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AS 2021 590

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Nachweise für Personen, die aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Nachweise für Personen, die aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können)

Änderung vom 1. Oktober 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geän- dert:

2bis Einem Zertifikat nach Absatz 1 gleichgestellt sind Nachweise, die belegen, dass eine Person aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden kann. Für den Nachweis ist ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes erforderlich, die oder der nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 zur Berufsausübung in ei- gener fachlicher Verantwortung befugt ist.

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 2 Bst. e

Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf: e. die Anwesenheit von Personen mit einem Attest nach Artikel 3 Absatz 2bis, etwa die Pflicht dieser Personen zum Tragen einer Gesichtsmaske oder, bei

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