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AS 2021 405

Verordnung über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Verordnung)

vom 18. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 35 des EHB-Gesetzes vom 25. September 20201, verordnet:

Art. 1 Sitz der Hochschule Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) hat ihren Sitz in Zollikofen.

Art. 2 Regionalinstitute Die EHB bietet ihre Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.

Art. 3 Strategische Ziele des Bundesrats Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt den Ent- wurf der strategischen Ziele des Bundesrats für die EHB den gesamtschweizerischen Dachorganisationen der Arbeitswelt, namentlich dem Schweizerischen Gewerbever- band, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband, dem Schweizerischen Gewerk- schaftsbund und Travail Suisse, zur Stellungnahme vor.

Art. 4 Einbezug der Verbundpartner durch die EHB 1 Die EHB bezieht die Organisationen der Arbeitswelt und die Kantone in ihre strate- gische Planung, in die Ausrichtung neuer Lehrangebote und Dienstleistungen sowie in die Festlegung von Forschungsschwerpunkten ein. 2 Sie kann dazu mit Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt, der Kantone und weiterer interessierter Kreise nationale und regionale Beiräte bilden.

SR 412.106.1 1 SR 412.106

2021-2194 AS 2021 405

EHB-Verordnung AS 2021 405

Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die EHB-Verordnung vom 14. September 20052 wird aufgehoben.

2 Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20003 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 6 Übergangsbestimmung Bis zum 31. Dezember 2021 bleiben die Artikel 16 und 16a der EHB-Verordnung vom 14. September 20054 anwendbar.

Art. 7 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2021 in Kraft.

2 Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

18. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 AS 2005 4607; 2009 5933; 2016 575 3 SR 172.220.11 4 AS 2016 575