AS 2021 614
Bundesgesetz über den Umweltschutz
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
Änderung vom 27. September 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20181, beschliesst:
I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 35d
1. Abschnitt: Biogene Treib- und Brennstoffe
Gliederungstitel nach Art. 35d
2. Abschnitt:
Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte
Art. 35e Anforderungen an das Inverkehrbringen 1 Das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen, die nicht in Über- einstimmung mit den Vorschriften des Ursprungslandes über den Holzeinschlag und -handel gewonnen oder gehandelt worden sind, ist verboten.
2 Der Bundesrat legt im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union die
Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen fest. 3 Er kann im Einklang mit internationalen Standards Anforderungen an das Inverkehr- bringen von weiteren Rohstoffen und Produkten stellen oder deren Inverkehrbringen verbieten, wenn der Anbau, der Abbau oder die Herstellung die Umwelt erheblich belastet oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich gefährdet.
1 BBI 2019 1251 2 SR 814.01
2021-1700 AS 2021 614
Umweltschutzgesetz AS 2021 614
Art. 35f Sorgfaltspflicht
1 Wer Holz oder Holzerzeugnisse oder weitere vom Bundesrat nach Artikel 35e
Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte erstmalig in Verkehr bringt, muss die gebotene Sorgfalt walten lassen, um zu gewährleisten, dass die Waren die Anforde- rungen nach Artikel 35e erfüllen.
2 Der Bundesrat regelt:
a. Art, Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflicht; b. die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflicht; c. die Anerkennung von Organisationen, welche die Einhaltung der Sorgfalts- pflicht unterstützen und überprüfen, sowie die Kontrolle ihrer Tätigkeit.
3 Er kann Erstinverkehrbringer von Holz oder Holzerzeugnissen einer Meldepflicht
unterstellen. 4 Er kann vorsehen, dass in Fällen der Verletzung der Absätze 1 und 2 und von Arti- kel 35e Holz oder Holzerzeugnisse sowie weitere vom ihm nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte zurückgesandt, beschlagnahmt oder eingezogen werden. Für Holz oder Holzerzeugnisse kann er zudem vorsehen, dass in besonders schwerwiegenden Fällen ein Verbot der Vermarktung von Holz oder Holzerzeugnis- sen ausgesprochen wird.
Art. 35g Rückverfolgbarkeit und Deklaration
1 Händler müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeug-
nisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben; der Bundes- rat kann für weitere von ihm nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte eine solche Dokumentationspflicht festlegen.
2 Jede Person, die Holz oder Holzerzeugnisse an den Konsumenten abgibt, muss die
Holzart und die Herkunft des Holzes deklarieren. Der Bundesrat bestimmt das Holz und die Holzerzeugnisse, für die diese Deklarationspflicht gilt.
Art. 35h Datenbearbeitung 1 Die mit der Durchführung dieses Gesetzes oder mit der Kontrolle oder Beaufsichti- gung der Durchführung betrauten Behörden oder Dritten können Personendaten, ein- schliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder straf- rechtliche Sanktionen, bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Abschnitts nötig ist. 2 Die inländischen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schüt- zenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, aus- ländischen Behörden und internationalen Institutionen für den Vollzug der Bestim- mungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holz- erzeugnissen bekannt geben.
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Art. 41 Abs. 1 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschrif- ten über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichs- kasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungs- gebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Biogene Treib- und Brennstoffe), 35e–35h (Holz und Hol- zerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestell- ter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
Art. 60 Abs. 1 Bst. r 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
r. Vorschriften über das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeug- nissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Arti- kel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden, verletzt (Art. 35e und 35f Abs. 1 und 2 Bst. a).
Art. 61 Abs. 1 Bst. mbis
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
mbis. Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht fest- gelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1);
II
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2019 Ständerat, 27. September 2019 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2020 unbenützt abge-
laufen.3
12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 BBl 2019 6603
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