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AS 2022 159

Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

Änderung vom 10. Februar 2022

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 21. August 20021 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Ziff. 1.1.1

1.1.1 Es dürfen nur die unter den Ziffern 2.4, 3.2 und 3a beschriebenen Messgeräte verwendet werden.

Ziff. 1.5.2

1.5.2 Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Polizei

Sind bei Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Poli- zei die Sollwerte (inkl. Toleranzen) oder die unten aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, so ist nach Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe c VTS eine erneute Abgaswartung oder Abgas-Nachkontrolle anzuordnen. Der Fahrzeug- halter oder die Fahrzeughalterin untersteht dabei keiner Strafdrohung, wenn das Fahrzeug termingerecht gewartet wurde. Eine erneute Abgaswartung oder Abgas-Nachkontrolle ist anzuordnen, wenn die Abgaswartung nicht korrekt vorgenommen wurde oder wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen. Werden die massgebenden Werte erheblich unter- oder überschritten, so kann für die Beurteilung auf ein vereinfachtes Verfahren abgestellt werden.

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