AS 2021 441
Änderungsprotokoll zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada vom 20. Februar 1975
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Änderungsprotokoll zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada vom 20. Februar 1975
Abgeschlossen am 29. Januar 2019 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada (nachstehend die «Vertragsparteien»), Eingedenk des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und Kanada, welches am 20. Februar 19751 in Ottawa abgeschlossen wurde (nachstehend «das Abkommen»), sowie des in Bern erfolgten Notenaustauschs vom
1. und 13. Juni 20052 zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada vom 20. Februar 1975, welcher am 17. Mai 2006 in Kraft trat, In dem Wunsch, ihre bilateralen Beziehungen auf dem Gebiet der Luftverkehrslinien zu vertiefen, sind wie folgt Übereingekommen:
Art. 1 Artikel I (Begriffe) des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. I (Begriffe) Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nichts anderes vereinbart ist, bedeutet der Ausdruck: (a) «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Kanada, der Transportminister und das kanadische Verkehrs- amt oder in beiden Fällen jede andere Behörde oder Person, die ermächtigt ist, die Aufgaben dieser Behörden auszuüben;
1 SR 0.748.127.192.32 2 AS 2006 3345
2021-1635 AS 2021 441
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(b) «vereinbarte Linien» regelmässige Luftverkehrslinien für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination, auf den im Abkommen festgelegten Strecken; (c) «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen dazu; (d) «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliess- lich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommenen Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommenen Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen wurden; (e) «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das in Überein- stimmung mit Artikel III dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt wurde; (f) «Tarif» eine Publikation, welche sämtliche Preise für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die für diese Preise anwendbaren Be- förderungsbedingungen, Klassifizierungen, Regeln, Anordnungen, Praktiken und damit verbundenen Dienstleistungen enthält; ausgenommen sind jedoch die Entschädigung und die Bedingungen für die Beförderung von Postsendun- gen; (g) «Preis» alle in einem Tarif enthaltenen Ansätze, Gebühren oder Flugpreise (einschliesslich weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beför- derung auf dem Luftweg) für die Beförderung von Fluggästen (einschliesslich deren Gepäck) und/oder Fracht (ohne Postsendungen) sowie die Bedingun- gen, die unmittelbar für die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit solcher An- sätze, Gebühren oder Flugpreise gelten; (h) «allgemeine Beförderungsbedingungen» die in einem Tarif enthaltenen Be- dingungen und Bestimmungen (wie Gebühren für zusätzliches Gepäck, Grundsätze für die Nichtbeförderung, Grundsätze für die Barrierefreiheit), die im Allgemeinen für die vereinbarte Linien gelten und nicht in einem direkten Zusammenhang mit einem Preis stehen; (i) «Gebiet», «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftver- kehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landung» das, was in Arti- kel 2 und 96 des Übereinkommens festgelegt ist.»
Art. 2 Absatz 5 von Artikel III (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. III (Bezeichnung und Betriebsbewilligung)
5. Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung
kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie
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ganz oder teilweise aufnehmen, vorausgesetzt, dass für diese Linien Preise und allge- meine Beförderungsbedingungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels XI dieses Abkommens in Kraft sind.»
Art. 3 Artikel XI (Tarife) des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. XI (Tarife)
1. Die Preise und allgemeinen Beförderungsbedingungen nach diesem Artikel kön-
nen von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einzeln oder, nach Belieben der bezeichneten Unternehmen, in gemeinsamer Absprache oder in Absprache mit ande- ren Luftverkehrsunternehmen festgesetzt werden. Als Grundlage für die Festsetzung der Preise für die Beförderung auf den vereinbarten Linien dienen kommerzielle, marktbezogene Überlegungen. Jedes bezeichnete Unternehmen ist nur seinen eigenen Luftfahrtbehörden gegenüber verantwortlich für die Rechtfertigung seiner Preise. 2. Die Vertragsparteien schreiben keine Unterbreitung der Preise für die Beförderung auf den vereinbarten Linien vor. Jede Vertragspartei kann die bezeichneten Unterneh- men der anderen Vertragspartei dazu verpflichten, ihren Luftfahrtbehörden auf Ver- langen umgehend, auf für diese Luftfahrtbehörden akzeptable Weise und Form Zu- gang zu Informationen über ihre Preise zu gewähren. 3. Die Vertragsparteien lassen (stillschweigend oder ausdrücklich) die Einführung und Beibehaltung von Preisen für die vereinbarten Linien zu, sofern nicht die Luft- fahrtbehörden beider Vertragsparteien ihr Nichteinverständnis zum Ausdruck brin- gen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels trifft keine Ver- tragspartei Vorkehrungen, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspar- tei für die Beförderung auf den vereinbarten Linien erhoben oder zur Belastung vor- geschlagen wird. Eingriffe durch die Luftfahrtbehörden haben in erster Linie folgen- den Zwecken zu dienen: (a) der Verhinderung von unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken; (b) dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Preisen infolge Missbrauchs einer marktbe- herrschenden Stellung; (c) dem Schutz der Luftverkehrsunternehmen vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden; und (d) dem Schutz der Luftverkehrsunternehmen vor künstlich niedrig gehaltenen Preisen, wenn Hinweise vorliegen, dass dadurch Mitbewerber ausgeschaltet werden sollen. 4. Sind die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei mit einem Preis nicht einverstan- den, teilen sie dies den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sowie dem be- troffenen Luftverkehrsunternehmen mit. Die Luftfahrtbehörden, welche die Mittei-
lung erhalten haben, teilen deren Erhalt innerhalb von zehn (10) Werktagen mit dem
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Hinweis mit, ob sie damit einverstanden sind oder nicht. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien tragen gemeinsam die Informationen zusammen, die für die Beurtei- lung eines Preises erforderlich sind, der Anlass für eine Mitteilung über das Nichtein- verständnis gegeben hat. Haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mitgeteilt, dass sie mit der Mitteilung über das Nichteinverständnis einverstanden sind, so sorgen die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien unverzüglich dafür, dass der Preis zurückgenommen und nicht mehr erhoben wird. 5. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien können jederzeit technische Bera- tungen über Preise verlangen. Sofern die Luftfahrtbehörden nichts anderes vereinbart haben, finden solche Beratungen über Preise innerhalb von zehn (10) Tagen nach Empfang des Gesuches statt.
6. Die allgemeinen Beförderungsbedingungen unterstehen den innerstaatlichen Ge-
setzen und Verordnungen beider Vertragsparteien. Jede Vertragspartei kann verlan- gen, dass diese allgemeinen Beförderungsbedingungen ihren Luftfahrtbehörden mit- geteilt oder unterbreitet werden. Lehnt eine Vertragspartei die allgemeinen Beför- derungsbedingungen eines bezeichneten Unternehmens ab, so setzt sie die andere Vertragspartei unverzüglich darüber in Kenntnis.
7. Die Vertragsparteien können von den bezeichneten Unternehmen verlangen, dass
sie sämtliche Angaben zu den Preisen und die allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Öffentlichkeit zugänglich machen.»
Art. 4 Artikel XIII (Steuern) des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. XIII (Steuern)
1. Auf Gewinne oder Einkommen, die ein Luftverkehrsunternehmen einer Vertrags-
partei mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erwirtschaftet, einschliesslich solcher aus Geschäftsvereinbarungen zwischen Luftverkehrsunterneh- men oder aus Gemeinschaftsunternehmen, sind von Gewinn- oder Einkommenssteu- ern befreit, die von der Regierung der anderen Vertragspartei erhoben werden.
2. Kapital und Vermögenswerte eines Luftverkehrsunternehmens einer Vertragspar-
tei, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr eingesetzt wer- den, sind von Steuern auf Kapital oder Vermögenswerten befreit, die von der Regie- rung der anderen Vertragspartei erhoben werden. 3. Erlöse, die ein Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei mit der Veräusse- rung von Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden, und von beweglichem Eigentum, welches für den Betrieb solcher Luftfahrzeuge benötigt wird, erzielt hat, sind von Gewinnsteuern befreit, die von der Regierung der anderen Ver- tragspartei erhoben werden.
4. Für die Zwecke dieses Artikels:
(a) beinhaltet der Begriff «Gewinne oder Einkommen» Bruttoeinnahmen und -erträge, die unmittelbar mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internatio- nalen Verkehr erzielt werden, einschliesslich:
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i) Einnahmen aus der Vercharterung oder Vermietung von Luftfahrzeugen, ii) Einnahmen aus dem Verkauf von Beförderungen für das Luftverkehrs- unternehmen selbst oder für ein anderes Luftverkehrsunternehmen, und iii) Zinserträge auf Beträgen, die unmittelbar mit dem Betrieb von Luftfahr- zeugen im internationalen Verkehr erwirtschaftet werden, sofern diese Zinserträge aus dem Betrieb anfallen; (b) bedeutet der Begriff «internationaler Verkehr» die Beförderung von Personen und/oder Fracht einschliesslich Postsendungen mit Ausnahme von Beförde- rungen, die hauptsächlich zwischen Punkten im Gebiet einer Vertragspartei erfolgen; und (c) bedeutet der Begriff «Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei» für die Schweiz ein Luftverkehrsunternehmen mit für die Einkommensbesteuerung massgebendem Sitz in der Schweiz, und für Kanada ein Luftverkehrsunter- nehmen mit für die Einkommensbesteuerung massgebendem Sitz in Kanada.
5. Dieser Artikel kommt nicht zur Anwendung, wenn zwischen den Vertragsparteien
ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen in Kraft ist.»
Art. 5 Anhang I des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Anhang I
Linienpläne
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die bezeichneten Unternehmen beider Ver- tragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen Anmerkungen die Strecken be- dienen können, die in den massgebenden Abschnitten dieses Anhangs aufgeführt sind.
Abschnitt I Die von den Vertragsparteien bezeichneten Unternehmen können zwischen Punkten auf den folgenden Strecken und in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestim- mungen regelmässige Luftverkehrslinien für die Beförderung von Fluggästen und Fracht und/oder zur ausschliesslichen Beförderung von Fracht in einer oder beiden Richtungen betreiben:
a) Kanada
Punkte ausserhalb Ka- Punkte in Kanada Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte darüber hinaus nadas
Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt oder alle Punkte oder alle Punkte oder alle Punkte oder alle Punkte oder alle Punkte
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1. Der Verkehr kann an Punkten in Kanada aufgenommen und an Punkten in der
Schweiz abgesetzt werden und umgekehrt. Der Verkehr kann an Punkten ausserhalb Kanadas, an Zwischenlandepunkten und an Punkten darüber hinaus aufgenommen und an Punkten in der Schweiz abgesetzt werden und umgekehrt. Jedes bezeichnete Unternehmen kann auf allen Flügen und nach seiner freien Wahl: i) Punkte in der Schweiz getrennt oder in Kombination bedienen, ii) Punkte auf der Strecke auslassen, vorausgesetzt, dass auf allen Linien mindestens einer der Punkte in Kanada ohne Ein- schränkung in Bezug auf Richtung oder Ort bedient wird.
2. Transitrechte und eigene Zwischenlanderechte stehen an den Punkten in Kanada,
an den Zwischenlandepunkten und an den Punkten in der Schweiz zur Verfügung.
b) Schweiz
Punkte ausserhalb Punkte in der Schweiz Zwischenlandepunkte Punkte in Kanada Punkte darüber hinaus der Schweiz
Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt oder alle Punkte oder alle Punkte oder alle Punkte oder alle Punkte oder alle Punkte
1. Der Verkehr kann an Punkten in der Schweiz aufgenommen und an Punkten in
Kanada abgesetzt werden und umgekehrt. Der Verkehr kann an Punkten ausserhalb der Schweiz, an Zwischenlandepunkten und an Punkten darüber hinaus aufgenommen und an Punkten in Kanada abgesetzt werden und umgekehrt. Jedes bezeichnete Un- ternehmen kann auf allen Flügen und nach seiner freien Wahl: i) Punkte in Kanada getrennt oder in Kombination bedienen, ii) Punkte auf der Strecke auslassen, voraus- gesetzt, dass auf allen Linien mindestens einer der Punkte in der Schweiz ohne Ein- schränkung in Bezug auf Richtung oder Ort bedient wird.
2. Transitrechte und eigene Zwischenlanderechte stehen an den Punkten in der
Schweiz, an den Zwischenlandepunkten und an den Punkten in Kanada zur Verfü- gung.
Abschnitt II Betriebliche Flexibilität
1. Innerhalb eines Fluges können verschiedene Flugnummern kombiniert werden.
Punkte ausserhalb der Gebiete beider Vertragsparteien können mit oder ohne Wechsel des Luftfahrzeugs oder der Flugnummer bedient werden, und die bezeichneten Unter- nehmen beider Vertragsparteien können diese Linien öffentlich als durchgehende Dienste anbieten und bewerben; 2. Jede Vertragspartei erlaubt den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrags- partei, an jedem beliebigen Punkt auf den festgelegten Strecken und nach ihrer freien Wahl den Verkehr zwischen ihren Luftfahrzeugen zu transferieren, und zwar ohne Beschränkung mit Bezug auf den Typ, die Grösse oder die Anzahl der Luftfahrzeuge, vorausgesetzt, dass beim Hinflug die Beförderung über diesen Punkt hinaus eine Fort- setzung des Fluges aus dem Herkunftsland und beim Rückflug die Beförderung in das Herkunftsland eine Fortsetzung der Beförderung mit Herkunft von jenseits dieses
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Punktes ist und dass alle vom Transfer betroffenen Fluggäste und Flüge das Her- kunftsland als ursprünglichen Abflugort oder als endgültigen Bestimmungsort haben. Bei der Durchführung von Beförderungen auf der Grundlage einer Code-Sharing-Ver- einbarung können die Luftverkehrsunternehmen den Verkehr ohne Einschränkungen zwischen Luftfahrzeugen transferieren.
Abschnitt III Code-Sharing a) Kanada
1. Unter Vorbehalt der reglementarischen Anforderungen, welche normalerweise von
den Luftfahrtbehörden der Schweiz mit Bezug auf solche Beförderungen angewandt werden, kann jedes von Kanada bezeichnete Unternehmen nach freiem Ermessen Zu- sammenarbeitsvereinbarungen abschliessen mit dem Ziel: (a) vereinbarte Beförderungen im Code-Sharing auf den festgelegten Strecken bei den Flügen anzubieten (das heisst, Beförderungsscheine mit seinem eige- nen Code zu verkaufen), welche von einem oder mehreren Luftverkehrsunter- nehmen der Schweiz, von Kanada und/oder eines Drittstaats und/oder von Landverkehrsunternehmen durchgeführt werden; und/oder (b) den Verkehr mit dem Code eines beliebigen anderen Luftverkehrsunterneh- mens zu befördern, welches von den Luftfahrtbehörden der Schweiz berech- tigt wurde, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code für Flüge zu ver- kaufen, die von diesem von Kanada bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden.
2. Alle Luftverkehrsunternehmen, welche eine Code-Sharing-Vereinbarung ab-
schliessen, müssen über die Bewilligungen verfügen, die für die betroffenen Strecken notwendig sind.
3. Beförderungen im Code-Sharing zwischen Punkten in der Schweiz, die von Un-
ternehmen durchgeführt werden, welche von Kanada bezeichnet wurden, sind be- schränkt auf Flüge, welche von Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden, die von den Luftfahrtbehörden der Schweiz berechtigt wurden, Beförderungen zwischen den in der Schweiz gelegenen Punkten durchzuführen. Alle Beförderungen zwischen Punkten in der Schweiz, welche mit dem Code eines von Kanada bezeichneten Un- ternehmens durchgeführt werden, werden nur im Rahmen einer internationalen Reise angeboten.
4. Die Luftfahrtbehörden der Schweiz können einem von Kanada bezeichneten Un-
ternehmen die Bewilligung, Beförderungen im Code-Sharing gemäss Absatz 1(a) durchzuführen, nicht mit der Begründung verweigern, dass die Luftverkehrsunterneh- men, welche das Luftfahrzeug betreiben, keine Bewilligung von der Schweiz erhalten haben, Verkehr mit dem Code eines von Kanada bezeichneten Unternehmens zu be- fördern.
5. Alle an solchen Code-Sharing-Vereinbarungen beteiligten Unternehmen sorgen
dafür, dass die Fluggäste über die Identität der Betreiber und die Beförderungsart je- des einzelnen Reiseabschnitts informiert werden.
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b) Schweiz
1. Unter Vorbehalt der reglementarischen Anforderungen, welche normalerweise von
den Luftfahrtbehörden Kanadas mit Bezug auf solche Beförderungen angewandt wer- den, kann jedes von der Schweiz bezeichnete Unternehmen nach freiem Ermessen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen mit dem Ziel: (a) vereinbarte Beförderungen im Code-Sharing auf den festgelegten Strecken bei den Flügen anzubieten (das heisst, Beförderungsscheine mit seinem eige- nen Code zu verkaufen), welche von einem oder mehreren Luftverkehrsunter- nehmen von Kanada, der Schweiz und/oder eines Drittstaats und/oder von Landverkehrsunternehmen durchgeführt werden; und/oder (b) den Verkehr mit dem Code eines beliebigen anderen Luftverkehrsunterneh- mens zu befördern, welches von den Luftfahrtbehörden Kanadas berechtigt wurde, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code auf Flüge zu verkau- fen, die von diesem von der Schweiz bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden.
2. Alle Luftverkehrsunternehmen, welche eine Code-Sharing-Vereinbarung ab-
schliessen, müssen über die Bewilligungen verfügen, die für die betroffenen Strecken notwendig sind.
3. Beförderungen im Code-Sharing zwischen Punkten in Kanada, die von Luftver-
kehrsunternehmen durchgeführt werden, welche von der Schweiz bezeichnet wurden, sind beschränkt auf Flüge, welche von Luftverkehrsunternehmen durchgeführt wer- den, die von den Luftfahrtbehörden Kanadas berechtigt wurden, Beförderungen zwi- schen den in Kanada gelegenen Punkten durchzuführen. Alle Beförderungen zwi- schen Punkten in Kanada, welche mit dem Code eines von der Schweiz bezeichneten Unternehmens durchgeführt werden, werden nur im Rahmen einer internationalen Reise angeboten.
4. Die Luftfahrtbehörden Kanadas können einem von der Schweiz bezeichneten Un-
ternehmen die Bewilligung, Beförderungen im Code-Sharing gemäss Absatz 1(a) durchzuführen, nicht mit der Begründung verweigern, dass die Luftverkehrsunterneh- men, welche das Luftfahrzeug betreiben, keine Bewilligung von Kanada erhalten ha- ben, Verkehr mit dem Code eines von der Schweiz bezeichneten Unternehmens zu befördern.
5. Alle an solchen Code-Sharing-Vereinbarungen beteiligten Unternehmen sorgen
dafür, dass die Fluggäste über die Identität der Betreiber und die Beförderungsart je- des einzelnen Reiseabschnitts informiert werden.
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Abschnitt IV Intermodale Dienstleistungen Beide Vertragsparteien gewähren den bezeichneten Unternehmen der anderen Ver- tragspartei bei Beförderungen auf ihrem jeweiligen Gebiet das Recht: (a) ohne Einschränkung in Verbindung mit den vereinbarten Linien jedes Ver- kehrsmittel zur Beförderung im Landverkehr von Fracht von oder nach jedem Punkt im Gebiet der Vertragsparteien oder in Drittstaaten zu benutzen, ein- schliesslich der Beförderung von und nach allen Flughäfen mit Zolleinrich- tungen und gegebenenfalls einschliesslich des Rechts, Fracht unter Zollver- schluss unter Beachtung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu beför- dern; (b) für Waren, die auf dem Luft- oder Landweg transportiert werden, Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen zu erhalten; und (c) zu wählen, ob sie den Landverkehr selbst durchführen oder ob sie ihn unter Vorbehalt reglementarischer Anforderungen durch Vereinbarungen mit ande- ren Landverkehrsträgern durchführen lassen, einschliesslich der Beförderung auf dem Landweg durch andere Luftfahrtunternehmen. Diese verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu einem einzigen durch- gehenden Preis, der für die Beförderung in der Luft und auf dem Landweg gemeinsam gilt, angeboten werden, unter der Voraussetzung, dass die Absender über die Identität des Betreibers und die Beförderungsart jedes einzelnen Abschnitts der Beförderung informiert werden.
Abschnitt V Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel IX (Unterbreitung der Flugpläne) dieses Abkommens verpflichtet jede Vertragspartei die bezeichneten Unternehmen der an- deren Vertragspartei aus Sicherheitsgründen, die beabsichtigte Inbetriebnahme von Linien zwischen Drittstaaten und ihrem Gebiet oder die Änderung einzelner Punkte neunzig (90) Tage, spätestens aber innerhalb der von den Luftfahrtbehörden gesetzten Frist vor dem Beginn des Betriebes dieser Linien beziehungsweise vor Inkrafttreten der Änderung ihren Luftfahrtbehörden mitzuteilen.»
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Art. 6 Das Abkommen wird durch folgenden Anhang II ergänzt:
«Anhang II
Betriebsbewilligung für bezeichnete Unternehmen der Schweiz
Gemäss Absatz 1c von Artikel IV (Widerruf der Betriebsbewilligung) des Luftver- kehrsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada kann jede Vertragspartei in Bezug auf Betriebsbewilligungen, welche einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei erteilt wurden, Massnahmen ergreifen, wenn sie nicht überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen in den Händen von Staatsangehörigen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei liegen. Die Regierung Kanadas ver- pflichtet sich, in Bezug auf die von den Luftfahrtbehörden Kanadas erteilten Betriebs- bewilligungen für Unternehmen, welche ab dem 24. September 2010 von der Schweiz bezeichnet wurden, keine Massnahmen aufgrund ihrer Eigentumsstruktur und Verfü- gungsgewalt an diesem Datum zu ergreifen, unter der Voraussetzung, dass: 1. die Luftfahrtbehörden der Schweiz die erforderliche Aufsicht ausüben, um sicher- zustellen, dass die bezeichneten Unternehmen die Bestimmungen dieses Abkommens befolgen; 2. die bezeichneten Unternehmen ihren Hauptgeschäftssitz weiterhin in der Schweiz haben; 3. die betriebliche Kontrolle über die Luftfahrzeuge während des Betriebs der verein- barten Linien von den bezeichneten Unternehmen ausgeübt wird, sofern die Luftfahrt- behörden Kanadas keine anderslautende Bewilligung erteilt haben, und die entspre- chenden Beförderungen gemäss den Bestimmungen der von den Luftfahrtbehörden Kanadas erteilten Betriebsbewilligungen der bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden;
4. falls die Struktur bezüglich ausländischen Eigentums und ausländischer Verfü-
gungsgewalt oder der Name und die Marke eines bezeichneten Unternehmens ändern, werden die Luftfahrtbehörden der Schweiz die Luftfahrtbehörden Kanadas darüber in Kenntnis setzen, damit diese prüfen können, ob diese Änderung mit den Bestimmun- gen von Artikel IV vereinbar sind.»
Art. 7 Dieses Protokoll tritt am Datum der letzten diplomatischen Note in Kraft, worin die Vertragsparteien sich über die Erfüllung der in der innerstaatlichen Gesetzgebung für das Inkrafttreten vorgesehenen Bedingungen unterrichten. Dieses Protokoll bleibt über den gleichen Zeitraum und unter den gleichen Bedingun- gen wie das Abkommen selbst in Kraft.
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Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift in Ottawa, am 29. Januar 2019, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat. Regierung von Kanada: Beat Nobs M. Gameau
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