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AS 2022 229

Bundesgesetz über die Luftfahrt

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20211, beschliesst:

I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 10a Abs. 2 und 3

2 Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefo-

nie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungs- diensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen

von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.

Art. 90bis Randtitel, Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. a 4. Beeinträchtig- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: ter Zustand der Besatzung a. in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäu- bungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Besatzungs- mitglied tätig ist;

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Luftfahrtgesetz AS 2022 229

Art. 100 Randtitel und Abs. 4 IV. Meldepflich- 4 Hat eine Ärztin, ein Arzt, eine Psychologin oder ein Psychologe bei ten, Einholen von Stellung- einem Besatzungsmitglied, einer Fluglotsin oder einem Fluglotsen we- nahmen und Melderechte gen einer festgestellten körperlichen oder psychischen Krankheit, eines Gebrechens oder einer Sucht Zweifel an der Tauglichkeit zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten, so kann sie oder er dem BAZL Mel- dung erstatten.

Art. 100ter Randtitel, Abs. 1, 3–5 VI. Feststellung 1 Besatzungsmitglieder, bei denen Anzeichen der Angetrunkenheit oder der Angetrun- kenheit und ähn- des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen licher Zustände vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen.

3 Bei der Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen

und deren Besatzung kann das BAZL bei Besatzungsmitgliedern jeder- zeit einen Alkoholtest anordnen. Die Durchführung der erforderlichen Massnahmen erfolgt durch die zuständige kantonale Polizeistelle.

4 Die zuständigen Personen und Stellen nach den Absätzen 2 und 3 kön-

nen eine Blutprobe anordnen.

5 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Untersuchungen und

Massnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Europäischen Union zur Angetrunkenheit, die ge- mäss dem Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind. Ergänzend orientiert er sich an den Vor- schriften über die Alkoholkontrolle und die anderen Massnahmen ge- genüber den Strassenbenützern.

II

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Dezember 2021 Ständerat, 17. Dezember 2021 Die Präsidentin: Irène Kälin Der Präsident: Thomas Hefti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

3 SR 0.748.127.192.68

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2022 unbenützt abgelaufen.4

16. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 BBl 2021 3005

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