AS 2021 94
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (Ausnahmen vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
Änderung vom 17. Februar 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenver- kehrs vom 27. Januar 20211 wird wie folgt geändert:
1bis Personen, die nicht mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 4 einreisen und ihre Kontaktdaten auf Kontaktkarten erfassen, müssen diese 14 Tage aufbewahren.
3 Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sind Personen, die:
a. aus Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirt- schaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet; b. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Perso- nen befördern; c. lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.
Art. 5 Aufgehoben
1 SR 818.101.27
2021-0398 AS 2021 94
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 94
Art. 7 Abs. 4 4 Personen in Einreisequarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn sie sich auf eigene Kosten mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest testen lassen und das Resultat negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfolgen.
1bis Von der Testpflicht nach Artikel 7 ebenfalls ausgenommen sind:
a. Kinder unter 12 Jahren; b. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen für einen Sars-CoV-2-Test notwendigen Nasen-Rachen-Abstrich machen können.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts 4a. Abschnitt: Besondere Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Passagiere informieren, dass diese sich
vor dem Abflug auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und dass sie zum Flugzeug nur zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen können. 2 Sie müssen vor dem Abflug überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, das auf einem Verfahren beruht, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probeentnahme für: a. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nicht vor mehr als
72 Stunden durchgeführt wurde;
b. einen immunologischen Sars-CoV-2-Schnelltest nicht vor mehr als 24 Stun- den durchgeführt wurde.
3 Das Dokument mit dem Testergebnis muss folgende Angaben enthalten:
a. Name, Vorname und Geburtsdatum der getesteten Person; b. Datum und Zeit der Probeentnahme; c. die Art der Testung nach Absatz 2 Buchstabe a oder b; d. das Testergebnis selber. 4 Die Luftverkehrsunternehmen müssen Passagieren, die kein negatives Testergebnis nach Absatz 2 nachweisen können, den Zutritt zum Flugzeug verweigern.
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 94
5 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergeb- nisses befördern: a. Kinder unter zwölf Jahren; b. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen; c. Personen, die das Schweizer Bürgerrecht oder einen von der Schweiz ausge- stellten Aufenthaltstitel besitzen und keine Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist oder mit vernünftigem Aufwand auf Sars-CoV-2 testen zu las- sen; die fehlende Möglichkeit muss mit einer Selbstdeklaration bestätigt wer- den; d. Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen; e. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der letzten drei Monate vor der Einreise in die Schweiz mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und dass sie als geheilt gelten; f. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen für einen Sars-CoV-2-Test notwendigen Nasen-Rachen-Abstrich machen können.
II Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 2
17. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Febr. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 94