialien nach Buchstabe a verwen- det oder gelagert werden; e. kerntechnische Ausrüstungen nach Anhang 1, deren Herstellung, Montage und Bau meldepflichtig sind, sowie die Herstellung und die Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 1; f. den Besitz, die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Materialien nach Buchstabe a; g. die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoff- kreislauf; h. die Exploration oder die Ausbeutung von Uran- und Thorium-Minen.

2 Diese Verordnung gilt für:

a. das schweizerische Zollgebiet; b. die schweizerischen offenen Zolllager; c. die schweizerischen Lager für Massengüter; d. die schweizerischen Zollfreilager; sowie e. die schweizerischen Zollausschlussgebiete.

6 SR 732.11

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Art. 3 Begriffsbestimmungen

1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Anlage (facility): ein Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsan- lage, eine Brennelementfabrik, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Anrei- cherungsanlage, eine Lagereinrichtung oder eine andere Einrichtung, an der Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet werden; b. Ort ausserhalb von Anlagen (location outside facilities): Einrichtung aus- serhalb von Anlagen, in der üblicherweise Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Mengen, die ein effektives Kilogramm nicht übersteigen, ver- wendet oder gelagert werden; c. Standort (site): das Gebiet, das Bauten und Einrichtungen umfasst, die für den Betrieb einer Anlage oder eines Ortes ausserhalb von Anlagen erforderlich sind; dies gilt auch für ausser Betrieb genommene Anlagen sowie ausser Be- trieb genommene Orte ausserhalb von Anlagen, sofern an diesen Orten aus- serhalb von Anlagen noch heisse Zellen installiert sind oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung o- der Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden; d. ausser Betrieb genommene Anlage (closed-down facility): Anlage, die nicht mehr in Betrieb ist und in der keine Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe a mehr vorhanden sind, in der jedoch die wesentlichen Strukturen und Ausrüstungen zum Umgang mit diesen Materialien noch vorhanden sind; e. stillgelegte Anlage (decommissioned facility): Anlage, deren Strukturen und Ausrüstungen so weit entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, dass diese nicht länger zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a benutzt werden können; f. effektives Kilogramm: Masseinheit, die entspricht bei:

2. Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1 %) und darüber: seinem Ge-

wicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung,

3. Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1 %) und mehr als

0,005 (0,5 %): seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001, und

4. Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5 %) oder darunter und bei

Thorium: ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005; g. hochangereichertes Uran: angereichertes Uran, in dem der Anteil an Uran- 233, an Uran-235 oder an beiden Isotopen zusammen 20 Prozent oder höher ist; h. Batch: Teilmenge von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und die Menge der Materialien durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert ist; das Material kann in loser Form oder in einer Anzahl von Einzelteilen vorliegen;

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i. terminiertes Material: Material nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, bei dem die Safeguardsmassnahmen aufgrund von Artikel 11 oder 13 des Safeguards- abkommens7 beendet wurden; j. Essential Equipment: wesentliche Ausrüstungen, die zur Lagerung, Handha- bung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien nach Artikel 2 Absatz

1 Buchstabe a benutzt werden;

k. Umweltproben: Luft-, Wasser-, Boden- und Pflanzenproben sowie weitere Proben, einschliesslich Wischproben; l. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Kern- brennstoffkreislauf: unter Vorbehalt von Absatz 2 Arbeiten, die spezifische Aspekte einer Prozess- oder Systementwicklung umfassen, insbesondere:

1. die Konversion und die Anreicherung von Materialien nach Artikel 2

Absatz 1 Buchstabe a,

4. die Bearbeitung von mittel- und hochaktivem Abfall, der Plutonium,

hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält, jedoch nicht das Wie- derverpacken und das Konditionieren zum Zweck der Lagerung oder der Entsorgung, sofern hierbei keine Isotope separiert werden.

2 Keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brenn-

stoffkreislauf nach Absatz 1 Buchstabe l sind a. Arbeiten zur theoretischen und wissenschaftlichen Grundlagenforschung; b. die Forschung und Entwicklung:

2. zu medizinischen, hydrologischen und landwirtschaftlichen Anwendun-

gen,

4. für eine verbesserte Instandhaltung.

Art. 4 Zuständigkeiten 1 Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist das Bundesamt für Energie (BFE). 2 Das BFE umschreibt bei Bedarf die detaillierten Anforderungen für die Implemen- tierung der Safeguardsmassnahmen in Richtlinien, insbesondere der Artikel 5, 6, 10, 14, 16 und 20.

7 SR 0.515.031

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2. Abschnitt:

Safeguardsmassnahmen für Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Art. 5 Safeguardsverantwortliche 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 19 KEG (Bewilligungsinhaber) hat eine Person, die für die Safeguardsmassnahmen verantwortlich ist, und eine Stell- vertreterin oder einen Stellvertreter (Safeguardsverantwortliche) zu ernennen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Die Safeguardsverantwortlichen müssen die Verpflichtungen aus den massgebli-

chen Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der IAEO kennen.

3 Die Ernennungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des BFE. Das BFE kann

dazu die Eignung der ernannten Personen überprüfen.

Art. 6 Safeguardsreglement

2 Dieses Reglement ist dem BFE zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 7 Festlegung von Materialbilanzzonen 1 Der Bewilligungsinhaber hat für die Bereiche, in denen sich Materialien nach Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstabe a befinden, Materialbilanzzonen festzulegen. 2 Er hat die Materialbilanzzone so zu begrenzen, dass jederzeit festgestellt werden kann, wie viel von diesen Materialien innerhalb der Zone vorhanden ist und wie viel über die Grenzen der Zone transportiert wird. 3 Er hat eine Materialbilanzzone so zu unterteilen, dass Bewegungen von solchen Ma- terialien innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.

Art. 8 Berücksichtigung von Safeguardsmassnahmen bei wesentlichen Änderungen Bei wesentlichen Änderungen an Anlagen sind die Auswirkungen auf die Umsetzung von Safeguardsmassnahmen in die Planung einzubeziehen (Safeguards by Design). Insbesondere ist die Installation von Überwachungs- und Messinstrumenten, die eine Erleichterung der Verifikationen der Materialbestände sowie eine lückenlose Verfol- gung der Bewegungen von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, zu berücksichtigen.

Art. 9 Buchführungspflichten 1 Der Bewilligungsinhaber hat für jede Materialbilanzzone über den Bestand von Ma- terialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a laufend Buch zu führen.

2 Die Buchführung besteht aus:

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a. den Bestands- und Bestandsänderungsberichten nach Anhang 2 Ziffer 1.2 für Materialien, die sich aufgrund ihrer Zusammensetzung oder ihres Reinheits- grades für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung eignen; b. dem Inventar von Materialien , die sich aufgrund ihrer Zusammensetzung o- der ihres Reinheitsgrades noch nicht für die Brennstofferzeugung oder die Iso- topenanreicherung eignen; c. den Betriebsprotokollen nach Anhang 2 Ziffer 1.3.

3 Das Messsystem, das zur Feststellung des Materialbestandes verwendet wird, hat

den neuesten internationalen Standards zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleich- wertig zu sein.

4 Die Unterlagen der Buchführung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Art. 10 Berichterstattungspflichten Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem BFE Folgendes einzureichen: a. die Auslegungsinformationen zur Anlage, die Zusatzinformationen zum Standort und die Safeguards-by-Design-Informationen nach Anhang 2 Zif- fer 1.1 sowie die Informationen über wesentliche Änderungen am Essential Equipment; b. die Bestands- und Bestandsänderungsberichte nach Anhang 2 Ziffer 1.2; c. die Benachrichtigungen nach Anhang 2 Ziffer 1.2.

3. Abschnitt:

Safeguardsmassnahmen für Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Art. 11 Berücksichtigung von Safeguardsmassnahmen ab der Planungsphase Beginnend bei der Planung von Anlagen ist die zukünftige Umsetzung von Safe- guardsmassnahmen nach Anhang 2 Ziffer 1.1 zu berücksichtigen (Safeguards by De- sign). Insbesondere ist die zukünftige Installation von Überwachungs- und Messin- strumenten, die eine Erleichterung der Verifikationen der Materialbestände sowie eine lückenlose Verfolgung der Bewegungen von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, einzuplanen.

Art. 12 Festlegung von Materialbilanzzonen 1 Die Person, die zur Verfügung über eine Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 berechtigt ist, hat für die Anlage die Zonen festzulegen, in denen mit Mate- rialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a umgegangen werden soll. 2 Sie hat die Materialbilanzzone so zu begrenzen, dass jederzeit festgestellt werden kann, wie viel von diesen Materialien innerhalb der Zone vorhanden ist und wie viel über die Grenzen der Zone transportiert wird.

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3 Sie hat innerhalb einer Materialbilanzzone Schlüsselmesspunkte (Key Measurement Points, KMPs) zu definieren, so dass Bewegungen von solchen Materialien innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.

Art. 13 Für die Berichterstattung und Inspektionsdurchführung verantwortliche Person Die verfügungsberechtigte Person nach Artikel 12 Absatz 1 hat eine für die Bericht- erstattung sowie die Durchführung von Inspektionen verantwortliche Person zu be- zeichnen und mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

Art. 14 Berichterstattungspflichten

1 Dieverantwortliche Person nach Artikel 13 hat dem BFE die Berichte nach

Anhang 2 Ziffer 2 einzureichen.

2 Sie hat dem BFE für ausser Betrieb genommene Anlagen die Demontage oder

Unbrauchbarmachung von Essential Equipment vierteljährlich zu melden. 3 Die Berichterstattungspflichten enden, sobald die IAEO aufgrund der Angaben nach Absatz 2 die Anlage bezüglich Safeguards als stillgelegt bezeichnet.

4. Abschnitt:

Safeguardsmassnahmen bei der Herstellung, der Montage und dem Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie bei der Herstellung und der Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium

Art. 15

1 Wer Tätigkeiten nach Anhang 1 ausübt, hat dies jährlich dem BFE zu melden. Die

Meldungen sind spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen.

5. Abschnitt:

Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein- und Ausfuhr und die Transporte von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Buchführung über solche Materialien im Ausland

Art. 16 Meldepflicht für die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von oder zu Anlagen Wer Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von oder zu einer Anlage ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die physikalische Form, die chemische Zusammensetzung und den Verwendungszweck zu melden. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 KEG.

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Art. 17 Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellte Lieferungen Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen: a. von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und Lieferungen an diese; b. von internationalen Organisationen und Lieferungen an diese; c. in offene Zolllager, Lager für Massengüter, Zollfreilager oder Zollausschluss- gebiete oder Lieferungen aus diesen.

Art. 18 Buchführung für Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 im Ausland 1 Der Besitzer von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 für die Verwendung im Kernbrennstoffzyklus, die sich im Ausland befinden, hat über seine Bestände Buch zu führen. Er hat dabei Angaben zu machen: a. darüber, ob es sich um Natururan, abgereichertes Uran, angereichertes Uran, Thorium oder Plutonium handelt; b. über die Menge auf ganze Kilogramm gerundet; c. über den Lagerort und die Adresse der für die Lagerung verantwortlichen Per- son; d. über die chemische Zusammensetzung; e. über die physikalische Form; sowie f. über den Zweck der Verwendung.

6. Abschnitt: Besondere Safeguardsmassnahmen

Art. 19 Meldepflicht beim Besitz von terminierten Materialien in radioaktiven Abfällen

1 Wer hoch- oder mittelaktive Abfälle mit terminiertem Plutonium, terminiertem

hochangereichertem Uran oder terminiertem Uran-233 besitzt, muss jährlich deren Lagerort melden.

3 Die Absicht zur Weiterbearbeitung dieser Abfälle ist dem BFE vorgängig zu mel-

den, sofern Isotope separiert werden sollen. Nicht als Weiterbearbeitung im Sinne dieses Artikels gilt das Wiederverpacken und das Konditionieren zum Zweck der Lagerung oder der Entsorgung.

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Art. 20 Meldepflicht beim Besitz sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a an Orten ausserhalb von Anlagen

1 Wer an Orten ausserhalb von Anlagen Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buch-

stabe a, die gemäss der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 8 einer Bewil- ligungspflicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) unterliegen, besitzt oder den Bestand an solchen Materialien verändert, hat dem BFE die Menge, die physikalische Form, die chemische Zusammensetzung sowie den Lagerort und den Verwendungs- zweck zu melden. Das BAG teilt dem BFE die Bewilligungsinhaber mit.

2 Das BFE umschreibt nach Anhörung des BAG den Umfang, die Periodizität und die

Form dieser Meldungen in einer Richtlinie. 3 Wer pro Quartal mehr als 1000 kg solcher Materialien ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die physikalische Form, die chemische Zusammensetzung und den Verwendungs- zweck zu melden.

Art. 21 Befreiung von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von Safeguardsmassnahmen

1 Das BFE kann auf Antrag Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von

Safeguardsmassnahmen gemäss dem Safeguardsabkommen 9 bei der IAEO befreien lassen. 2 Wer solche befreite Materialien besitzt, hat dem BFE jährlich die Menge, die physi- kalische Form und die chemische Zusammensetzung sowie den Lagerort und denVer- wendungszweck zu melden.

3 Die Meldung zum Bestand per Ende des Kalenderjahres und zu dessen Änderungen

im Laufe des Kalenderjahres ist dem BFE spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen.

Art. 22 Exploration oder Ausbeutung von Uran- und Thorium-Minen 1 Inhaber einer Explorations- oder Ausbeutungsbewilligung für eine Uran- oder Tho- rium-Mine müssen dem BFE eine Kopie ihrer Bewilligung einreichen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Uran oder das Thorium Haupt- oder Beiprodukt ist, und unabhängig vom angewendeten Gewinnungsverfahren. Das BFE kann weitere Infor- mationen verlangen.

2 Folgende Angaben sind dem BFE jährlich bis zum 31. März einzureichen:

a. Situationskarten mit Koordinaten; b. die maximale jährliche Produktionskapazität (t Uran bzw. Thorium); c. eine Zusammenfassung der Aktivitäten des letzten Kalenderjahres; d. die ausgebeutete Menge im letzten Kalenderjahr (t Uran bzw. Thorium).

8 SR 814.501 9 SR 0.515.031

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Art. 23 Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf Wer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kern- brennstoffkreislauf durchführt, hat dem BFE: a. jährlich bis zum 31. März eine Beschreibung der im letzten Kalenderjahr aus- geführten Tätigkeiten vorzulegen; b. auf Verlangen die Identität der Personen offenzulegen, die diese Tätigkeiten ausführen.

7. Abschnitt: Inspektionen

Art. 24 Gegenstand

1 Zur Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen können Inspektionen durchge-

führt werden.

2 Überprüft werden kann insbesondere:

a. bei der Inspektion der Umsetzung der Massnahmen nach dem 2. Abschnitt, ob:

4. die Angaben in den Berichten nach Artikel 10 dem Bestand an Materia-

lien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen; b. bei der Inspektion der Umsetzung der Massnahmen nach dem 3. Abschnitt, ob:

3. der Aufbau der Anlage und die Unterteilung der Materialbilanzzonen für

die Umsetzung von Safeguardsmassnahmen geeignet sind.

3 Überprüft werden können zudem die Meldungen nach den Artikeln 15–22 sowie die

Angaben nach Artikel 23. Von dieser Überprüfung ausgenommen sind die Meldungen zu Lieferungen nach Artikel 17.

Art. 25 Zuständigkeit

1 Inspektionen werden vom BFE durchgeführt, gegebenenfalls zusammen mit IAEO-

Inspektorinnen und -Inspektoren.

2 Das BFE kann mit der oder dem Safeguardsverantwortlichen vereinbaren, dass die

Inspektionen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a von IAEO-Inspektorinnen und -Inspektoren ohne Beteiligung des BFE durchgeführt werden.

3 Das BFE kann andere Bundesstellen, fachkundige Organisationen und Fachleute

beiziehen. Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Fachleute sind zur

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Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches10 verpflichtet.

Art. 26 Duldung und Mitwirkung Die Personen, die berechtigt sind zur Verfügung über Grundstücke oder Räume, die dieser Verordnung unterstellt sind, haben Inspektionen durch das BFE und die IAEO zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben insbesondere: a. auch ohne Voranmeldung Zutritt zu gewähren:

1. bei Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b: dem BFE und den

IAEO-Inspektorinnen und -Inspektoren,

2. bei Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c: dem BFE;

b. Auskunft zu geben über:

4. die dazugehörige Verwaltung und Logistik;

c. Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und Transportmittel innerhalb der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, so- weit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist; d. das Mitführen von Informatikmitteln zu gestatten, soweit dies für die ord- nungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist.

Art. 27 Grundsätze 1 Das BFE trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Durchführung einer Inspektion. Es hat dabei insbesondere: a. die Voraussetzungen zu schaffen, die notwendig sind, um den Betrieb im in- spizierten Bereich so wenig wie möglich zu stören; b. den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen sicherzustellen; c. eine zweifelsfreie Klassifizierung der zugänglich gewordenen Informationen durchzusetzen. 2 Es entscheidet nach Absprache mit der Person, die berechtigt ist zur Verfügung über Grundstücke oder Räume, die dieser Verordnung unterstellt sind, ob den IAEO- Inspektorinnen und Inspektoren schutzwürdige Informationen zugänglich gemacht werden. 3 Es sorgt auf Verlangen der Person, die berechtigt ist zur Verfügung über Grundstü- cke oder Räume, die dieser Verordnung unterstellt sind, dafür, dass schutzwürdige Informationen den inspizierten Bereich nicht verlassen.

10 SR 311.0

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Art. 28 Befugnisse Bei Inspektionen können insbesondere: a. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und kontrolliert werden; b. Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a verifiziert werden; c. Siegel angebracht und entfernt werden; d. Überwachungs- und Messinstrumente installiert, gewartet und entfernt wer- den; e. visuelle Überprüfungen vorgenommen werden; f. Fotos gemacht werden; g. Proben von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie Umwelt- proben entnommen werden; h. Strahlungsmessgeräte eingesetzt werden; i. Betriebsprotokolle und Unterlagen eingesehen werden.

Art. 29 Beschränkungen 1 Das BFE kann die Tätigkeit der IAEO-Inspektorinnen und -Inspektoren beschränken um: a. Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherung zu erfüllen; b. schutzwürdige Informationen zu schützen. 2 Es kann den IAEO-Inspektorinnen und -Inspektoren den Zutritt zu den Anlagen ver- weigern, wenn: a. die IAEO die erforderlichen Dokumente, insbesondere die Personendaten zu den Inspektorinnen oder Inspektoren, nicht rechtzeitig liefert oder die erforderlichen Abklärungen nicht vorgenommen hat; b. Vorschriften der Arbeitssicherheit oder des Strahlenschutzes verletzt würden.

Art. 30 Ankündigung einer Inspektion 1 Das BFE unterrichtet die Betroffenen über den Zeitpunkt, die Inspektionsstätte, den Inspektionsgegenstand und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Inspektion.

2 Bei unangemeldeten Inspektionen ist innerhalb von zwei Stunden nach der Ankün-

digung Zutritt zur Anlage zu gewähren.

Art. 31 Rückerstattung von Kosten, Unterstützung im Schadenfall 1 Laufende, insbesondere für die Datenübermittlung anfallende Kosten oder ausseror- dentliche Kosten, die aufgrund eines Ersuchens der IAEO entstanden sind, werden von der IAEO zurückerstattet, sofern die Betroffenen dies beantragt haben und die

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IAEO sich im Voraus dazu bereit erklärt hat. Entsprechende Anträge können beim BFE eingereicht werden. 2 Wird jemand während Inspektionen geschädigt, so unterstützt der Bund diese Person im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprü- che. 3 Die Haftung für Schäden, die auf widerrechtliches Verhalten von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes zurückgehen, richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195811.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 32 Strafbarkeit nach dem Kernenergiegesetz Nach Artikel 93 KEG wird bestraft, wer: a. gegen die Pflicht zur Festlegung einer Zone nach den Artikeln 7 und 12 verstösst; b. gegen die Buchführungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 9, 10, 14, 16, 18, 19, 22 und 23 verstösst; c. gegen die Meldepflicht nach Artikel 21 in Bezug auf Anlagen verstösst; d. verhindert, dass Inspektionen nach Artikel 24 zur Überprüfung der Buchfüh- rungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten nach den Buchstaben b und c durchgeführt werden; e. gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 26 im Rahmen von Inspektionen nach Buchstabe d verstösst.

Art. 33 Strafbarkeit nach dem Güterkontrollgesetz Nach Artikel 15 GKG wird bestraft, wer: a. gegen die Meldepflicht nach Artikel 15 verstösst; b. verhindert, dass Inspektionen zur Überprüfung der Meldepflichten nach Arti- kel 15 durchgeführt werden; c. gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 26 im Rahmen von Inspektionen nach Buchstabe b verstösst.

Art. 34 Strafbarkeit nach dem Strahlenschutzgesetz Nach Artikel 44 Absatz 1 StSG wird bestraft, wer: a. gegen die Meldepflicht nach Artikel 20 verstösst; b. gegen die Meldepflicht nach Artikel 21 in Bezug auf Orte ausserhalb von Anlagen verstösst;

11 SR 170.32

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c. verhindert, dass Inspektionen nach Artikel 24 zur Überprüfung der Melde- pflichten nach den Buchstaben a und b durchgeführt werden; d. gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 26 im Rahmen von Inspektionen nach Buchstabe c verstösst.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 35 Anpassungen durch das UVEK Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt die Anhänge 1 und 2 an, wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Safeguardsmassnahmen es erfordern.

Art. 36 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Safeguardsverordnung vom 21. März 201212 wird aufgehoben.

Art. 37 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

12 AS 2012 1703; 2016 2195

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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und 15 Abs. 1)

Kerntechnische Ausrüstungen, Schwerwasser und Deuterium und damit verbundene zu meldende Tätigkeiten

Zu melden ist:

1. die Herstellung von Zentrifugenrotorrohren und die Montage von Gaszentri-

fugen, wobei:

1.1 Zentrifugenrotorrohre dünnwandige Zylinder nach Anhang 2 Teil 1 Ex-

portkontrollnummer (EKN) 0B001.b.3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201613 (GKV) sind,

1.2 Gaszentrifugen (Anhang 2 Teil 1 EKN 0B001.b GKV) folgende Eigen-

schaften und Merkmale aufweisen:

1.2.1 sie bestehen in der Regel aus einem oder mehreren dünnwandigen

Zylindern mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm,

1.2.2 sie weisen rotierende Bauteile auf, die eine so grosse Festigkeit

im Verhältnis zur Dichte haben, dass sie sich mit einer hohen Um- fangsgeschwindigkeit von etwa 300 m/s oder mehr um die verti- kale Rotationsachse in einem Vakuum drehen können,

1.2.3 sie sind in ihren Einzelteilen wie auch als Ganzes mit grösster Ge-

nauigkeit hergestellt;

2. die Herstellung von Diffusionstrennwänden, wobei Diffusionstrennwände

dünne poröse Filter nach Anhang 2 Teil 1 EKN 0B001.c.1. GKV sind;

3. die Herstellung oder die Montage von Lasersystemen mit Bauteilen nach An-

hang 2 Teil 1 EKN 0B001.g und h GKV;

4. die Herstellung oder die Montage von elektromagnetischen Isotopentrennern

mit Ionenquellen im Sinne von Anhang 2 Teil 1 EKN 0B001.j.1–6 GKV;

5. die Herstellung oder die Montage von Kolonnen oder Extraktionsvorrichtun-

gen nach Anhang 2 Teil 1 EKN 0B001.e.1–3 und 6 und 0B001.f.1–3 GKV;

6. die Herstellung von aerodynamischen Trenndüsen oder Wirbelröhren nach

Anhang 2 Teil 1 EKN 0B001.d.1 und 2 GKV;

7. die Herstellung oder die Montage von Uranplasmaerzeugungssystemen, wo-

bei Uranplasmaerzeugungssysteme speziell ausgelegte oder angefertigte Sys- teme für die Erzeugung von Uranplasma sind, die flächenbestrahlende oder rasternde Hochleistungs-Elektronenstrahlkanonen mit einer Auftreffleistung von mehr als 2,5 kW/cm enthalten können;

8. die Herstellung von Zirkoniumrohren nach Anhang 2 Teil 1 EKN 0A001.f

GKV;

9. die Herstellung oder die Anreicherung von Schwerwasser oder Deuterium,

worunter Deuterium (Deuteriumoxid) und jede Deuteriumverbindung, in der

13 SR 946.202.1

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das Deuterium-Wasserstoffatom-Verhältnis grösser ist als 1:5000, zu verste- hen ist;

10. die Herstellung von nuklearreinem Graphit, worunter Graphit mit einem

Reinheitsgrad, der einem Boräquivalent von weniger als 5 ppm entspricht, und mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3 zu verstehen ist;

11. die Herstellung von Brennelementbehältern, worunter Behälter für den Trans-

port und/oder die Lagerung von abgebrannten Brennelementen zu verstehen sind, die chemischen, thermischen und radiologischen Schutz bieten und Zer- fallswärme beim Be- und Entladen sowie bei der Beförderung und der Lage- rung ableiten;

13. die Herstellung von kritikalitätssicheren Behältern nach Anhang 2 Teil 1

EKN 0B006 Anmerkungen c und e GKV;

14. die Herstellung von Brennelement-Zerschneidern nach Anhang 2 Teil 1

EKN 0B006 Anmerkung b GKV;

15. der Bau von heissen Zellen, worunter einzelne Zellen oder verbundene Zellen

ab einem Gesamtvolumen von 6 m3 und mit einer Abschirmung, die mindestens einer 0,5 m dicken Betonschicht mit einer Dichte von mindestens 3,2 g/cm3 entspricht, ausgestattet mit Geräten für ferngesteuerte Operationen zu verstehen sind.

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Anhang 2 (Art. 9 Abs. 2, 10, 11 und 14 Abs. 1)

1 Berichterstattungspflichten in Bezug auf Anlagen

nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

1.1 Auslegungs- und Zusatzinformationen

Die Auslegungs- und Zusatzinformationen zu neuen Anlagen und zu Veränderungen von bestehenden Anlagen oder Standorten sind, wenn möglich auf Englisch, vorzule- gen und mit den nötigen Plänen, Zeichnungen und Tabellen zu versehen.

Berichtstyp Inhalt Periodizität/Meldefrist

1.1.1 Auslegungsin- – Bezeichnung der Anlage unter Bei Neubau innert

formationen Angabe ihrer Grundzüge, ihres 3 Monaten nach (Design Zwecks, ihrer nominellen Leis- Baubewilligung oder Information tung, ihres Standorts, ihrer bei Bedarf, je nach Questionnaire, Anschrift und der verantwortli- Umfang der DIQ) chen Person Änderungen – Beschreibung des Durchflusses von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Anord- nung wichtiger Ausrüstungsele- mente, mit denen solche Materia- lien verwendet, hergestellt oder bearbeitet werden – relevante Anlagepläne mit Koordi- naten als Beilage – Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit diese sich auf die Materialbuchhaltung, räumliche Begrenzung und Überwachung beziehen – Beschreibung der in der Anlage angewendeten und geplanten Ver- fahren für die buchmässige Erfas- sung und Kontrolle solcher Materi- alien mit besonderer Berücksichtigung der festgelegten Material- bilanzzonen, der Messungen des Durchflusses und der Verfahren für die Erfassung des Materialbe- standes

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Berichtstyp Inhalt Periodizität/Meldefrist

1.1.2 Zusatzinforma- – allgemeine Beschreibung des Einmalig sowie nach

tionen Standorts einer Anlage inklusive Änderungen, bis zum sämtlicher Gebäude mit den äusse- 31. März des folgen- ren Abmessungen sowie Angabe den Kalenderjahres der Stockwerke, einschliesslich de- ren Verwendung – auf Verlangen: zusätzliche Gebäu- depläne – Als Beilage zur Beschreibung: Übersichtsplan, der die Begren- zung des Standortes sowie den Massstab und Koordinatenangaben enthält

1.1.3 Safeguards- – technische und bauliche Berück- Während der Pla-

by-Design- sichtigung von Safeguardsmass- nungs- und Bauphase Informationen nahmen von wesentlichen Än- derungen

1.2 Bestands- und Bestandsänderungsberichte zu Materialien nach

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Benachrichtigungen Folgende Berichte sind für jede einzelne Materialbilanzzone (MBA) zu erstellen:

Berichtstyp / Inhalt Periodizität/Meldefrist Benachrichtigung

1.2.1 Vorankündi- – Daten über den Transport und die Bei Versand: Min-

gung (Advance zu transportierenden Materialien destens 30 Tage vor Notification, nach Artikel 2 Absatz 1 der Verpackung zum AN) Buchstabe a Versand Bei Anlieferung: Mindestens 30 Tage vor der Ankunft

1.2.2 Kurzgefasste – Kurzgefasste Erläuterungen Nach Bedarf

Erläuterungen zusammen mit den (Concise zugehörigen ICR, Notes, CN) PIL und MBR

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Berichtstyp / Inhalt Periodizität/Meldefrist Benachrichtigung

1.2.3 Bestands- – Bestandsänderungen Nach Änderungen,

änderungs- bis zum 15. des fol- bericht (Inven- genden Monats tory Change Report, ICR)

1.2.4 Benachrichti- – Bestand per Ende des Kalender- Spätestens am

gung jahres und Bestandsänderung im 31. März des Folge- (Notification) Kalenderjahr, Verwendung oder jahres beabsichtigte Verwendung sowie Mindestens 30 Tage physikalische Form und chemi- vor Konditionierung sche Zusammensetzung von Ma- terialien, die sich aufgrund ihrer nach Abschluss der Zusammensetzung oder ihres Planung Reinheitsgrades noch nicht für spätestens 48 Stun- die Brennstofferzeugung oder die den nach Bekannt- Isotopenanreicherung eignen werden – Daten über die Konditionierung von solchen Materialien – Information über geplante ausser- ordentliche Aktivitäten, welche Safeguardsmassnahmen betreffen oder betreffen können – Information über ausserordentli- che Ereignisse oder Befunde, welche Safeguardsmassnahmen betreffen oder betreffen können

1.2.5 Material- – Ausgangs-Materialbestand Kalenderjahr,

bilanzbericht – Bestandsänderungen 15 Tage nach Be- (Material standsaufnahme Balance – End-Buchbestand Report, MBR) – Mengendifferenzen zwischen Ver- sender/in und Empfänger/in – Berichtigter End-Buchbestand – End-Materialbestand – Bestandsdifferenzen

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Berichtstyp / Inhalt Periodizität/Meldefrist Benachrichtigung

1.2.6 Bestandsbe- – Liste jedes einzelnen Batchs mit Kalenderjahr,

richt der phy- Materialangaben 15 Tage nach Be- sisch vorhan- standsaufnahme denen Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe a (Physi- cal Inventory Listing, PIL)

1.3 Betriebsprotokolle

Die Betriebsprotokolle müssen jederzeit aktuell sein.

Protokolltyp Inhalt

1.3.1 Gesamtzusammenstel- – bei jeder Bestandsänderung:

lung (General Ledger) Angabe des Zeitpunkts so- wie der Materialbilanzzone, aus der Material weggeführt bzw. der Material zugeführt wurde

1.3.2 Einzelteilliste – Liste der Einzelteile

(Item list) – Zuordnung der Einzelteile zu einem Batch – Materialkennzeichnung der Einzelteile – Daten der Einzelteile – jeweilige Standorte Anmerkung: Die Einzelteilliste ist dem Bestandsbericht (PIL) beizulegen.

1.3.3 Zusätzliche Betriebs- – für jede Materialbilanzzone,

protokolle soweit für die jeweilige Anlage zutreffend, Anga- ben über:

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Protokolltyp Inhalt

a. Betriebsdaten, die zur Feststellung von Ände- rungen der Mengen und der Zusammensetzung der Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe a verwendet wer- den b. sämtliche Messergeb- nisse, die zur Feststel- lung des Materialbestan- des verwendet werden c. sämtliche Angleichun- gen und Korrekturen, die in Bezug auf Bestands- änderungen, Buch- und Materialbestände durch- geführt wurden d. Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei der Probenahme und den Analysen gewonnen wurden, die Verfahren zur Kontrolle der Güte von Messungen sowie die abgeleiteten Schät- zungen zufälliger und systematischer Fehler e. Beschreibung des Ab- laufs der Vorbereitung und der Aufnahme eines Materialbestandes zur Feststellung von dessen Richtigkeit und Voll- ständigkeit f. Beschreibung der Schritte, die unternom- men werden, um Ursache und Grössen- ordnung eines durch einen Vorfall entstande- nen oder durch Messung

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Protokolltyp Inhalt nicht erfassten allfälli- gen Verlusts festzustel- len

2 Berichterstattungspflichten in Bezug auf Anlagen nach Artikel 2

Absatz 1 Buchstabe c

2.1 Safeguards by Design, Auslegungs- und Zusatzinformationen

Die Auslegungs- und Zusatzinformationen zu neuen Anlagen und zu Veränderungen von bestehenden Anlagen oder Standorten sind, wenn möglich auf Englisch, vorzule- gen und mit den nötigen Plänen, Zeichnungen und Tabellen zu versehen.

Berichtstyp Inhalt Periodizität/Meldefrist

2.1.1 Safeguards-by- – technische und bauliche Vorkeh- zu Beginn der Pla-

Design-Infor- rungen zur Umsetzung von Safe- nungshase mationen guardsmassnahmen bei Bedarf, je nach Umfang der Ände- rungen

2.1.2 Auslegungsin- – Bezeichnung der Anlage unter bei Neubau innert

formationen Angabe ihrer Grundzüge, ihres 3 Monaten nach Bau- (Design Infor- Zwecks, ihrer nominellen Leis- bewilligung mation Questi- tung, ihrer Anschrift und der ver- bei Bedarf, je nach onnaire, DIQ) antwortlichen Person Umfang der Ände- – Beschreibung des geplanten rungen oder bisherigen Durchflusses von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und der Anordnung wichtiger Ausrüstungselemente, in denen solche Materialien verwen- det, hergestellt oder bearbeitet wer- den können – Beschreibung der ausser Betrieb genommenen oder abgebauten Aus- rüstungselemente zum Umgang mit solchen Materialien; – relevante Anlagepläne mit Koordi- naten als Beilage – Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit sich diese auf die Materialbuchhaltung, die räumliche

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Berichtstyp Inhalt Periodizität/Meldefrist Begrenzung und die Überwachung beziehen – Beschreibung der in der Anlage ge- planten oder angewandten Verfahren für die buchmässige Er- fassung und Kontrolle von Materia- lien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a mit besonderer Be- rücksichtigung der festgelegten Ma- terialbilanzzonen, der Messungen des Durchflusses und der Verfahren für die Erfassung des Materialbe- standes

2.1.3 Zusatz- – allgemeine Beschreibung des einmalig sowie nach

informationen Standorts einer Anlage, inklusive Änderungen, bis zum sämtlicher Gebäude mit den 31. März des folgen- äusseren Abmessungen sowie den Kalenderjahres Angabe der Stockwerke, einschliesslich deren Verwendung. – auf Verlangen: zusätzliche Gebäu- depläne – als Beilage zur Beschreibung: Übersichtsplan, der die Begrenzung des Standortes sowie den Massstab und Koordinatenangaben enthält

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