AS 2022 181
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich vom 19. Juni 2000. Änderung der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung1
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich vom 19. Juni 2000 Änderung der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich2
Angenommen am 23. Juli 2021 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 2022
Der Text von Anhang III der Vereinbarung und dessen Beilage wird durch den fol- genden Text ersetzt:
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.632.315.201.11 In der AS und der SR werden lediglich die Änderungen am Abkommenstext veröffent- licht. Die Änderung als Ganzes wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar:
2021-2510 AS 2022 181
Vereinbarung über Abmachungen im Agrarbereich mit Mazedonien. AS 2022 181 Änd.
Anhang III
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit richten sich nach Protokoll B des Freihan- delsabkommens. 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» im Protokoll B ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.