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AS 2022 452

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
vom 22. Februar 20211
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 20212,

beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 84 Abs. 3

3 Begünstigte oder Gläubiger der Stif­tung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglie­der, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkun­de in Einklang steht, können ge­gen Handlungen und Unterlassun­gen der Stiftungsor­gane Beschwerde bei der Aufsichtsbe­hörde erheben.

Art. 85 Randtitel

D. Umwandlung der Stiftung

I. Änderung der Organisation auf Antrag der Aufsichtsbehörde

Art. 86 Randtitel

II. Änderung des Zwecks auf Antrag der Aufsichtsbehör­de oder des obersten Stiftungs­organs

Art. 86a Randtitel, Abs. 1, 3 erster Satz, 4 und 5

III. Änderung des Zwecks oder der Organisation infolge Vorbehalt des Stifters

1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.

3 Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar. ...

4 Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen.

5 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit.

Art. 86b

IV. Unwesen­t­liche Änderungen der Stiftungsurkunde

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungs­organs unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.

Art. 86c

V. Form der Änderungen

Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85–86b werden von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde verfügt. Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 202

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 17. Dezember 2021

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2022 unbenützt abge­laufen.4

2 Es wird auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.5

17. August 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr