AS 2022 222
Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihre Förderbeiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse)
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihre Förderbeiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse)
Änderung vom 24. Januar 2022 vom Bundesrat genehmigt am 4. März 2022
Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse), verordnet:
I Die Beitragsverordnung Innosuisse vom 20. September 20171 wird wie folgt geän- dert:
Ingress gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und 23 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 20162 (SAFIG), auf die Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3ter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20123 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und auf Artikel 38 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20134 (V-FIFG),
2022-0714 AS 2022 222
Beitragsverordnung Innosuisse AS 2022 222
Gliederungstitel nach Art. 13 3a. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von kleinen und mittleren Unternehmen
Art. 13a Gesuchseinreichung und Voraussetzungen für die Gesuchstellenden Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt eines Unternehmens gemäss Artikel 19 Absatz 3ter FIFG berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die: a. ihren Sitz in der Schweiz haben; b. über die finanzielle Kapazität zur Erbringung der vorgesehenen Eigenleistun- gen verfügen; und c. eine rasche und effiziente Vermarktung der Ergebnisse des Projekts und ein entsprechendes Wachstum anstreben.
Art. 13b Art der Projekte und Beurteilungskriterien
1 Das Innovationsprojekt muss die folgenden Eigenschaften erfüllen:
a. Es weist ein überdurchschnittlich hohes Innovationspotenzial auf. b. Das mit ihm verbundene Geschäftsmodell weist Skalierungspotenzial auf. c. Das mit ihm verbundene Produkt oder die mit ihm verbundene Dienstleistung steht bereits nahe an der Markteinführung oder Anwendung.
2 Im Übrigen richtet sich die Beurteilung des Gesuchs nach Artikel 4.
Art. 13c Bemessung der Beiträge und Höchstdauer
1 DerBeitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten
bemessen: a. Personalkosten nach Artikel 6 Absätze 1–4; b. Sachkosten für die Realisierung des Projekts. 2 Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durch- führung des Projekts erforderlich sind.
3 Der Anteil an den Kosten nach Absatz 1, der mit dem Beitrag gedeckt wird, wird
nach den folgenden Kriterien festgelegt: a. Realisierungsrisiken; b. Wertschöpfungspotenzial und Grösse des Nutzerkreises, der von einer erfolg- reichen Umsetzung profitiert; c. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
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4 Der Innovationsrat kann für Beiträge an Projekte von kleinen und mittleren Unter- nehmen einen Höchstbetrag, einen Höchstsatz und eine Höchstdauer vorsehen.
II Diese Verordnung tritt am 15. April 2022 in Kraft.
24. Januar 2022 Im Namen des Verwaltungsrats der Innosuisse Der Präsident: André Kudelski
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