AS 2021 656
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)
Änderung vom 19. März 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20191, beschliesst:
I Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. abis und g
2 Finanzintermediäre sind:
abis. die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta- ben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20183 (FINIG); g. die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelme- tallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19334 (EMKG).
Art. 3 Abs. 5
5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), die Eidgenössi-
sche Zollverwaltung (EZV) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Be- darf an.
Art. 4 Abs. 1 erster Satz
1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die
wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. ...
2021-3605 AS 2021 656
Geldwäschereigesetz AS 2021 656
Art. 6 Abs. 2 Bst. d
2 Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion o-
der einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: d. die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transak- tion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
1bis Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktuali- siert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 1quater
1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23
(Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: c. aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärun- gen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transak- tion entsprechen. 1quater In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Fi- nanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.
2 Er führt Kundenaufträge, die bedeutende Vermögenswerte betreffen, nur in einer
Form aus, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfol- gen.
Art. 9b Abbruch der Geschäftsbeziehung 1 Teilt die Meldestelle nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a die- ses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB5 dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mit, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfol- gungsbehörde übermittelt, so kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung ab- brechen.
5 SR 311.0
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2 Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rück- zug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfol- gungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.
3 Der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs sind der Melde-
stelle unverzüglich mitzuteilen.
4 Nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung ist das Informationsverbot nach Arti-
kel 10a Absatz 1 weiterhin einzuhalten.
Art. 10 Abs. 1 und 2
1 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der
Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Arti- kel 305ter Absatz 2 StGB6 im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mit- teilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermit- telt. 2 Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Übermittlung der gemeldeten Informationen mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.
Art. 10a Abs. 1, 3 Einleitungssatz, 3bis und 6 1 Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB7 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43a des Finanzmarkt- aufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20078 (FINMAG) zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen. 3 Der Finanzintermediär darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzinter- mediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Ge- setzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzinterme- diäre: 3bis Er darf ebenfalls seine Muttergesellschaft im Ausland unter den in Artikel 4quin- quies BankG9 festgelegten Bedingungen darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, sofern diese sich zur Einhaltung des Informationsverbots verpflichtet. Nicht als Dritte gilt die Aufsichtsbehörde der Muttergesellschaft.
6 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
6 SR 311.0 7 SR 311.0 8 SR 956.1 9 SR 952.0
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Art. 11 Abs. 2
2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für:
a. Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB10 erstat- ten; b. Revisionsunternehmen, die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 erstatten; c. Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a FINMAG11, die Meldung nach Ar- tikel 16 Absatz 1 erstatten; d. Selbstregulierungsorganisationen, die Meldung nach Artikel 27 Absatz 4 er- statten.
Art. 12 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. bbis und bter Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanz- intermediäre: bbis. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS12 (interkantonale Behörde); bter. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkon- trolle (Zentralamt);
Art. 15 Abs. 1–4 und 5 Einleitungssatz
1 Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a müssen ein
Revisionsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem 2. Ka- pitel einhalten.
2 Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach
Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200513, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.
3 Die Händlerinnen und Händler müssen dem Revisionsunternehmen alle für die Prü-
fung erforderlichen Auskünfte erteilen und ihm die nötigen Unterlagen herausgeben.
4 Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz
und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüf- ten Händlerin oder des geprüften Händlers. 5 Kommt eine Händlerin oder ein Händler der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begrün- deten Verdacht hat, dass:
10 SR 311.0 11 SR 956.1 12 SR 935.51 13 SR 221.302
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2. Abschnitt:
Meldepflicht der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtsorganisationen
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Auf-
sichtsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:
Art. 17
1 Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung
werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: a. die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchsta- ben a–dter; b. die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e; c. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für die Finanzin- termediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f; d. die EZV für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g. 2 Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen.
Art. 20 Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
1 Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an
eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29–37 FINMAG14 ergreifen.
2 Sie kann für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
deren Auflösung und für Einzelfirmen deren Löschung im Handelsregister anordnen.
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA, der ESBK, der in-
terkantonalen Behörde und dem Zentralamt Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001)15 des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.
3 Die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt leiten die vom EFD er-
haltenen Daten an die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e–g weiter.
14 SR 956.1 15 www.un.org > Français > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Résolutions > 2001
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4 Das EFD leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zent-
ralamt keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten, des EJPD, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departe- ments für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschen- rechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.
Art. 23 Abs. 3, 5 und 6
3 Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei,
von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
5 Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-
stabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informa- tionen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär dar- über, solange dieser die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.
6 Aufgehoben
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 4 Einleitungssatz Informationsaustausch und Meldepflicht 4 Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Ver- dacht haben, dass:
1 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Melde-
stelle können einander alle Auskünfte erteilen, die sie für die Anwendung dieses Ge- setzes benötigen. 2ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren aus- drücklicher Zustimmung an die Behörden nach den Absätzen 1 und 2 zu den in Ab- satz 2bis genannten Zwecken weitergeben.
3 Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und
das Zentralamt über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.
2bis Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.
3 Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentral-
amt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.
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4 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinie-
ren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Straf- verfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbe- hörden.
Gliederungstitel nach Art. 29a 1a. Abschnitt: Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen
1 Die Meldestelle kann mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungs- organisationen alle Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind. 2 Sie darf Informationen von Strafverfolgungsbehörden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen wei- tergeben. 3 Sie darf Informationen ausländischer Meldestellen nur mit deren ausdrücklicher Zu- stimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen und aus- schliesslich zu den in Artikel 29 Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.
Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1–3 Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen 1 Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Arti- kel 305ter Absatz 2 StGB16 sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a ste- hen.
2 Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die ESBK, die
interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregulie- rungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 199217 über den Datenschutz ist gegenüber der Meldestelle geltend zu ma- chen (Art. 35).
16 SR 311.0 17 SR 235.1
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Art. 35 Abs. 2 2 Die Meldestelle kann Informationen mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt und den Strafverfolgungsbehörden über ein Abrufverfahren austauschen.
Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht 1 Eine Händlerin oder ein Händler, die oder der vorsätzlich die Pflicht nach Arti- kel 15 verletzt, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu
100 000 Franken bestraft.
2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 41 Abs. 2
2 Er kann die FINMA, die ESBK sowie die EZV ermächtigen, in Belangen von be-
schränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Aus- führungsbestimmungen zu erlassen.
Art. 42 Abs. 2 2 Für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die unter das EMKG18 fallen, gelten die Schlussbestimmungen des EMKG.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.
III Die Koordination anderer Erlasse wird im Anhang 2 geregelt.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. März 2021 Ständerat, 19. März 2021 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
18 SR 941.31
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 202119 unbenützt abgelaufen.
2 Es werden auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt:
a. Artikel 42 Absatz 2 des Geldwäschereigesetzes (Ziff. I); b. die Schlussbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2018 des Edelmetall- kontrollgesetzes (Anhang 1 Ziff. 3); c. der Gliederungstitel nach Artikel 43 sowie Artikel 43a Absatz 1 und 43b Ab- satz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Anhang 1 Ziff. 4).
3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
19 BBl 2021 668
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Anhang 1 (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch20
2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
3. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt
sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, er- zieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind. 2bis Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. 2ter Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermö- genswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.
IIa. Mitgliederver- 1 Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, zeichnis führen ein Verzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden.
2 Sie führen das Verzeichnis so, dass in der Schweiz jederzeit darauf
zugegriffen werden kann.
3 Sie bewahren die Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege
während fünf Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Ver- zeichnis auf.
Art. 69 Abs. 2
2 Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind,
müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.
20 SR 210
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1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder das Mit-
gliederverzeichnis nach Artikel 61a oder verfügt er über kein Rechts- domizil an seinem Sitz mehr, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Schlusstitel Art. 6bbis 1a. Zur Eintra- Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 müssen die Pflichten gung ins Handels- register verpflich- nach den Artikeln 61a und 69 Absatz 2 innerhalb von 18 Monaten ab tete Vereine Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 erfüllen. Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 müssen sich überdies inner- halb dieser Frist in das Handelsregister eintragen lassen.
2. Strafgesetzbuch21
Verletzung gesetz- Wer vorsätzlich die Pflichten von Vereinen nach den Artikeln 61a licher Pflichten von Vereinen und 69 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches22 verletzt, wird mit Busse be- straft.
3. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193323
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 41 Randtitel und erster Satz sowie 42 Absatz 2 wird «Berufsbewilli- gung» ersetzt durch «Berufsausübungsbewilligung».
2 und 3 Betrifft nur den italienischen Text
Gliederungstitel vor Art. 24 Vierter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut
Gewerbsmässiger 1 Wer gewerbsmässig Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Ankauf von Schmelzgut Buchstabe b oder c ankauft, hat sich über die Herkunft der Ware zu ver- gewissern und diese zu dokumentieren.
21 SR 311.0 22 SR 210 23 SR 941.31
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2 Ist diese Person im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so
hat sie sich beim Zentralamt registrieren zu lassen.
3 Ist sie nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so be-
nötigt sie eine Ankaufsbewilligung des Zentralamtes. Diese wird erteilt, wenn Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit besteht.
4 Für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Ankaufsbewil-
ligung gilt Artikel 26 sinngemäss.
5 Der Bundesrat umschreibt den gewerbsmässigen Ankauf näher; er be-
rücksichtigt dabei namentlich die Risiken, die der Ankauf für Geldwä- scherei und Terrorismusfinanzierung darstellt. Er regelt die Einzelhei- ten der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten.
6 Die Absätze 1–5 gelten nicht für Inhaber einer Schmelzbewilligung
nach Artikel 24.
Art. 34 Abs. 1 erster Satz
1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Er-
neuerung und Entzug von Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. ...
Art. 36 b. Obliegenheiten 1 Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edel- metallwaren nach diesem Gesetz und nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199724 (GwG).
2 Ihm obliegen insbesondere:
a. die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken; b. die Überwachung der amtlichen Prüfung und der Punzierung der Edelmetallwaren; c. die Erteilung der Schmelz- und der Ankaufsbewilligungen; d. die Führung des Registers über die Personen, die gewerbsmäs- sig Schmelzgut ankaufen; e. die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelz- gut; f. die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelz- produkten; g. die Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer;
24 SR 955.0
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h. die Ausstellung der Diplome für die beeidigten Edelmetallprü- fer und der Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprü- fer.
3 Es erhebt Gebühren für seine Überwachungstätigkeit über den Ver-
kehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren sowie eine Aufsichtsab- gabe für die Kosten der Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 42ter, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Auf- sichtsabgabe für die Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e wird als Pauschalbetrag für einen Zeitraum von vier Jahren erhoben. Für die Be- messung der jährlichen Aufsichtsabgabe für Tätigkeiten nach Arti- kel 42ter sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag massgebend. Der Bundesrat regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgabe im Einzelnen.
Art. 41 dritter Satz ... Die Erwerbung einer Schmelz- oder Ankaufsbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. ...
c. Zusätzliche Be- 1 Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft ge- willigung für den Handel mit Bank- werbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen einer Bewilli- edelmetallen gung des Zentralamts.
2 Die Bewilligung wird dem Handelsprüfer erteilt, wenn:
a. er als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen ist; b. er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorgani- sation die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG25 sicherstellt; c. er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet; d. die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Per- sonen die Voraussetzungen nach Buchstabe c auch erfüllen; und e. die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden ei- ner umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3 Handelt eine Gesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen eines
Handelsprüfers, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört, so bedarf sie ebenfalls einer solchen Bewilligung. Die Voraussetzungen nach Ab- satz 2 müssen erfüllt werden.
25 SR 955.0
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d. Aufsicht über 1 Bewilligungsinhaber nach Artikel 42bis unterstehen der Aufsicht des den Handel mit Bankedelmetallen Zentralamts nach Artikel 12 Buchstabe bter GwG26.
2 Das Zentralamt führt die Prüfungen der Bewilligungsinhaber selbst
durch oder lässt sie durch eine unabhängige und fachkundige Person durchführen (Prüfbeauftragte oder Prüfbeauftragter).
3 Die Artikel 24a Absätze 2 und 3, 25 Absatz 1, 29–33, 34, 36–38, 39
Absatz 1, 40, 41, 42 und 42a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200727 (FINMAG) sind sinngemäss anwendbar. Die Prüfbe- auftragten und die Untersuchungsbeauftragten unterstehen dem Amts- geheimnis.
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt die Einzelheiten der Auf-
sicht und der Prüfungen.
Art. 48 e. Handlungen Wer ohne Schmelzbewilligung, Ankaufsbewilligung oder Berufsaus- ohne Bewilligung, Nichteinhaltung übungsbewilligung als Handelsprüfer Handlungen vornimmt, für die der Sorgfalts- und eine der genannten Bewilligungen vorgeschrieben ist, Dokumentations- pflichten sowie der Registrierungs- wer die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach Artikel 31a Ab- pflicht satz 1 oder die Registrierungspflicht nach Artikel 31a Absatz 2 nicht einhält, wird mit Busse bestraft.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des achten Abschnitts
7. Widerhandlun- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, gen im Handel mit Bankedelme- wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Artikel 42bis Ab- tallen satz 1 oder 3 ausübt. a. Tätigkeit ohne 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken be- Bewilligung straft.
b. Erteilen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, falscher Auskünfte wer vorsätzlich dem Zentralamt, einer oder einem Prüf- oder Untersu- chungsbeauftragten falsche Auskünfte erteilt.
26 SR 955.0 27 SR 956.1
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2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken be-
straft.
c. Pflichtverletzun- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, gen der Beauftrag- ten wer vorsätzlich als Prüf- oder Untersuchungsbeauftragte oder Prüf- o- der Untersuchungsbeauftragter ihre oder seine Pflichten grob verletzt, indem sie oder er in der Berichterstattung an das Zentralamt wesentli- che falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken be-
straft.
d. Prüfung und Un- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, tersuchung wer vorsätzlich eine vom Zentralamt angeordnete Prüfung nicht vor- nehmen lässt oder die Pflichten, die ihr oder ihm gegenüber der oder dem Prüf- oder Untersuchungsbeauftragten obliegen, nicht erfüllt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken be-
straft.
e. Missachten von Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer vom Zent- Verfügungen des Zentralamtes ralamt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmitte- linstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
f. Widerhandlun- Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen gen in Geschäfts- betrieben und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse ver- urteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 197428 über das Verwal- tungsstrafrecht), wenn: a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersu- chungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die ver- wirkte Strafe unverhältnismässig wären; und b. für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Artikeln 56a–56e eine Busse von höchstens 50 000 Fran- ken in Betracht fällt.
28 SR 313.0
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g. Zuständigkeit 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Ar- tikeln 56a–56e ist das Bundesgesetz vom 22. März 197429 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.
2 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidge-
nössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheits- strafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so unter- steht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bun- desanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–83 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des
Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
h. Vereinigung 1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössi- der Strafverfol- gung schen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Fi- nanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, so- fern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Ver- fahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
2 Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement
und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
i. Verjährung Die Verfolgung von Übertretungen nach Artikeln 56a–56e verjährt nach sieben Jahren.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2018
1 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der
Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA nach
29 SR 313.0
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Artikel 14 GwG30 in der Fassung vom 1. Januar 200931 verfügen, müs- sen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Ar- tikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200532 zu- gelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG33 beauftragen.
2 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der
Änderung vom 15. Juni 2018 einer anerkannten Selbstregulierungsor- ganisation gemäss Artikel 24 GwG angeschlossen sind, bleiben deren Aufsicht unterstellt.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021
1 Zum gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut im Sinne von Arti-
kel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c bedarf es während der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 noch kei- ner Ankaufsbewilligung oder Registrierung.
2 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser
Änderung neu einer Bewilligungspflicht nach Artikel 42bis unterstehen, müssen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsge- such beim Zentralamt stellen. Mit ihrem Gesuch müssen sie insbeson- dere die Prüfberichte der letzten Jahre über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel des GwG34 einreichen. Sie können ihre Tätigkeit bis zum Entscheid über die Bewilligung fortführen.
4. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200735
Gliederungstitel nach Art. 43
3. Titel: Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees
1 Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des
Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201836 wird von einer oder mehreren Aufsichts- organisationen mit Sitz in der Schweiz ausgeübt.
30 SR 955.0 31 AS 2008 5207 32 SR 221.302 33 SR 956.1 34 SR 955.0 35 SR 956.1 36 SR 954.1
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1 Die Aufsichtsorganisation überprüft laufend, ob die Vermögensverwalter und Trus- tees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201837 die für sie mas- sgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten.
37 SR 954.1
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Anhang 2 (Ziff. III)
Koordination mit anderen Erlassen
1. Bundesgesetz vom 25. September 2020 zur Anpassung
des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register Unabhängig davon ob zuerst die vorliegende Änderung des GwG38 oder die Änderung des GwG im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. September 202039 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (Ziff. I Ziff. 8) in Kraft tritt, lauten die nachstehenden Bestimmungen mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
Art. 3 Abs. 5
5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erhebli- chen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.
Art. 17
1 Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung
werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: a. die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchsta- ben a–dquater; b. die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e; c. das EJPD für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f; d. die EZV für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g. 2 Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen.
Art. 41 Abs. 2
2 Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie die EZV ermächtigen, in Belangen
von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
38 SR 955.0 39 AS 2021 33
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2. Datenschutzgesetz vom 25. September 2020
Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202040 lautet die nach- stehende Bestimmung des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1–3 Datenbanken und Akten im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen 1 Die Finanzintermediäre führen separate Datenbanken und Akten mit allen Unterla- gen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB41 sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen.
2 Sie dürfen Daten aus diesen Datenbanken und Akten nur an die FINMA, die ESBK,
die interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregu- lierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. 3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202042 ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35).
3. Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung
und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des GWG43 oder die Ände- rung des GWG im Rahmen des oben genannten Bundesbeschlusses vom 25. Septem- ber 202044 (Anhang Ziff. 6) in Kraft tritt, lauten die nachstehenden Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem In- krafttreten wie folgt:
Art. 15 Abs. 5 Einleitungssatz 5 Kommt eine Händlerin oder ein Händler der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begrün- deten Verdacht hat, dass:
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Auf-
sichtsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:
40 SR 235.1; BBl 2020 7639
41 SR 311.0
42 SR 235.1; BBl 2020 7639
43 SR 955.0 44 AS 2021 360
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Art. 27 Abs. 4 Einleitungssatz 4 Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Ver- dacht haben, dass:
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