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AS 2022 543

Energiegesetz (EnG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. April 20221
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juni 20222,

beschliesst:

I

Das Energiegesetz vom 30. September 20163 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis

2 Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:

  • dbis. die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4;

Art. 45a Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Ge­bäuden

1 Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaran­lage, beispielsweise eine Photovol­taik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorse­hen.

2 Die Kantone regeln die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage:

  • a. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;

  • b. technisch nicht möglich ist; oder

  • c. wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

3 Bis zum Inkrafttreten der kantona­len Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen regeln die Kantons­regierungen diese auf Verordnungsstufe.

4 Kantone, welche Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss MuKEn 2014 Teil E oder weitergehend bis am 1. Januar 2023 eingeführt haben, sind von der Um­setzung der Absätze 1−3 be­freit.

Art. 45b Nutzung der Sonnen­energie bei Infrastruk­turen des Bundes

1 Die Sonnenergie ist auf den dafür geeigneten Infrastrukturoberflächen des Bundes bestmöglich zu nutzen. Geeignete Flächen sind bis 2030 solaraktiv auszurüsten.

2 Der Bundesrat regelt die Rahmen­bedingungen und die Einzelheiten.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 14. Kapitels

Art. 71a Übergangsbestimmun­gen zur Änderung vom 30. September 2022 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovol­taik-Grossanlagen)

1 Bis die Erstellung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Absatz 2 schweizweit eine jährliche Gesamt­produktion von maximal 2 TWh erlaubt, gilt für solche Anlagen, sowie für ihre Anschlussleitungen, dass:

  • a. ihr Bedarf ausgewiesen ist;

  • b. sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind; bei Anla­gen in Objekten nach Artikel 5 NHG4 bleibt bei einer Abweichung von der ungeschmälerten Erhal­tung die Pflicht zur grösstmögli­chen Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen bestehen;

  • c. für sie keine Planungspflicht besteht;

  • d. das Interesse an ihrer Realisie­rung anderen nationalen, regio­nalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht;

  • e. sie ausgeschlossen sind in:

    1. Mooren und Moorlandschaf­ten nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung,

    2. Biotopen von nationaler Be­deutung nach Artikel 18a NHG, und

    3. Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19865.

2 Die Photovoltaik-Grossanlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a. die jährliche Mindestproduktion beträgt 10 GWh; und

  • b. die Stromproduktion vom 1. Oktober−31. März (Winterhalbjahr) beträgt mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung.

3 Die Bewilligung für Photovol­taik-Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümer vorliegen muss.

4 Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten. Der Bundesrat legt die Ansätze im Einzelfall fest; die Betreiber reichen dazu eine Wirtschaftlichkeits­rechnung ein. Netzverstärkungen, die notwendig werden zur Einspeisung von Elektrizität der Anlagen, sind Teil der Systemdienst­leistungen der nationalen Netzgesell­schaft.

5 Die Anlagen werden bei endgültiger Ausserbetriebnahme vollständig zurückgebaut und die Ausgangslage wiederhergestellt.

6 Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die bis am 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdever­fahren anwendbar.

Art. 71b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Speicherwasser­kraftwerken)

1 Für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks nach Absatz 2 gilt, dass:

  • a. der Bedarf ausgewiesen ist;

  • b. dafür keine Planungspflicht be­steht;

  • c. das Interesse an der Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätz­lich vorgeht.

2 Absatz 1 gilt für sämtliche zur Realisierung des Vorhabens nötigen und zur ratio­nellen Nutzung der Wasserkraft ge­botenen Massnahmen innerhalb des Kraftwerksystems beim Projekt Grim­selsee (Gemeinde Guttannen BE) mit Erhöhung des Grimselsees um 23 m und Verlegung der Grimselpassstrasse.

3 Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die bis am 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdever­fahren anwendbar.

Art. 75a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022 (Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden)

Die Kantone erlassen die Ausnahme­bestimmungen gemäss Artikel 45a Absatz 2 bis zum 1. Januar 2023. Gesuche, die vor diesem Zeit­punkt eingereicht werden, unterste­hen der Pflicht gemäss Artikel 45a Absatz 1 nicht.

II

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]6). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt am 1. Oktober 20227 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Nationalrat, 30. September 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 30. September 2022

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

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