AS 2021 704
Verordnung vom 10. November 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich
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Verordnung über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich
vom 10. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 14. Dezember 19621 über Massnahmen gegen die ungerechtfer-
tigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes,
2. Verordnung vom 18. Dezember 19742 zum Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Be- steuerung von Grenzgängern),
3. Bundesratsbeschluss vom 28. März 19523 über die Ausführung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder- lande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen (Rückerstattung der Quellensteuern von Kapitalerträ- gen).
1 AS 1962 1622; 1974 1960; 2006 4705; 2007 4477; 2017 3343 2 AS 1974 2131 3 AS 1952 325; 1967 729; 2006 4705
2021-3710 AS 2021 704
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II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. August 19674 über die Anrechnung
ausländischer Quellensteuern
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20215 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich,
Art. 23 Aufgehoben
2. Verordnung vom 22. Dezember 20046 über die Steuerentlastung
schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20217 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) und anderer Staatsverträge, die ebenfalls die Besteuerung von Dividenden zum Gegenstand haben (anderer Staatsvertrag),
3. Verordnung vom 14. November 20078 zum schweizerisch-
südafrikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20219 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung des neuen Abkommens vom 8. Mai 200710 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Abkommen),
4 SR 672.201 5 SR 672.2 6 SR 672.203 7 SR 672.2 8 SR 672.911.81 9 SR 672.2 10 SR 0.672.911.82
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4. Verordnung vom 30. April 200311 zum schweizerisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 202112 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung des Abkommens vom 11. August 197113 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),
5. Verordnung vom 29. Oktober 200814 zum schweizerisch-chilenischen
Doppelbesteuerungsabkommen
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 202115 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung des Abkommens vom 2. April 200816 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),
6. Verordnung vom 21. Mai 200817 zum schweizerisch-kolumbianischen
Doppelbesteuerungsabkommen
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 202118 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung des Abkommens vom 26. September 200719 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),
11 SR 672.913.610 12 SR 672.2 13 SR 0.672.913.62 14 SR 672.924.51 15 SR 672.2 16 SR 0.672.924.51 17 SR 672.926.31 18 SR 672.2 19 SR 0.672.926.31
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7. Verordnung vom 18. Dezember 197420 zum schweizerisch-dänischen
Doppelbesteuerungsabkommen (Einkommens- und Vermögenssteuern)
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 202121 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich,
Art. 1 Abs. 1
1 Die in den Artikeln 10 und 11 des Abkommens vom 23. November 197322 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) vorgesehene Entlastung von Steuern von Dividenden und Zinsen wird von schweizerischer Seite durch Erstattung der Verrechnungssteuer ge- währt.
Art. 2 Abs. 1 und 2
1 Der in Dänemark ansässige Anspruchsberechtigte hat die Erstattung der Verrech-
nungssteuer unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestellt wird.
2 Der Antragsteller hat den Antrag im Doppel dem dänischen Finanzministerium
(Skattedepartementet) oder der von diesem bezeichneten Behörde einzureichen.
Art. 3 Abs. 2 und 3 2 Weist die Eidgenössische Steuerverwaltung den Antrag ab oder entspricht sie ihm nur teilweise, so teilt sie dies dem Antragsteller mit. 3 Ist der Antragsteller mit der Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht einverstanden und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so kann er einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangen.
Art. 5 Abs. 1
1 In der Schweiz ansässige Personen können die dänische Dividendensteuer unter
Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zurückverlangen.
20 SR 672.931.41 21 SR 672.2 22 SR 0.672.931.41
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8. Verordnung vom 6. September 200623 zum schweizerisch-spanischen
Doppelbesteuerungsabkommen
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 202124 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung des Abkommens vom 26. April 196625 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),
9. Verordnung vom 15. Juni 199826 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 202127 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 2. Oktober 199628 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (im Folgenden Abkommen genannt),
Art. 3 Abs. 4 und 5 4 Weist die Eidgenössische Steuerverwaltung den Antrag ab oder entspricht sie ihm nur teilweise, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit. 5 Ist die antragstellende Person mit der Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwal- tung nicht einverstanden und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so kann sie einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangen.
23 SR 672.933.21 24 SR 672.2 25 SR 0.672.933.21 26 SR 672.933.61 27 SR 672.2 28 SR 0.672.933.61
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10. Verordnung vom 23. August 200629 zum schweizerisch-finnischen
Doppelbesteuerungsabkommen
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 202130 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung des Abkommens vom 16. Dezember 199131 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),
11. Verordnung vom 15. Oktober 200832 zum schweizerisch-britischen
Doppelbesteuerungsabkommen
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 202133 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung des Abkommens vom 8. Dezember 197734 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen),
12. Verordnung des EFD vom 26. September 201735 über die
Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 202136 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich,
29 SR 672.934.51 30 SR 672.2 31 SR 0.672.934.51 32 SR 672.936.71 33 SR 672.2 34 SR 0.672.936.712 35 SR 672.951.4 36 SR 672.2
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13. Verordnung vom 19. Oktober 200537 zum schweizerisch-
norwegischen Doppelbesteuerungsabkommen
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 202138 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung des Abkommens vom 7. September 198739 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
37 SR 672.959.81 38 SR 672.2 39 SR 0.672.959.81
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