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AS 2021 843

Bundespersonalverordnung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundespersonalverordnung (BPV)

Änderung vom 3. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 2 Bst. g 2 Für die folgenden Personalkategorien kann die Probezeit vertraglich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden: g. Angestellte des EDA, die der Versetzungspflicht unterstehen oder die im Aus- land eingesetzt werden, mit Ausnahme der Angestellten, die für die Dauer einer Ausbildung befristet angestellt werden.

Art. 52 Abs. 7bis 7bis Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.

Art. 60 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Mutterschaftsurlaub (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1 Bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder besteht für die Angestellte ein Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von vier Monaten. Muss ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilen, so verlängert sich dieser Urlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber auf insgesamt 154 Tage.

2 Die Angestellte kann den Mutterschaftsurlaub maximal zwei Wochen vor der

errechneten Geburt antreten.

1 SR 172.220.111.3

2021-4051 AS 2021 843

Bundespersonalverordnung AS 2021 843

3 Während den ersten vier Monaten des Mutterschaftsurlaubs werden der Angestellten der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet. Verlängert sich der Urlaub infolge Hospitalisierung des Neugeborenen, so wird ihr während der Verlängerung lediglich die Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September

19522 ausbezahlt.

Art. 75d Abs. 1 Bst. e 1 Die angestellte Person reicht ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung einer Vergü- tung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung ein und bestätigt durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: e. effektive Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

3. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 834.1

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