AS 2021 823
Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB)
Änderung vom 24. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. November 20151 über Geräte und Schutzsysteme zur Ver- wendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis–c
1 In dieser Verordnung gelten als:
bbis. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt her- stellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; bter. bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; bquater. Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristi- sche Person, die ein Produkt aus dem Ausland in Verkehr bringt; bquinquies. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin; bsexies. Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienst- leistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Ver- sand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezem- ber 20102 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
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Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung AS 2021 823 in explosionsgefährdeten Bereichen. V
bsepties. Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natür- liche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienst- leistung erbringt; c. Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin.
Art. 5 Abs. 2bis 2bis Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevoll- mächtigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so müssen auf dem Pro- dukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen zusätzlich der Name, der Handelsname oder die eingetragene Handels- marke sowie die Kontaktadresse der Fulfilment-Dienstleisterin angebracht werden.
Art. 7 Abs. 1bis und 3bis 1bis Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 1, wenn:
a. die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevoll- mächtigte Person bezeichnet hat; und b. es keine Importeurin gibt. 3bis Sie muss laufend aktuell gehalten werden.
Art. 9 Abs. 4
4 Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 3, wenn:
a. die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevoll- mächtigte Person bezeichnet hat; und b. es keine Importeurin gibt.
Art. 17 Abs. 5 und 6
5 Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen
zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Produkten, die von ihnen auf dem Markt bereitgestellt wurden, mit den Vollzugsorganen zusammen- zuarbeiten. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtigte Person für die Produkte, die von ihrem Auftrag erfasst werden.
6 Die Anbieterinnen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind auf
Verlangen eines Vollzugsorgans verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Produkten, die über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurden oder werden, mit dem Voll- zugsorgan zusammenzuarbeiten.
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Art. 18 Abs. 4 4 Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmäch- tigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so informiert die Fulfilment- Dienstleisterin, sofern dies aufgrund der Risiken notwendig ist, unverzüglich das Vollzugsorgan über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.
Art. 19 Abs. 5 5 Sofern es keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung eines ernsten Risikos gibt, ist das Vollzugsorgan zudem befugt, gegenüber der Wirtschaftsakteurin oder der Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft die Entfernung von Inhalten zu einem Produkt von einer Online-Schnittstelle anzuordnen.
Art. 20 Abs. 1bis und 4 1bis Die Vollzugsorgane können die Bevölkerung über die technische Nichtkonformi- tät eines Produkts informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirt- schaftsakteurinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Sie können insbesondere folgende Informationen veröffentlichen: a. die Informationen, die dessen Identifizierung erlauben, insbesondere Herstel- lerin, Marke und Typ; b. den bestimmungsgemässen Gebrauch des Produkts; c. Fotografien des Produkts und von dessen Verpackung; d. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität; e. die getroffenen Massnahmen.
4 Sie können sich an internationalen Datenbanken für den Austausch von Informa-
tionen zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen und darin Informationen gemäss Absatz 1bis erfassen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
24. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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