AS 2022 452
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
vom 22. Februar 20211
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 20212,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 84 Abs. 3
3 Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.
Art. 85 Randtitel
D. Umwandlung der Stiftung
I. Änderung der Organisation auf Antrag der Aufsichtsbehörde
Art. 86 Randtitel
II. Änderung des Zwecks auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans
Art. 86a Randtitel, Abs. 1, 3 erster Satz, 4 und 5
III. Änderung des Zwecks oder der Organisation infolge Vorbehalt des Stifters
1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.
3 Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar. ...
4 Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen.
5 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit.
Art. 86b
IV. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde
Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
Art. 86c
V. Form der Änderungen
Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85–86b werden von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde verfügt. Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Dezember 202 Der Präsident: Thomas Hefti | Nationalrat, 17. Dezember 2021 Die Präsidentin: Irène Kälin |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2022 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.5
17. August 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |