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AS 2021 435

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel

Abgeschlossen in Genf am 22. November 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Mai 2021 In Kraft getreten am 1. August 2021

Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nach-

folgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (nachfolgend als die «Schweiz» bezeichnet) und dem Staat Israel (nach- folgend als «Israel» bezeichnet) (nachfolgend gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet) wird nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Abkom- mens vom 17. September 19922 zwischen den EFTA-Staaten und Israel (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet) abgeschlossen.

2. Dieses Abkommen findet ebenso Anwendung für das Fürstentum Liechtenstein,

solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19233 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2 Zollkonzessionen Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Israel nach Anhang I dieses Abkommens. Israel gewährt Zollkonzessio- nen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs nach An- hang II dieses Abkommens.

Art. 3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Die in Protokoll B zum Freihandelsabkommen aufgeführten Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden mutatis mutandis Anwen- dung auf dieses Abkommen.

SR 0.632.314.491.1 1 AS 2021 434 2 SR 0.632.314.491 3 SR 0.631.112.514

2021-1688 AS 2021 435

Landwirtschaftsabkommen mit Israel AS 2021 435

Art. 4 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO- Übereinkommen über die Landwirtschaft4.

Art. 5 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Überein- kommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen5.

Art. 6 Dialog 1. Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden, um Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens zu vermeiden. Treten solche Schwierigkeiten auf, unternehmen die Vertragsparteien jede Anstrengung, um die Angelegenheit unverzüglich zu klären. Im Fall von verderblichen Waren finden zwischen den zuständigen Amtspersonen in- nerhalb von drei Arbeitstagen Gespräche auf technischer Ebene statt. 2. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, prüfen die Vertragsparteien die Ein- setzung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe bestehend aus Amtspersonen der zuständigen Behörden.

Art. 7 Weitere Liberalisierung Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weite- ren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Sensitivität sol- cher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen.

Art. 8 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die Vertragsparteien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunden ausgetauscht haben. 2. Dieses Abkommen bleibt zwischen den Vertragsparteien so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen ihnen in Kraft ist.

3. Der Depositar des Freihandelsabkommens erhält zur Information eine Abschrift

dieses Abkommens und der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieses Abkommens.

4 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

5 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Landwirtschaftsabkommen mit Israel AS 2021 435

Art. 9 Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung Nach Inkrafttreten dieses Abkommens gilt die zwischen den Vertragsparteien unter- zeichnete Vereinbarung vom 17. September 19926 in Form eines Briefwechsels über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als beendet.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Ab- kommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 22. November 2018, in zwei Urschriften in englischer Spra- che.

Für die Für den Schweizerische Eidgenossenschaft: Staat Israel: Johann N. Schneider-Ammann Eli Cohen

6 AS 1993 2496

Landwirtschaftsabkommen mit Israel AS 2021 435

Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich Art. 2 Zollkonzessionen Art. 3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 4 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft Art. 5 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Art. 6 Dialog Art. 7 Weitere Liberalisierung Art. 8 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen Art. 9 Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung

Liste der Anhänge7

Anhang I gemäss Art. 2 – Schweizerische Konzessionen an Israel Anhang II gemäss Art. 2 – Israelische Konzessionen an die Schweiz

7 Die Anhänge zum Abkommen werden in der AS nicht publiziert und sind nur in

englischer Originalsprache verfügbar. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int/free-trade/ free-trade-agreements/israel.

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